Akteneinsichtsrecht: Anspruch eines Verteidigers auf Einsicht in das Senatsheft
KI-Zusammenfassung
Der Verteidiger beantragt Einsicht in das Senatsheft eines anderen Verfahrens. Der BGH weist den Antrag zurück, weil das Senatsheft eine rein interne Arbeitsgrundlage darstellt. Interne Notizen und Bearbeitungshinweise unterliegen nicht dem Akteneinsichtsrecht. Soweit Inhalte bereits in den Sachakten vorliegen, besteht kein gesonderter Einsichtsbedarf.
Ausgang: Antrag auf Einsicht in das Senatsheft als unbegründet abgewiesen, weil es sich um eine interne Arbeitsgrundlage handelt
Abstrakte Rechtssätze
Das Senatsheft ist eine interne Arbeitsgrundlage; ein eigenständiges Einsichtsrecht des Verteidigers in das Senatsheft besteht nicht.
Das Akteneinsichtsrecht erstreckt sich nicht auf interne Notizen, Bearbeitungshinweise und sonstige dienstliche Vermerke von Richterinnen und Richtern.
Soweit Vorgänge oder Unterlagen des Senatshefts im Original oder in Ablichtung in den Sachakten enthalten sind oder dort zugänglich werden, besteht kein Bedürfnis für eine gesonderte Einsicht in das Senatsheft.
Ein mit Verweis auf § 475 StPO gestütztes Akteneinsichtsersuchen begründet keinen Anspruch auf Einsicht in interne Senatsunterlagen; auf § 478 Abs. 2 StPO ist zu achten.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 7. März 2017, Az: 5 StR 493/16, Beschluss
vorgehend LG Bremen, 9. Februar 2016, Az: 60 KLs 6/15
Tenor
Die von Rechtsanwalt St. beantragte Einsicht in das Senatsheft des Verfahrens 5 StR 548/16 wird abgelehnt.
Gründe
Dem Antrag von Rechtsanwalt St. als Verteidiger des Angeklagten D. auf Einsicht in das Senatsheft des Verfahrens 5 StR 548/16 kann nicht entsprochen werden. Denn das Senatsheft stellt eine rein interne Arbeitsgrundlage dar. Abgesehen von Notizen, Bearbeitungshinweisen und Ähnlichem von Senatsmitgliedern, auf die sich das Akteneinsichtsrecht ohnehin nicht beziehen kann, befinden sich im Senatsheft ausschließlich Vorgänge, die im Original oder in Ablichtung auch in den Sachakten enthalten sind oder die zu den Sachakten gelangen, so dass insoweit ein Bedürfnis für ein gesondertes Akteneinsichtsrecht nicht erkennbar ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2009 - 1 StR 697/08, vom 19. Februar 2014 - 2 ARs 207/13 jeweils mwN). Dies gilt auch, soweit das Akteneinsichtsersuchen auf § 475 StPO gestützt sein sollte (vgl. zudem § 478 Abs. 2 StPO).
| Mutzbauer | |