Schwere Körperverletzung: Notwendiges Maß eines Verlusts des Sehvermögens
KI-Zusammenfassung
Der BGH verwirft die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Mosbach als unbegründet und bestätigt die Kostenentscheidung. Der Senat stellt ergänzend klar, dass ein "Verlust des Sehvermögens" im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB jedenfalls bei dauerhafter Reduktion der Sehfähigkeit eines Auges auf 2 % erfüllt ist. Die Entscheidung stützt sich auf frühere Rechtsprechung (RGSt, BGH).
Ausgang: Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Mosbach als unbegründet verworfen; Feststellung, dass Verlust des Sehvermögens bei dauerhafter Reduktion auf 2 % erfüllt ist.
Abstrakte Rechtssätze
Der Verlust des Sehvermögens im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt jedenfalls dann vor, wenn die Sehfähigkeit eines Auges dauerhaft auf etwa 2 % reduziert ist.
Der Tatbestand des § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfasst dauerhafte und erhebliche Einbußen der Sehfähigkeit; vorübergehende Beeinträchtigungen genügen nicht.
Bei der Abgrenzung erheblich dauerhafter Gesundheitsschäden kann sich das Revisionsgericht an gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung und früheren Entscheidungen (z. B. RGSt, BGH) orientieren.
Wird die Revision als unbegründet verworfen, hat jeder Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels sowie die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Mosbach, 20. Juni 2016, Az: 1 KLs 12 Js 455/16
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 20. Juni 2016 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen
Ergänzend bemerkt der Senat, dass der Verlust des Sehvermögens im Sinne von § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB jedenfalls bei einer dauerhaften Reduzierung der Sehfähigkeit auf einem Auge auf 2 % erfüllt ist (vgl. RGSt 71, 119, 120; 72, 321 sowie zum Resthörvermögen: BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 5 StR 516/10, BGHR StGB § 226 Abs. 1 Schwere Folgen 4).
Graf Jäger Bellay Radtke Fischer