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BGH·4 StR 132/20·26.08.2020

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern: Vernehmung von Zeugen in Abwesenheit des Angeklagten; Zeitpunkt der Unterrichtungspflicht

StrafrechtStrafprozessrechtBeweisrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügte im Rahmen der Revision eine Verfahrensverletzung, weil er während zweier Zeugenvernehmungen abwesend war und erst nach deren Abschluss über deren Inhalt unterrichtet wurde. Der BGH verwarf die Revision als unbegründet und ließ die konkrete Rechtsfrage offen. Erneut betonte das Gericht, dass eine mögliche Verletzung nur dann revisionsrechtlich relevant ist, wenn sie zu einer entscheidungserheblichen Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte führt.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Detmold als unbegründet verworfen; mögliche Verstöße gegen §247 S.4 StPO wirkten sich nicht entscheidungserheblich aus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verletzung der Unterrichtungspflicht nach §247 Satz 4 StPO ist nur dann revisionsrelevant, wenn sie zu einer entscheidungserheblichen Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte oder des fairen Verfahrens führt.

2

Das Unterbleiben der sofortigen Wiederzulassung und Unterrichtung des Angeklagten nach einer in seiner Abwesenheit erfolgten Zeugenvernehmung rechtfertigt nicht schon per se die Beanstandung des Verfahrens; die Frage ist anhand der konkreten Umstände zu prüfen.

3

Soweit mehrere Zeugen in Abwesenheit des Angeklagten vernommen werden, kann die Unterrichtung des Angeklagten erst nach Abschluss dieser Vernehmungen nicht zwingend gegen §247 Satz 4 StPO verstoßen, sofern keine entscheidungserhebliche Rechtsgutsverletzung ersichtlich ist.

4

Bei der Revisionsnachprüfung ist ein Rechtsfehler nach §349 Abs. 2 StPO zu verneinen, wenn feststeht, dass das Urteil nicht auf einer für den Angeklagten nachteiligen Verfahrensverletzung beruht.

Relevante Normen
§ 247 S 4 StPO§ 247 S 1 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 247 Satz 4 StPO§ 247 Satz 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Detmold, 28. Oktober 2019, Az: 23 KLs 27/19

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 28. Oktober 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Der Senat kann offen lassen, ob - wie die Revision meint - eine Verletzung des § 247 Satz 4 StPO darin liegen könnte, dass der gemäß § 247 Satz 1 StPO für die Dauer der Vernehmung beider Nebenklägerinnen aus dem Sitzungszimmer entfernte Angeklagte zwar nach seinem Wiedereintritt in die Hauptverhandlung unmittelbar über den Inhalt beider Aussagen unterrichtet wurde (zum Zeitpunkt der Unterrichtungspflicht vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2018 - 5 StR 543/17, NStZ-RR 2018, 117; LR StPO/Becker, 27. Aufl., § 247 Rn. 45), er jedoch nicht bereits nach der ersten Zeugenvernehmung wieder zur Hauptverhandlung zugelassen und unverzüglich über den Inhalt der Zeugenvernehmung unterrichtet wurde, bevor die zweite Zeugin in seiner erneuten Abwesenheit vernommen worden ist. Der Senat neigt der Auffassung zu, dass die vom Landgericht gewählte Verfahrensweise, den Angeklagten erst nach Abschluss beider Vernehmungen zu unterrichten, nicht gegen § 247 Satz 4 StPO verstößt (offen gelassen von BGH, Beschluss vom 5. November 1996 - 4 StR 490/96, insoweit in NStZ 1997, 123 nicht abgedruckt; Beschluss vom 20. Februar 2002 - 3 StR 345/01, BeckRS 2002, 02448; in diesem Sinne Becker, aaO, Rn. 46; aA KMR/Hiebl, 88. EL Stand November 2018, § 247 Rn. 144; SK StPO/Frister, 5. Aufl., § 247 Rn. 70; Metz, NStZ 2017, 446, 449). Einer Entscheidung der Rechtsfrage bedarf es nicht, da der Senat unter den gegebenen Umständen jedenfalls ein Beruhen des Urteils auf einem möglichen Verstoß gegen § 247 Satz 4 StPO oder den Grundsatz des fairen Verfahrens ausschließen kann. Es ist nicht ersichtlich, dass der Angeklagte durch die gewählte Verfahrensweise in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt wurde, zumal er im Anschluss an seine Wiederzulassung und seine Unterrichtung über den Inhalt der Zeugenvernehmungen von seinem Fragerecht keinen Gebrauch gemacht hat.

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