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BGH·5 StR 502/22·14.02.2023

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Gesamtstrafe und Verweisung nach §§460,462 StPO

StrafrechtStrafzumessungStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Berlin wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Das Revisionsgericht sah keine Rechtsfehler bei den Schuldsprüchen, beanstandete jedoch die Bildung der Gesamtstrafe mangels nachvollziehbarer Angaben zu vorangegangenen Tatzeiten. Deshalb wurde der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben und an ein Nachverfahren nach §§460,462 StPO verwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und Verweisung an ein Nachverfahren nach §§460,462 StPO; die übrige Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Rechtsfehlern, die ausschließlich die Bildung der Gesamtstrafe betreffen, kann das Revisionsgericht gemäß §354 Abs.1b StPO die Entscheidung an ein nachträgliches gerichtliches Verfahren nach §§460,462 StPO verweisen.

2

Die Bildung einer Gesamtstrafe setzt hinreichende Feststellungen zu den Tatzeiten und den tatrechtlichen Voraussetzungen früherer Entscheidungen voraus; fehlen diese Angaben, ist die Nachprüfbarkeit und damit die Rechtmäßigkeit des Gesamtstrafenbeschlusses beeinträchtigt.

3

Erfolgt die Revisionsrechtfertigung nur hinsichtlich einzelner Aussprüche, hebt das Revisionsgericht nur diese betroffenen Teile auf und lässt den übrigen Teil des Urteils bestehen (vgl. §349 Abs.4 StPO).

4

Kann der Erfolg des Rechtsmittels voraussichtlich nur geringfügig sein, ist das Revisionsgericht befugt, die Kostenentscheidung selbst zu treffen und sie nicht dem Nachverfahren gemäß §§460,462 StPO vorzubehalten (vgl. §473 StPO).

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 460, 462 StPO§ 349 Abs. 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 354 Abs. 1b StPO§ §§ 460, 462 StPO§ 473 Abs. 1 und 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin, 15. August 2022, Az: 516 KLs 7/22

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. August 2022 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass hierüber eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen unter Einbeziehung der rechtskräftigen Einzelstrafen aus dem Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 6. Juli 2021 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn von neun weiteren, mit der Anklage zur Last gelegten Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge freigesprochen. Mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision erzielt der Angeklagte den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die aufgrund der Revisionsrechtfertigung veranlasste Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafaussprüchen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Bildung der Gesamtstrafe hält indessen rechtlicher Prüfung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift insoweit ausgeführt:

Mangels Angabe der Tatzeiten der den beiden letzten Vorverurteilungen zugrunde liegenden Delikte lässt sich weder die Richtigkeit des Gesamtstrafenbeschlusses des Amtsgerichts Tiergarten vom 6. Juli 2021, mithin auch nicht nachvollziehen, dass neben der Einzelstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 2. September 2020 auch die Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 20. April 2021 gesamtstrafenfähig ist, noch lässt sich überprüfen, ob dem vorangegangenen Strafbefehl vom 3. Mai 2019 hinsichtlich der mit den nachfolgenden beiden Entscheidungen abgeurteilten Taten zu irgendeinem Zeitpunkt Zäsurwirkung zukam.

3

Der Senat entscheidet gemäß § 354 Abs. 1b StPO, der bei Rechtsfehlern, die ausschließlich die Bildung der Gesamtstrafe betreffen, die Möglichkeit eröffnet, auf eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung im Beschlusswege nach §§ 460, 462 StPO zu verweisen.

4

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kostenentscheidung muss nicht – was möglich wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2004 – 4 StR 426/04, NJW 2005, 1205 f.) – dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO vorbehalten bleiben, weil sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten, der seine Verurteilung insgesamt angegriffen hat, nur einen geringfügigen Teilerfolg haben kann, so dass der Senat die Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. September 2022 – 2 StR 225/22; vom 28. Oktober 2004 – 5 StR 430/04, NJW 2004, 3788 f.).

CirenerReschWerner
Gerickevon Häfen