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BGH·5 StR 529/22·28.02.2023

Revision verworfen: Einziehung von Taterträgen vs. Tatobjekten bei Betäubungsmitteln

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtEinziehung/VermögensabschöpfungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Der BGH verwirft die Revision überwiegend als unbegründet, nimmt jedoch eine Korrektur der Einziehungsanordnung vor. Zum gewinnbringenden Weiterverkauf erlangte Betäubungsmittel sind Tatobjekte und keine Taterträge, sodass eine Wertersatzeinziehung in einem Fall um 4.000 € entfällt; insgesamt wird die Einziehung von 48.500 € angeordnet.

Ausgang: Revision des Angeklagten überwiegend als unbegründet verworfen; Einziehungsanordnung insoweit um 4.000 € korrigiert und Einziehung von 48.500 € angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zum gewinnbringenden Weiterverkauf erlangte Betäubungsmittel sind Tatobjekte und keine Taterträge im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB; ihre Einziehung richtet sich nach dem BtMG und nicht nach den Vorschriften über Taterträge.

2

Die Wertersatzeinziehung nach § 74c StGB setzt voraus, dass das Tatobjekt dem Täter zur Tatzeit gehörte oder zustand.

3

Eine Wertersatzeinziehung nach §§ 73, 73c StGB ist unzulässig, wenn nicht festgestellt ist, dass dem Täter aus einem Weiterverkauf ein Erlös tatsächlich zugeflossen ist.

4

Kann der Täter wegen eines gesetzeswidrigen Erwerbs (vgl. § 134 BGB) kein Eigentum am Tatobjekt erwerben, entfallen die Voraussetzungen der Wertersatzeinziehung.

Zitiert von (8)

7 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 73 StGB§ 73c StGB§ 33 Satz 1 BtMG iVm § 74 Abs. 2 StGB§ 74c StGB§ 134 BGB§ 337 Satz 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Dresden, 15. Juli 2022, Az: 16 KLs 423 Js 50995/20

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 15. Juli 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 48.500 Euro angeordnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt zu einer Korrektur des Einziehungsausspruchs. Im Übrigen ist sie unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

2

Im Fall 2 der Urteilsgründe begegnet die Einziehungsanordnung durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

3

Nach den Feststellungen des Landgerichts wurden dem Angeklagten im Fall 2 der Urteilsgründe 106 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 15 Prozent im Wert von 4.000 Euro geliefert, die er gewinnbringend weiterverkaufen wollte. Durch diese Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erlangte der Angeklagte Kokain. Das Landgericht hat einen dessen Wert entsprechenden Geldbetrag (4.000 Euro) nach §§ 73, 73c StGB eingezogen.

4

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass zum gewinnbringenden Weiterverkauf erlangte Betäubungsmittel nicht Taterträge im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB sind, sondern Tatobjekte, die nach § 33 Satz 1 BtMG iVm § 74 Abs. 2 StGB eingezogen werden können. Die Einziehung des Wertersatzes richtet sich dementsprechend nach § 74c StGB. Voraussetzung hierfür ist, dass das Tatobjekt dem Täter zur Tatzeit gehörte oder zustand. Werden Betäubungsmittel wie hier aber im Inland erworben, kann der Käufer wegen § 134 BGB kein Eigentum an den Drogen erlangen (BGH, Beschluss vom 9. November 2021 – 5 StR 244/21).

5

Das Urteil beruht auf dem Rechtsfehler (§ 337 Satz 1 StPO). Anders als in den übrigen Fällen ist im Fall 2 gerade nicht festgestellt, dass dem Angeklagten der Erlös aus einem etwaigen Weiterverkauf zugeflossen ist. Die Voraussetzungen einer Wertersatzeinziehung nach §§ 73, 73c StGB von 4.000 Euro als Mindestverkaufserlös liegen somit nicht vor. Wie vom Generalbundeanwalt beantragt, hat der Senat den Ausspruch über die Anordnung der Einziehung des Wertes daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO um 4.000 Euro reduziert.

6

Angesichts des nur geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, dem Beschwerdeführer die gesamten Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 Satz 1 StPO).

CirenerKöhlerWerner
Mosbachervon Häfen