Revision verworfen: Einbeziehung nachträglicher Vorverurteilungen in die Gesamtstrafe
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagte rügt die neu gebildete Gesamtstrafe und die Aufrechterhaltung einer Einziehungsentscheidung. Der BGH verwirft die Revision. Er bestätigt, dass das Tatgericht auch rechtskräftige Vorverurteilungen einbeziehen darf, die nach dem erstinstanzlichen Urteil verhängt wurden, und präzisiert die maßgeblichen Zeitpunkte nach §55 StGB; Anrechnungen wegen Widerruf der Bewährung sind in der Widerrufsentscheidung zu prüfen.
Ausgang: Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts verworfen; Kosten des Rechtsmittels trägt die Beschwerdeführerin.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Zurückverweisung ist für den Vollstreckungsstand einer Vorverurteilung auf den Zeitpunkt der ersten tatrichterlichen Verhandlung abzustellen, um dem Angeklagten einen durch sein Rechtsmittel erlangten Rechtsvorteil nicht zu entziehen.
Ob eine "frühere Verurteilung" i.S.v. §55 Abs.1 Satz2 StGB vorliegt, ist nach dem Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Sachentscheidung zur Schuld- oder Straffrage zu beurteilen; damit können auch nach dem erstinstanzlichen Urteil ergangene rechtskräftige Verurteilungen einbezogen werden.
Das Tatgericht hat bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach §55 Abs.1 StGB rechtskräftige Vorverurteilungen in die Gesamtstrafenbildung einzubeziehen, auch wenn diese erst nach dem erstinstanzlichen Urteil verhängt wurden.
Leistungen im Rahmen einer vorangegangenen Strafaussetzung sind bei der Bildung der Gesamtstrafe nicht anzurechnen, wenn die Bewährung vor der Gesamtstrafenbildung rechtskräftig widerrufen wurde; eine Anrechnung nach §56f Abs.3 Satz2 StGB ist in der Widerrufsentscheidung vorzunehmen.
Eine in einer einbezogenen Sache getroffene Einziehungsentscheidung kann gemäß §55 Abs.2 StGB vom Tatgericht aufrechterhalten werden, sofern kein Erledigungsgrund vorliegt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Arnsberg, 10. Juli 2025, Az: II-4 KLs 1/25
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 10. Juli 2025 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hatte die Angeklagte im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 26. Januar 2024 wegen Betruges in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt. Auf die Revision der Angeklagten stellte der Senat mit Beschluss vom 23. Oktober 2024 (4 StR 167/24) das Verfahren in acht Fällen wegen eines Prozesshindernisses ein, änderte den Schuldspruch dahin, dass die Angeklagte des Betruges in fünf Fällen schuldig ist, und hob den Ausspruch über die Gesamtstrafe auf. Nunmehr hat das Landgericht die Angeklagte unter Einbeziehung der mit einem Berufungsurteil vom 25. April 2024 rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe von vier Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Zudem hat das Landgericht die in der einbezogenen Sache angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen aufrechterhalten. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die unausgeführte Formalrüge sowie die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
1. Das Urteil weist keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler auf. Der Ausspruch über die allein neu gebildete Gesamtstrafe hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand.
a) Die Strafkammer ist entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts in seiner Zuschrift zutreffend davon ausgegangen, dass sie bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen gemäß § 55 Abs. 1 StGB gehalten ist, auch solche Strafen aus rechtskräftigen Vorverurteilungen in die Gesamtstrafenbildung einzubeziehen, die erst nach dem im ersten Rechtsgang ergangenen Urteil des Landgerichts vom 26. Januar 2024 gegen die Angeklagte verhängt wurden.
aa) Das Tatgericht hat allerdings in Fällen, in denen eine Gesamtstrafe durch das Revisionsgericht aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Tatgericht zurückverwiesen worden ist, für den Vollstreckungsstand einer Vorverurteilung auf den Zeitpunkt der ersten tatrichterlichen Verhandlung abzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2023 - 4 StR 65/23 Rn. 5; Beschluss vom 14. März 2023 - 5 StR 555/22 Rn. 4; Beschluss vom 17. September 2019 ‒ 3 StR 341/19 Rn. 7). Denn dem Angeklagten soll durch sein Rechtsmittel nicht der einmal erlangte Rechtsvorteil einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung genommen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2018 ‒ 3 StR 245/18 Rn. 9).
bb) Hieraus folgt jedoch nicht, dass das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht auch für die Prüfung der Frage, ob eine „frühere Verurteilung“ im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB vorliegt, auf den Zeitpunkt der ersten tatrichterlichen Verhandlung abzustellen hätte. Vielmehr ist hierfür der Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Sachentscheidung zur Schuld- oder Straffrage, im vorliegenden Fall also jene des im zweiten Rechtsgang mit der Sache befassten Tatgerichts, maßgebend (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2025 - 6 StR 376/25 Rn. 8; Beschluss vom 17. September 2019 - 3 StR 341/19 Rn. 7; Beschluss vom 19. Februar 2014 − 2 StR 558/13 Rn. 5; Beschluss vom 22. Februar 2012 - 4 StR 22/12 Rn. 3).
