Revision im Strafverfahren: Verfahrensfehler wegen Nichtausschlusses der Öffentlichkeit im Rahmen der Schlussvorträge
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügte Verletzungen prozessualen Rechts wegen nicht ausgeschlossener Öffentlichkeit bei den Schlussvorträgen nach vorherigen nichtöffentlichen Vernehmungen. Der BGH hebt den Strafausspruch teilw. auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung über die Strafzumessung zurück; der Schuldspruch bleibt jedoch wegen Geständnis und belastender Bilder unberührt. Die Rüge beruht auf §171b Abs.3 Satz2 GVG.
Ausgang: Revision in Bezug auf den Strafausspruch teilweise stattgegeben; Strafzumessung aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an anderes Strafgericht zurückverwiesen, übrige Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Werden Teile der Hauptverhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt, ist die Öffentlichkeit für die Schlussvorträge gemäß § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG zwingend auszuschließen.
Die Vorschrift des § 171b Abs. 5 GVG i.V.m. § 336 Satz 2 StPO steht einer Rüge wegen unterbliebenen Ausschlusses der Öffentlichkeit bei den Schlussvorträgen nicht ohne Weiteres entgegen.
Ein Verfahrensverstoß durch nicht erfolgten Ausschluss der Öffentlichkeit bei den Schlussvorträgen kann zur Aufhebung des Strafausspruchs führen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass in den nichtöffentlichen Ausführungen entscheidungserhebliche Vorträge zur Strafzumessung gemacht worden wären.
Der Schuldspruch bleibt dagegen in der Regel unberührt, wenn das Urteil auf einem vollumfänglichen Geständnis und entlastungsfesten Beweismitteln beruht, sodass nicht zu erwarten ist, dass nichtöffentliche Schlussvorträge den Schuldspruch hätten in Frage stellen können.
Bei teilweiser Aufhebung des Strafausspruchs sind rechtsfehlerfrei getroffene Feststellungen bindend; ergänzende Feststellungen sind nur insoweit möglich, als sie mit den bestehenden nicht im Widerspruch stehen.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Leipzig, 6. Juni 2019, Az: 437 Js 32598/15 jug - 2 KLs
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 6. Juni 2019 im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Übergriff und mit Sichverschaffen kinderpornographischer Schriften, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Übergriff und mit Sichverschaffen kinderpornographischer Schriften in sieben Fällen sowie wegen Sichverschaffens kinderpornographischer Schriften in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, von der es vier Monate wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung für bereits vollstreckt erklärt hat. Die dagegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung formellen sowie materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt mit einer Verfahrensrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Während der Schuldspruch von den rechtsfehlerfreien Feststellungen getragen wird, führt die Revision des Angeklagten mit der Rüge einer Verletzung von § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG zur Aufhebung des Strafausspruchs.
1. In der Hauptverhandlung wurde die Öffentlichkeit während der Vernehmung des Angeklagten zur Sache ausgeschlossen, weil zu erwarten sei, dass hierbei Umstände aus dem Intimbereich des Opfers und des Angeklagten zur Sprache kommen würden, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen sowohl des Opfers als auch des Angeklagten verletzen könnten. Der Angeklagte machte danach Angaben zur Sache. Bei den Schlussanträgen und beim letzten Wort des Angeklagten war die Öffentlichkeit hergestellt.
2. Es liegt ein Verstoß gegen § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG vor. Nach dieser Vorschrift wäre die Öffentlichkeit während der Schlussanträge zwingend auszuschließen gewesen, nachdem Teile der Hauptverhandlung zuvor unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden hatten. Die Regelung des § 171b Abs. 5 GVG i.V.m. § 336 Satz 2 StPO steht der vom Angeklagten erhobenen Rüge dabei nicht entgegen (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 12. November 2015 – 2 StR 311/15, NStZ 2016, 180 mit Anmerkung Arnoldi).
a) Auf dem dargelegten Verfahrensfehler kann allerdings der Schuldspruch nicht beruhen. Angesichts des vollumfänglichen Geständnisses des Angeklagten sowie der Bildaufnahmen seiner Taten kann der Senat ausschließen, dass der Verteidiger oder der Angeklagte in nichtöffentlichen Schlussvorträgen noch Erhebliches hätten vorbringen können, das den Schuldspruch hätte infrage stellen können.
b) Dagegen kann der Strafausspruch auf dem Verfahrensfehler beruhen. Es ist möglich, dass jedenfalls der Angeklagte, wäre ihm das letzte Wort unter Ausschluss der Öffentlichkeit erteilt worden, Ausführungen gemacht hätte, die die Strafzumessung zu seinen Gunsten beeinflusst hätten. Trotz der durch den Generalbundesanwalt zutreffend als überaus maßvoll bezeichneten Strafen kann ein Beruhen des Strafausspruchs auf den Verfahrensfehler nicht völlig ausgeschlossen werden. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.
3. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen werden durch den Verfahrensfehler nicht berührt. Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie den bestehenden nicht widersprechen.
| Sander | König | Köhler | |||
| Schneider | Mosbacher |