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BGH·5 StR 555/22·14.03.2023

Revision führt Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs wegen fehlerhafter Einbeziehung von Geldstrafe

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH hat die Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben und den Gesamtstrafenausspruch des Landgerichts aufgehoben. Das Landgericht hatte eine zuvor erlassene und inzwischen vollstreckte Geldstrafe nicht in die Neubildung der Gesamtstrafe einbezogen. Der BGH stellt klar, dass bei Zurückverweisung die Gesamtstrafenbildung nach der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der früheren Verhandlung vorzunehmen ist und ordnet eine Neufestsetzung der Gesamtstrafe sowie Entscheidung über Kosten an.

Ausgang: Revision des Angeklagten in Bezug auf den Gesamtstrafenausspruch teilweise stattgegeben; übrige Revision verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Aufhebung einer Gesamtstrafe durch das Revisionsgericht und Zurückverweisung ist die Bildung der neuen Gesamtstrafe in der nachfolgenden Verhandlung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der früheren tatrichterlichen Verhandlung vorzunehmen (Zäsurwirkung).

2

Dass eine einzelne Strafe zwischen dem ersten Urteil und der neuen Verhandlung vollständig vollstreckt worden ist, schließt ihre Einbeziehung in die nachträgliche Gesamtstrafenbildung nicht aus; sie ist zu berücksichtigen und gegebenenfalls nach § 51 StGB anzurechnen.

3

Unterlässt das Tatgericht bei der Neubildung der Gesamtstrafe die gebotene Einbeziehung bereits verhängter Strafen, führt dies zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.

4

Das Revisionsgericht kann nach § 354 Abs. 1b StPO Maßnahmen treffen, damit über die Gesamtstrafe und die Kosten des Rechtsmittels nach §§ 460, 462 StPO neu entschieden wird.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ 460 StPO§ 462 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG§ 55 Abs. 1 Satz 2 StGB§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Flensburg, 10. Oktober 2022, Az: II KLs 106 Js 7510/19 (2)

vorgehend BGH, 6. Juli 2021, Az: 5 StR 160/21, Beschluss

vorgehend LG Flensburg, 9. Februar 2021, Az: V KLs 106 Ja 7510/19

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 10. Oktober 2022 im Gesamtstrafenausspruch mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe und die Kosten des Rechtsmittels nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten im ersten Rechtsgang durch Urteil vom 9. Februar 2021 wegen sieben Fällen des Handeltreibens in Tateinheit mit Besitz und mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln jeweils in nicht geringer Menge sowie wegen Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen schuldig gesprochen. Es hat ihn unter Einbeziehung einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts Schleswig vom 22. Juni 2020 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.

2

Der Senat hat das Urteil auf die Revision des Angeklagten im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II.10 der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben und an das Landgericht zurückverwiesen, weil die Strafkammer im betreffenden Fall rechtsfehlerhaft unterlassen hatte, eine Ermessensentscheidung über die Gewährung einer Strafmilderung nach § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG zu treffen. Die zugehörigen Feststellungen hat der Senat aufrechterhalten.

3

Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht aus den bereits rechtskräftigen Einzelstrafen und der für Fall II.10 der Urteilsgründe neu bemessenen Einzelstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten gebildet. An einer erneuten Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Schleswig vom 22. Juni 2020 hat es sich gehindert gesehen, da diese Geldstrafe „inzwischen“ bezahlt und damit vollständig vollstreckt worden ist. Dafür hat die Strafkammer bei der Gesamtstrafenbildung einen Härteausgleich vorgenommen. Die gegen das Urteil gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

4

Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hat keinen Bestand, da das Landgericht zu Unrecht von einer erneuten Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Schleswig vom 22. Juni 2020 abgesehen hat. Dass diese Strafe nach Erlass des Urteils im ersten Rechtsgang vollständig vollstreckt worden ist, stand der Einbeziehung in eine nachträgliche Gesamtstrafe nach § 55 StGB hier nicht entgegen. Vielmehr ist die Gesamtstrafenbildung im Fall der Aufhebung einer Gesamtstrafe durch das Revisionsgericht und Zurückverweisung der Sache an das Tatgericht in der neuen Verhandlung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der früheren tatrichterlichen Verhandlung – hier also dem 9. Februar 2021 – vorzunehmen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2017 – 1 StR 136/17, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 2 Zäsurwirkung 3; vom 5. Juli 2011 – 3 StR 188/11), damit einem Revisionsführer ein erlangter Rechtsvorteil durch nachträgliche Gesamtstrafenbildung nicht durch sein Rechtsmittel genommen wird (BGH, Beschluss vom 21. August 2001 – 5 StR 291/01, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 2).

5

Es bedarf daher der Neufestsetzung der Gesamtstrafe, wobei die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Schleswig vom 22. Juni 2020 – mit der Folge ihrer Anrechnung nach § 51 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 StGB – einzubeziehen ist. Der Senat macht von § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch.

Cirener Gericke Mosbacher Ri’inBGH Resch istim Urlaub und kannnicht unterschreiben. Cirener Werner