Formerfordernisse bei elektronischer Übermittlung einer Revision
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision ein; Verteidiger übermittelte Einlegung und Begründung elektronisch per EGVP ohne qualifizierte elektronische Signatur. Zentrale Frage war, ob diese Übermittlung die Formerfordernisse für schriftlich abzufassende Erklärungen erfüllt. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil bei fehlender QES kein in §32a Abs.3 StPO geforderter sicherer Übermittlungsweg genutzt wurde. Eine Wiedereinsetzung wurde nicht beantragt.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wegen formeller Mängel bei elektronischer Übermittlung (fehlende QES und nicht sicherer Übermittlungsweg)
Abstrakte Rechtssätze
Für schriftlich abzufassende Erklärungen nach §§ 341 Abs. 1 Alt. 2, 345 Abs. 2 Alt. 1 StPO genügt die elektronische Übermittlung nur, wenn das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist oder bei einfacher Signatur ein sicherer Übermittlungsweg im Sinne des § 32a Abs. 3 StPO verwendet wird.
Die Übermittlung über das EGVP ohne qualifizierte elektronische Signatur und ohne Nutzung eines in § 32a Abs. 4 StPO genannten sicheren Übermittlungswegs erfüllt die Formerfordernisse nicht; die Erklärung bleibt unwirksam.
Die Nichteinhaltung der Formerfordernisse führt zur Unwirksamkeit der Rechtsbehelfseinlegung; eine Wiedereinsetzung ist nur bei fristgerechter Antragstellung oder ausnahmsweise von Amts wegen zu gewähren.
Fehlen die erforderlichen Formvorschriften für die Revision, ist das Rechtsmittel unzulässig zu verwerfen; dies berührt nicht zwingend die materielle Begründetheit des Rechtsmittels.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin I, 6. Juni 2024, Az: 539 KLs 7/24
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 6. Juni 2024 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes und mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten ist unzulässig.
Der Verteidiger des Beschwerdeführers hat sowohl die Einlegung als auch die Begründung der Revision – jeweils nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen – „per EGVP“ an das Landgericht übermittelt. Dies genügt den Formerfordernissen nicht. Zwar sind die Einlegung wie auch die Begründung der Revision als elektronische Dokumente übermittelt worden (§ 32d Satz 2 StPO). Bei Dokumenten, die wie hier nach § 341 Abs. 1 Alt. 2 StPO und § 345 Abs. 2 Alt. 1 StPO schriftlich abzufassen sind, genügt dies allein aber nicht. Ist das Dokument nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, bedarf es neben der einfachen Signatur der verantwortenden Person der Verwendung eines sicheren Übermittlungsweges (§ 32a Abs. 3 StPO). Der Verteidiger des Beschwerdeführers hat sich keines der in § 32a Abs. 4 StPO abschließend aufgezählten Übermittlungswege (vgl. BT-Drucks. 18/9416, S. 45) bedient. Insbesondere hat er die Dokumente nicht über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach im Sinne des § 32a Abs. 4 Nr. 2 StPO übermittelt. Die Nichteinhaltung dieser Formvorschriften bewirkt die Unwirksamkeit der Erklärung (vgl. BGH, Beschluss vom 8. September 2022 − 3 StR 251/22, NStZ 2023, 54, 55).
Einen Wiedereinsetzungsantrag hat der Beschwerdeführer nicht gestellt. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen ist nicht veranlasst.
Ungeachtet der Unzulässigkeit der Revision wäre sie aber auch unbegründet gewesen.
| Gericke | Köhler | von Häfen | |||
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