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BGH·2 StR 225/22·13.09.2022

Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs wegen Zäsurwirkung; Zurückverweisung zur nachträglichen Entscheidung

StrafrechtStrafprozessrechtGesamtstrafenbildungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Aachen ein, insbesondere gegen die Bildung der Gesamtstrafe. Der BGH gab der Revision insoweit statt, weil das LG die Zäsurwirkung eines früheren rechtskräftigen Urteils übersehen und deshalb bestimmte Geldstrafen zu Unrecht einbezogen hat. Die Sache wird zur nachträglichen Entscheidung über die Gesamtstrafe an das Tatgericht verwiesen; sonstige Rügen werden verworfen.

Ausgang: Revision hinsichtlich des Gesamtstrafenausspruchs teilweise stattgegeben; Zurückverweisung an das Tatgericht zur nachträglichen Entscheidung über die Gesamtstrafe; weitergehende Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein rechtskräftiges Urteil wirkt als Zäsur; wegen dieses Zeitpunkts begangene Straftaten können nicht in eine zuvor gebildete Gesamtstrafe einbezogen werden.

2

Kann das Berufungsgericht den Zeitpunkt einer abgeurteilten Straftat den Urteilsgründen nicht entnehmen, ist die Frage der Gesamtstrafenfähigkeit nicht prüfbar und bedarf gegebenenfalls weiterer Feststellungen oder einer Nachentscheidung des Tatgerichts.

3

Erweist sich ein Rechtsfehler ausschließlich als Fehler bei der Bildung der Gesamtstrafe, kann das Revisionsgericht gemäß § 354 Abs. 1b StPO das Tatgericht anweisen, die nachträgliche Entscheidung über die Gesamtstrafe im Beschlusswege nach §§ 460, 462 StPO zu treffen.

4

Das Revisionsgericht kann die Kostenentscheidung selbst treffen und die Kosten dem revisionsführenden Angeklagten auferlegen, wenn absehbar ist, dass die Revision nur einen geringen Teilerfolg haben wird (§§ 473 Abs. 1, 4 StPO).

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 460 StPO§ 462 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 55 StGB§ 354 Abs. 1b Satz 1 StPO§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Aachen, 14. Januar 2022, Az: 60 KLs 14/21

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 14. Januar 2022 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach § 460, § 462 StPO zu treffen ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freispruch im Übrigen – wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung, Freiheitsberaubung und Nötigung unter Einbeziehung der Einzelgeldstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 15. Mai 2020 und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe sowie unter weiterer Einbeziehung der Geldstrafen aus den Strafbefehlen des Amtsgerichts Düren vom 29. Juni 2020 und des Amtsgerichts Jülich vom 9. Juli 2020, 19. August 2021, 26. August 2021 und vom 3. November 2021 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Darüberhinaus hat es die im letztgenannten Strafbefehl ausgesprochene Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis aufrechterhalten. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision.

2

Das Rechtsmittel ist aus den zutreffenden Erwägungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet, soweit es den Schuld-, den Straf- sowie den Maßregelausspruch betrifft (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Gesamtstrafenausspruch hat jedoch keinen Bestand.

3

Das Landgericht hat übersehen, dass dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 15. Mai 2020 Zäsurwirkung zukommt. Die Geldstrafen aus den beiden Strafbefehlen des Amtsgerichts Jülich vom 19. und 26. August 2021 konnten demnach nicht in die gemäß § 55 StGB nachträglich zu bildende Gesamtstrafe einbezogen werden, weil die zugrundeliegenden Straftaten erst nach dem 15. Mai 2020, nämlich am 2. Juli bzw. 7. Juni 2021, begangen worden sind. Ob die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Jülich vom 3. November 2021 gesamtstrafenfähig ist, kann der Senat nicht prüfen, weil den Urteilsgründen nicht zu entnehmen ist, wann die mit dieser Entscheidung abgeurteilte Straftat begangen wurde.

4

Die aufgezeigten Rechtsfehler zwingen jedoch nicht zur Zurückweisung der Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO. Der Senat macht stattdessen von der Möglichkeit Gebrauch, gemäß § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO zu entscheiden, der bei Rechtsfehlern, die ausschließlich die Bildung einer Gesamtstrafe betreffen, die Möglichkeit eröffnet, das Tatgericht auf eine Entscheidung im Beschlusswege nach § 460, § 462 StPO zu verweisen. Bei der nachträglichen Bildung neuer Gesamtstrafen wird auch das mit Beschluss des Senats vom 5. Juli 2022 – 2 StR 184/22 – rechtskräftig gewordene Urteil des Landgerichts Aachen vom 24. Januar 2022 – 67 KLs - 101 Js 598/20 - 13/21 – zu berücksichtigen sein.

5

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kostenentscheidung war nicht dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO vorzubehalten, weil sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten, der seine Verurteilung insgesamt angegriffen hat, nur einen geringen Teilerfolg haben kann, so dass der Senat die Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen konnte.

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