„Frühere Verurteilung“ im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 2 StPO ist daher auch eine Verurteilung, die - wie hier mit der Sachentscheidung in der Berufungsinstanz vom 25. April 2024 - noch nach der tatgerichtlichen Verhandlung im ersten Rechtsgang ergangen ist. Dies folgt aus dem Wortlaut von § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB und dessen Sinn und Zweck, Täter im Falle einer getrennten Aburteilung weder besser noch schlechter als bei einer gemeinsamen Aburteilung aller Taten zu stellen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2024 - 6 StR 542/24 Rn. 6; Beschluss vom 7. Dezember 1983 - 1 StR 148/83, BGHSt 32, 190, 193). Da ansonsten ohnehin im Beschlussverfahren eine nachträgliche Gesamtstrafe nach § 460 StPO zu verhängen wäre, obliegt deren Bildung bereits dem Tatgericht im zweiten Rechtsgang (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 22. Februar 2012 - 4 StR 22/12 Rn. 3).
b) Dem ist die Strafkammer rechtsfehlerfrei nachgekommen.
aa) Ihre Strafzumessungserwägungen sind nicht zu beanstanden. Die Höhe der verhängten Gesamtstrafe ist ausreichend begründet, denn die Zumessung der Strafhöhe darf grundsätzlich nicht mit Erwägungen zur - hier ohnedies fernliegenden - Strafaussetzung zur Bewährung vermengt werden (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2025 - 2 StR 154/25 Rn. 24 mwN).
Die Strafkammer durfte zudem entgegen dem Revisionsvorbringen ein Bewährungsversagen der Angeklagten auch bei der Bemessung der Gesamt-strafe berücksichtigen. Diese Erwägung wird dem Erfordernis der Gesamtwürdigung gemäß § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB gerecht. Dabei trifft zwar die Erwägung des Landgerichts, die Angeklagte habe „die Taten unter laufender Bewährung begangen“, so nicht zu. Vielmehr bestand eine Strafaussetzung nur bei der ersten Tat. Ein durchgreifender Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ist hiermit aber nicht verbunden. Das Landgericht hat sich zuvor die Strafzumessungserwägungen aus dem ersten Rechtsgang zu eigen gemacht, wonach die weiteren Straftaten trotz bereits erfolgten Bewährungswiderrufs sowie der von ihr angefochtenen erstinstanzlichen Verurteilung in der einbezogenen Sache zu einer unbedingten Freiheitsstrafe die „besondere Unbeeindruckbarkeit“ der Angeklagten zeigen. Sollte in der zitierten Formulierung der neu erkennenden Strafkammer nicht nur ein erneuter, hier jedoch unpräziser Verweis auf diese Erwägungen liegen, wird von ihnen die strafschärfende Heranziehung einer missachteten Warnwirkung jedenfalls getragen.
bb) Die Urteilsgründe mussten sich zur Anrechnung von Leistungen, die die Angeklagte womöglich im Rahmen der (ihr zweitinstanzlich gewährten) Strafaussetzung in der einbezogenen Sache erbrachte, schon deshalb nicht verhalten, weil diese Bewährung bereits vor der Gesamtstrafenbildung durch das Landgericht rechtskräftig widerrufen war. Eine Anrechnung gemäß § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB konnte allein in der vorausgegangen Widerrufsentscheidung erfolgen.
c) Der Senat ist durch den Beschluss des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 23. Januar 2019 (5 StR 553/18 Rn. 5 f.) nicht nach Maßgabe von § 132 Abs. 2 GVG gehindert, die Gesamtstrafenbildung des Landgerichts zu billigen, auch wenn der 5. Strafsenat dort die Einbeziehung einer nach der tatrichterlichen Verhandlung im ersten Rechtsgang verhängten Strafe beanstandet hat. Der 5. Strafsenat hat dem jedoch der Sache nach allein die in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätze zum Vollstreckungsstand früherer Verurteilungen bei einer Zurückverweisung zugrunde gelegt. Dass er dabei eine Rechtsfrage anders als die bisherige (und fortgeführte) Rechtsprechung beantwortet hätte, ist der Entscheidung nicht zu entnehmen. Darüber hinaus ist die Einbeziehung der zu vollstreckenden Freiheitsstrafe für die Angeklagte hier lediglich vorteilhaft. Der Senat schließt aus, dass sie anderenfalls mit einer Bewährungsstrafe belegt worden wäre. Der mit der Gesamtstrafenbildung verbundene Vorteil hätte ihr damit auf ihr Rechtsmittel ohnehin nicht genommen werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 4 StR 183/23 Rn. 4; Beschluss vom 15. März 2016 - 2 StR 487/15 Rn. 4; Beschluss vom 7. April 2006 - 2 StR 63/06 Rn. 4).
2. Darüber hinaus hat die Strafkammer ohne Rechtsfehler gemäß § 55 Abs. 2 StGB die in der einbezogenen Sache ergangene Einziehungsentscheidung aufrechterhalten, für deren Erledigung kein Anhalt besteht.
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