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BGH·5 StR 601/16·24.01.2017

Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Notwendige Feststellung des Vollstreckungsstandes wegen möglicher Beschwer durch Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafvollstreckungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH verwirft die Revision eines Angeklagten als unbegründet, hebt jedoch den Strafausspruch gegen einen Mitangeklagten auf und verweist die Sache zurück. Das Landgericht hatte keine Feststellungen zum Vollstreckungsstand früherer Geldstrafen getroffen. Dies ist erforderlich, weil die Vollstreckung (insbesondere Ersatzfreiheitsstrafe) die Möglichkeit oder den Bedarf einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung bzw. eines Härteausgleichs beeinflussen kann. Die Feststellungen bleiben bestehen; die Entscheidung über den Strafausspruch ist neu zu treffen.

Ausgang: Revision eines Angeklagten verworfen; bei einem Mitangeklagten Strafausspruch teilweise aufgehoben und zur erneuten Entscheidung wegen fehlender Feststellungen zum Vollstreckungsstand zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei nachträglicher Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe sind vom Tatgericht Feststellungen zum Vollstreckungsstand früherer, gesamtstrafenfähiger Geldstrafen zu treffen, da deren Vollzug (z. B. durch Ersatzfreiheitsstrafe) die Bildung oder Ausgestaltung der Gesamtstrafe beeinflussen kann.

2

Fehlen erforderliche Feststellungen zum Vollstreckungsstand, ist der Strafausspruch aufzuheben; die Feststellungen zur Tat bleiben jedoch aufrecht, und ergänzende Feststellungen dürfen den bisherigen nicht widersprechen.

3

Eine Entscheidung über den möglichen Härteausgleich im Zusammenhang mit der Vollstreckung ist nicht dem Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuzuweisen, sondern erfordert eine neue Hauptverhandlung durch das Tatgericht.

4

Die Revision nach § 349 StPO ist als unbegründet zu verwerfen, soweit die Nachprüfung keine zu Lasten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.

Zitiert von (6)

5 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 55 StGB§ 354 Abs 1b StPO§ 460 StPO§ 462 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 349 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin, 9. Juni 2016, Az: (522 Ks) 234 Js 178/14 Ks (4/15)

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten E. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Juni 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

2. Auf die Revision des Angeklagten Er. wird das genannte Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben; die Feststellungen bleiben bestehen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten E. wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und den Angeklagten Er. wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer solchen von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten E. ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Hingegen führt die insoweit beschränkte Revision des Angeklagten Er. mit der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO).

2

Dieser ist zwar (insbesondere) aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 2. Januar 2017 dargelegten Gründen für sich genommen rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat aber keine Feststellungen zum Vollstreckungsstand der vier an sich gesamtstrafenfähigen, der Höhe nach nicht bezifferten Geldstrafen aus einer - ebenfalls nicht näher bezeichneten - Entscheidung vom 19. November 2014 getroffen. Den Urteilsgründen kann somit nicht entnommen werden, ob eine Einbeziehung in eine Gesamtfreiheitsstrafe noch möglich oder im Vollstreckungsfall die Gewährung eines Härteausgleichs erforderlich ist. Der Senat kann insbesondere mit Blick auf die mitgeteilten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten und den Zeitablauf nicht ausschließen, dass die Vollstreckung der gebildeten Gesamtgeldstrafe durch den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafe - etwa in Unterbrechung der Untersuchungshaft - erledigt ist; dies würde den Angeklagten - anders als im Fall der Nichtzahlung der Geldstrafe die unterbliebene oder im Fall ihrer Bezahlung die nicht mehr mögliche Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe - beschweren.

3

Der Aufhebung der Feststellungen bedarf es nicht. Die ergänzenden Feststellungen dürfen den bisherigen nicht widersprechen.

4

Die neu zu treffende Entscheidung über den Strafausspruch kann nicht gemäß § 354 Abs. 1b StPO dem Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO überlassen werden, weil die möglicherweise zu treffende Entscheidung über einen Härteausgleich nicht in den Regelungsbereich dieser Vorschriften fällt; sie ist dem Tatgericht nach Durchführung einer Hauptverhandlung vorbehalten (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 3 StR 337/13). Der Senat verweist die Sache entsprechend § 354 Abs. 3 StPO an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück, da eine Zuständigkeit des Schwurgerichts nicht mehr besteht.

SanderDölpMosbacher
SchneiderKönig