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BGH·1 StR 98/25·08.04.2025

BGH: Teilweise Änderung von Schuldspruch und Einziehung bei Betäubungsmittelhandel

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtEinziehungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des LG Schweinfurt wurde teilweise stattgegeben: Der Schuldspruch wurde in mehreren Punkten neu gefasst und die Einziehung von Taterträgen um 400 € reduziert. Der Senat stellte fest, dass ein Teil der erworbenen Menge dem Eigenkonsum diente und nicht vereinnahmte Verkaufserlöse der Einziehung unterliegen. Die übrige Revision blieb unbegründet; die Kosten des Rechtsmittels trägt die Beschwerdeführerin.

Ausgang: Revision der Angeklagten teilweise stattgegeben: Schuldspruch angepasst und Einziehung um 400 € reduziert, übrige Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 Alt. 1 i.V.m. § 73c StGB umfasst nur tatsächlich vereinnahmte Erlöse aus dem Verkauf und nicht bereits zum Eigenkonsum verwendete Teile der Tatmenge.

2

§ 74c StGB kommt nur in Betracht, wenn der Täter Eigentümer oder tatsächlicher Besitzer der Betäubungsmittel geworden ist; fehlt dieser Eigentumserwerb, ist die Einziehung nach § 74c StGB ausgeschlossen.

3

Soweit das Urteil Feststellungen enthält, aus denen sich eine nicht vereinnahmte Verwendung (z. B. Eigenkonsum) ergibt, ist der Einziehungsbetrag entsprechend zu reduzieren.

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Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch und den Umfang der Einziehung nach Prüfung der Urteilsfeststellungen in Sach- und Rechtsfragen ändern; die Änderung des Einziehungsumfangs kann auch analog (§ 354 Abs. 1 StPO) erfolgen.

Relevante Normen
§ 73 Abs. 1 Alternative 1, § 73c Satz 1 StGB§ 74c StGB§ 134 BGB§ 74 Abs. 3 StGB§ 354 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Schweinfurt, 11. November 2024, Az: 1 KLs 8 Js 4661/23 jug

Tenor

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 11. November 2024

a) im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass die Angeklagte des Handeltreibens mit Cannabis in 25 Fällen, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei tatmehrheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit Bestimmen einer Person unter 18 Jahren durch eine Person über 21 Jahren zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, in einem Fall in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis, mit Abgabe und mit Überlassung von Cannabis als Person über 21 Jahre an Kinder oder Jugendliche, mit Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren und mit Bestimmen einer Person unter 18 Jahren durch eine Person über 21 Jahren zum Handeltreiben mit Cannabis, des Handeltreibens mit Cannabis in vier Fällen in Tateinheit mit Bestimmen einer Person unter 18 Jahren durch eine Person über 21 Jahren zum Handeltreiben mit Cannabis und der Anstiftung zur räuberischen Erpressung und vorsätzlichen Körperverletzung schuldig ist,

b) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass die Einziehung in Höhe von 13.805 €, davon in Höhe von 450 € als Gesamtschuldnerin, angeordnet ist; die weitergehende Einziehungsanordnung in Höhe von 400 € entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Einziehungsanordnung (§ 73 Abs. 1 Alternative 1, § 73c Satz 1 StGB) hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. Im Fall B. III. der Urteilsgründe ist der eingezogene Betrag von 4.000 € um 400 € herabzusetzen. Nach den Urteilsfeststellungen dienten von der zum Weiterverkauf erworbenen Gesamtmenge von 400 Gramm Haschisch zehn Prozent dem Eigenkonsum der Angeklagten. In diesem Umfang vereinnahmte sie den von der Strafkammer für die festgestellten Verkäufe erzielten Kaufpreis nicht, der – allein – der Einziehung des Wertes von Taterträgen unterläge. Eigentümerin des Rauschgifts wurde die Angeklagte nicht, so dass § 74c StGB nicht anzuwenden ist (§ 134 BGB; § 74 Abs. 3 StGB; zuletzt BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2023 – 1 StR 92/23 Rn. 3; vom 11. April 2023 – 5 StR 537/22 Rn. 5 und vom 28. Februar 2023 – 5 StR 529/22 Rn. 4; je mwN). Der Senat reduziert den Einziehungsumfang deshalb entsprechend (§ 354 Abs. 1 StPO analog); die Einziehung in Höhe von 400 € entfällt.

Jäger Fischer Wimmer Allgayer Welnhofer-Zeitler