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BGH·5 StR 546/25·05.11.2025

Revision verworfen; Einbeziehung vollstreckter Geldstrafe in die Gesamtstrafe angeordnet

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafvollstreckungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Bremen ein. Das Revisionsgericht hob den Strafausspruch auf und verwies zurück; im zweiten Rechtsgang wurde die Geldstrafe aus einem früheren Strafbefehl jedoch nicht erneut einbezogen. Der BGH berichtigte den Strafausspruch und ordnete die Einbeziehung der bereits vollstreckten Geldstrafe in die Gesamtstrafe an; die Revision war insoweit erfolglos.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Strafausspruch berichtigt und Einbeziehung der bereits vollstreckten Geldstrafe in die Gesamtstrafe angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach Aufhebung einer Gesamtstrafe durch das Revisionsgericht ist in der erneuten Verhandlung die Bildung der Gesamtstrafe nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB unter Berücksichtigung der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten Verhandlung vorzunehmen.

2

Die zwischenzeitliche vollständige Vollstreckung einer zuvor in ein Urteil einbezogenen Geldstrafe steht der erneuten Einbeziehung in die Gesamtstrafe nicht entgegen.

3

Erfolgt die erforderliche Einbeziehung in der wiederholten Verhandlung nicht, kann das Revisionsgericht die rechtsfehlerhaft unterbliebene Einbeziehung zur Vermeidung weiterer Verfahrensverzögerungen nachholen (entsprechende Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO).

4

Bei nur geringfügigem Erfolg der Revision kann es nicht unbillig sein, den Beschwerdeführer gemäß § 473 Abs. 4 StPO mit den Kosten des Rechtsmittels zu belasten.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB§ 53 Abs. 2 Satz 2 StGB§ 354 Abs. 1 StPO§ 473 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Bremen, 18. Juni 2025, Az: 1 KLs 33/24

vorgehend BGH, 22. Oktober 2024, Az: 5 StR 274/24, Beschluss

vorgehend LG Bremen, 20. Dezember 2023, Az: 3 KLs 14/20

vorgehend AG Bremerhaven, 20. Mai 2022, Az: 22 Cs 901 Js 27251/22

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 18. Juni 2025 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bremerhaven vom 20. Mai 2022 – 22 Cs 901 Js 27251/22 – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten im ersten Rechtsgang durch Urteil vom 20. Dezember 2023 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bremerhaven vom 20. Mai 2022 – 22 Cs 901 Js 27251/22 – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung drei Monate für vollstreckt erklärt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat das Urteil mit Beschluss vom 22. Oktober 2024 (5 StR 274/24) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Cannabis schuldig ist, im Strafausspruch aufgehoben und im Umfang der Aufhebung an das Landgericht zurückverwiesen.

2

Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt, ohne die inzwischen durch Zahlung vollständig vollstreckte Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bremerhaven erneut einzubeziehen. Es hat zudem wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung drei Monate für vollstreckt erklärt. Die gegen das Urteil gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3

1. Der Strafausspruch bedarf der Berichtigung. Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt:

Nach der Aufhebung einer Gesamtstrafe durch das Revisionsgericht hat in der erneuten Verhandlung die Bildung der Gesamtstrafe gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten Verhandlung zu erfolgen. Das Landgericht hätte daher die im ersten Urteil einbezogene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu jeweils 20 Euro aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bremerhaven vom 20. Mai 2022 – 22 Cs 901 Js 27251/22 – erneut einbeziehen müssen. Deren zwischenzeitliche Vollstreckung wäre hingegen ohne Bedeutung gewesen. Auf eine gesonderte Verhängung der Geldstrafe gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB – die grundsätzlich möglich, nach einer Einbeziehung im ersten Urteil jedoch fernliegend war – hat das Landgericht nicht erkannt; vielmehr hat es die Möglichkeit der Einbeziehung gar nicht erwogen (vgl. zum Ganzen etwa BGH, Beschluss vom 21. August 2001 – 5 StR 291/01).

4

Dem schließt sich der Senat an und holt die rechtsfehlerhaft unterbliebene Einbeziehung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend zur Vermeidung weiterer Verfahrensverzögerungen und um jede Beschwer des Angeklagten auszuschließen nach.

5

2. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

CirenerReschWerner
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