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BGH·5 StR 543/17·25.01.2018

Entfernung des Angeklagten aus der Hauptverhandlung während der Vernehmung einer jugendlichen Nebenklägerin: Verletzung der Pflicht zur sofortigen Unterrichtung des von der unterbrochenen Zeugenvernehmung ausgeschlossenen Angeklagten nach Wiederzulassung

StrafrechtStrafprozessrechtJugendstrafrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügte einen Verstoß gegen §247 Satz 4 StPO, weil er nach Unterbrechung der Vernehmung der 16‑jährigen Nebenklägerin wieder beigegeben, aber erst nach weiteren Verfahrenshandlungen über deren zuvor getätigte Aussage unterrichtet wurde. Der BGH hob das Urteil wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht auf. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendschutzkammer zurückverwiesen, weil die Verteidigungsrechte durch das Versäumnis beeinträchtigt waren.

Ausgang: Revision erfolgreich; Urteil aufgehoben und Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendschutzkammer zurückverwiesen wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht nach §247 Satz 4 StPO

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird der Angeklagte nach seiner Entfernung gemäß § 247 Satz 2 StPO wieder zur Hauptverhandlung zugelassen, hat der Vorsitzende ihn unverzüglich über den wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was während seiner Abwesenheit ausgesagt oder verhandelt worden ist.

2

Die Unterrichtungspflicht nach § 247 Satz 4 StPO gilt auch, wenn die Zeugenvernehmung nur unterbrochen war; maßgeblich ist die Wiederzulassung des Angeklagten, nicht der Abschluss der Vernehmung.

3

Ohne rechtzeitige Unterrichtung vor weiteren Verfahrenshandlungen wird die durch § 247 StPO ermöglichte Verhandlung ohne den Angeklagten und die hierdurch beeinträchtigte Verteidigung nicht hingenommen; die Unterrichtung muss so erfolgen, dass der Angeklagte im Wesentlichen denselben Informationsstand wie die übrigen Verfahrensbeteiligten erhält.

4

In Aussage‑gegen‑Aussage‑Konstellationen kann die Unterlassung der Unterrichtung die Möglichkeit der Verteidigung vereiteln, Widersprüche durch Vorhalte oder Fragen gegenüber nachfolgend vernommenen Zeugen zu prüfen, was die Beweiswürdigung beeinträchtigt und eine Aufhebung des Urteils rechtfertigen kann.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 247 S 2 StPO§ 247 S 4 StPO§ 247a StPO§ 337 StPO§ 247 Satz 4 StPO§ 247 Satz 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin, 27. Juni 2017, Az: 539 KLs 66/16

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Juni 2017 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

2

Der Angeklagte beanstandet zu Recht einen Verstoß gegen § 247 Satz 4 StPO.

3

Das Landgericht hatte für die Dauer der Vernehmung der 16-jährigen Nebenklägerin gemäß § 247 Satz 2 StPO die Entfernung des Angeklagten aus dem Gerichtssaal angeordnet. Die Nebenklägerin sagte zur Sache aus; ihre Vernehmung und die Hauptverhandlung wurden für eine Mittagspause unterbrochen. Nach der Mittagspause wurde die Verhandlung fortgesetzt; die Vernehmung der Nebenklägerin blieb unterbrochen. Der Angeklagte wurde wieder vorgeführt. In seiner Anwesenheit erfolgte die Vernehmung des Zeugen K. . Nach Entlassung des Zeugen wurde der Angeklagte erneut von der Verhandlung ausgeschlossen und die Vernehmung der Nebenklägerin fortgesetzt. Eine Unterrichtung des Angeklagten über den wesentlichen Inhalt der Aussage der Nebenklägerin erfolgte erst im Anschluss.

4

Dieses Verfahren verstößt gegen § 247 Satz 4 StPO. Sobald der Angeklagte wieder anwesend ist, hat der Vorsitzende ihn vom wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was während seiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist. Die durch § 247 StPO ermöglichte Verhandlung ohne den Angeklagten und seine hierdurch behinderte Verteidigung sind nur hinzunehmen bei Unterrichtung über das in seiner Abwesenheit Geschehene, bevor weitere Verfahrenshandlungen erfolgen. Das gilt auch, wenn die in seiner Abwesenheit durchgeführte Vernehmung nur unterbrochen war (BGH, Urteil vom 31. März 1992 - 1 StR 7/92, BGHSt 38, 260; Beschluss vom 18. März 1992 - 3 StR 39/92, NStZ 1992, 346). Maßgebend für die Unterrichtung ist nicht der Abschluss der Zeugenvernehmung, sondern die Wiederzulassung des Angeklagten. Er muss vor weiterer Beweiserhebung in seiner Anwesenheit durch Unterrichtung so gestellt werden, dass sein Informationsstand im Wesentlichen dem der anderen Prozessbeteiligten entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 1953 - 1 StR 620/52, BGHSt 3, 384). Denn ohne Kenntnis der bereits teilweise in die Hauptverhandlung eingeführten Aussage kann er insbesondere sein Fragerecht gegenüber weiteren Zeugen grundsätzlich nicht sachgerecht ausüben (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 1992 aaO; Beschluss vom 6. September 1989 - 3 StR 235/89, BGHR StPO § 247 Satz 4 Unterrichtung 3).

5

Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil. Denn dem Angeklagten wurde die Möglichkeit genommen, dem nach der Vernehmung der Nebenklägerin und vor seiner Unterrichtung von dieser Zeugenaussage vernommenen Zeugen K. Vorhalte zu machen oder Fragen zu stellen, wenn Widersprüche zu den bis dahin erfolgten Angaben der Nebenklägerin aufgetreten waren (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 1997 - 2 StR 422/97, NStZ 1998, 263). Die Verurteilung des Angeklagten stützt sich zwar im Wesentlichen auf die Aussage der Nebenklägerin. Aber auch die Aussage des Zeugen K. hat angesichts der hier gegebenen Aussage-gegen-Aussage-Konstellation im Rahmen der Beweiswürdigung insbesondere für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenklägerin Bedeutung erlangt.

MutzbauerSchneiderMosbacher
SanderDölp