Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Stuttgart ein. Streitpunkt war, ob das Landgericht hinreichende Feststellungen zum Vollstreckungsstand früherer Strafen und zu einem möglichen Härteausgleich bei Bildung der Gesamtstrafe (§ 55 StGB) getroffen hat. Der BGH hebt den Ausspruch über die Gesamtstrafe auf und verweist zur neuen Entscheidung an eine andere Strafkammer; die übrige Revision bleibt unbegründet.
Ausgang: Revision hinsichtlich des Gesamtstrafenausspruchs stattgegeben; Ausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; übrige Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB sind Feststellungen zum Vollstreckungsstand vorangegangener Strafen erforderlich, soweit sie für die Entscheidung von Bedeutung sind.
Fehlen die notwendigen Feststellungen, ist eine revisionsgerichtliche Überprüfung des Gesamtstrafenausspruchs nicht möglich; der Ausspruch ist in diesem Umfang aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Hat gegen einen Strafbefehl Einspruch eingelegt worden, muss das Tatgericht die sich hieraus ergebenden Umstände und deren Bedeutung für die Gesamtstrafenbildung oder einen Härteausgleich in den Urteilsgründen behandeln.
Die Revision ist begründet, wenn das Urteil wesentliche, für die rechtliche Beurteilung der Gesamtstrafe erforderliche Feststellungen vermissen lässt; sonstige Rügepunkte können hiervon unberührt als unbegründet verworfen werden.
Vorinstanzen
vorgehend LG Stuttgart, 30. August 2024, Az: 18 KLs 325 Js 134987/23
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30. August 2024 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Nur der Gesamtstrafenausspruch hält einer revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand. Dem Senat ist nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts eine Überprüfung nicht möglich, ob eine nachträgliche Gesamtstrafe nach § 55 StGB zu bilden gewesen wäre oder ein Härteausgleich hätte vorgenommen werden müssen.
Insoweit hat der Generalbundesanwalt näher ausgeführt:
„Die Kammer hat aber keine Feststellungen zum Vollstreckungsstand der an sich gesamtstrafenfähigen Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Waiblingen vom 24. November 2023, rechtskräftig seit dem 14. Februar 2024, getroffen (UA S. 10) und sich auch nicht zu den näheren Umständen nach offensichtlicher Einlegung des Einspruchs gegen den Strafbefehl verhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2019 - 1 StR 535/19, NStZ-RR 2020, 240). Den Urteilsgründen kann somit nicht entnommen werden, ob und in welcher Form eine Einbeziehung in die Gesamtfreiheitsstrafe(n) noch möglich oder im Vollstreckungsfall die Gewährung eines Härteausgleichs erforderlich ist. Die Gesamtstrafe ist daher aufzuheben und hierüber neu zu entscheiden.“
Dem schließt sich der Senat an (vgl. zur Zurückverweisung im Erkenntnisverfahren an das Tatgericht BGH, Beschlüsse vom 15. November 2021 – 6 StR 489/21 Rn. 5 und vom 24. Januar 2017 – 5 StR 601/16 Rn. 4; jeweils mwN).
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