Schwere Körperverletzung: Faktischer Verlust des Hörvermögens
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung ein. Streitgegenstände waren, ob der durch Schläge herbeigeführte Hörschaden den Verlust des Wahrnehmungsvermögens i.S.v. §226 Abs.1 Nr.1 StGB darstellt und ob getilgte frühere Taten die Annahme von Tötungsvorsatz bzw. eines niedrigen Beweggrunds getragen haben. Der BGH verwarf die Revision: Ein praktisch wertloses Resthörvermögen (ca. 5 %, nur mit Lippenablesen und Hörgerät eingeschränkt verständlich) entspricht dem Verlust; ein Hörgerät bietet keinen rechtlich relevanten Ausgleich. Ferner stellte der Senat fest, dass die getilgten Eintragungen nicht tragend für die Feststellungen zum Tötungsvorsatz und zum Mordmerkmal waren.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung nach §226 Abs.1 Nr.1 StGB als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verlust des Wahrnehmungsvermögens im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt auch vor, wenn infolge einer Schädigung nur ein praktisch wertloses Resthörvermögen verbleibt, das dem Geschädigten keine brauchbare Wahrnehmung mehr ermöglicht.
Das Vorhandensein eines Hörgeräts, das die Auswirkungen der Schädigung allenfalls geringfügig lindert und nur unter schwierigen Bedingungen Verständigung ermöglicht, beseitigt nicht den tatbestandlichen Verlust des Wahrnehmungsvermögens nach § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
Bei der Beweiswürdigung dürfen auch getilgte frühere Eintragungen berücksichtigt werden; sie dürfen jedoch nicht tragend für die Feststellung des Tötungsvorsatzes oder des Mordmerkmals 'sonst niedriger Beweggrund' sein.
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die angegriffene Beweiswürdigung und die rechtliche Einordnung der tatrelevanten Tatsachen revisionsrechtlich keinen Fehler erkennen lassen, insbesondere wenn die Voraussetzungen des einschlägigen Straftatbestands tragfähig festgestellt wurden.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Potsdam, 20. Juli 2010, Az: 21 Ks 2/10, Urteil
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 20. Juli 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Adhäsions- und Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Zu Unrecht, diesen aber nicht beschwerend, hat das Landgericht den Angeklagten nicht auch eines tateinheitlich (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2008 – 3 StR 408/08, BGHSt 53, 23, 24) verwirklichten Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gesprochen.
Die Nebenklägerin ist infolge der durch den Angeklagten ausgeführten Schläge auf dem rechten Ohr taub geworden; auf dem linken Ohr besteht ein Resthörvermögen von 5 %. Ohne Hörgerät nimmt sie „einen neben ihr startenden Lastkraftwagen vergleichbar wahr wie eine Person mit intaktem Gehör eine neben sich zu Boden fallende Stecknadel“; mit Hörgerät vermag sie notwendig sehr lautes Sprechen nur zu verstehen, wenn sie zugleich von den Lippen des Sprechenden ablesen kann, wobei das Risiko weiterer Verschlechterung des Leidens besteht (UA S. 17).
Damit sind die Voraussetzungen des § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt. Zwar genügen für die Annahme eines Verlusts des Wahrnehmungsvermögens auch schwere Herabminderungen grundsätzlich nicht; jedoch ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, dass von dem genannten Merkmal nach dessen Wortsinn sowie dem Normzweck des § 226 StGB Fälle wie der hier gegebene umfasst werden, in denen eine für den Geschädigten im Ergebnis wertlose Restfähigkeit zurückbleibt (RGSt 71, 119, 120; 72, 321; MünchKommStGB/Hardtung, § 226, Rn. 19, 21, 23; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. März 2007 – 4 StR 522/06, BGHSt 51, 252, 256 f.). Dass es der Nebenklägerin unter den bezeichneten schwierigen Bedingungen mithilfe eines Hörgeräts notdürftig gelingt, andere Personen zu verstehen, vermag keinen rechtlich relevanten Ausgleich für den faktischen Verlust des Hörvermögens zu schaffen. Denn hierdurch werden nur die Auswirkungen der Schädigung – geringfügig – gelindert (vgl. BayObLG, NStZ-RR 2004, 264, 265; MünchKommStGB/Hardtung § 226 Rn. 18).
2. Der Senat schließt aus, dass die trotz Tilgung der entsprechenden Eintragungen im Bundeszentralregister (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2006 – 4 StR 36/06, BGHR BZRG § 51 Verwertungsverbot 9; BGH, Beschluss vom 20. März 1990 – 4 StR 87/90, NJW 1990, 2264; BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2000 – 1 StR 398/00, NStZ-RR 2001, 237) von der Strafkammer im Rahmen der Beweiswürdigung herangezogenen Taten aus den Jahren 1994 und 1999 für die Annahme des Tötungsvorsatzes und des Mordmerkmals des sonst niedrigen Beweggrundes tragend gewesen sind.
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