Revision im Strafverfahren: Recht des Verteidigers auf Einsicht in das Senatsheft des Revisionsgerichts
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer beantragt die Nachholung rechtlichen Gehörs gegen die Zurückweisung seiner Beschwerde und verlangt Einsicht in das Senatsheft des Revisionssenats. Entscheidend ist, ob dem Verteidiger entscheidungserheblicher, unvorhersehter Verfahrensstoff vorenthalten wurde und ob ein Einsichtsanspruch in das Senatsheft besteht. Der Senat verneint eine Gehörsverletzung: GBA-Antrag wurde zugestellt, Stellungnahmen und Akteneinsicht erfolgten. Einsicht in das Senatsheft wird verweigert, weil es interne Arbeitsgrundlagen enthält.
Ausgang: Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs als unbegründet verworfen; Einsicht in das Senatsheft abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts ist eine Beschwerde grundsätzlich unzulässig; die in § 304 Abs. 4 S. 2 StPO bezeichnete Ausnahme ist restriktiv auszulegen.
Die Nachholung rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO ist nur begründet, wenn das Gericht zu entscheidungserheblichen Tatsachen oder Anträgen Verfahrensstoff verwertet hat, zu dem der Betroffene nicht gehört wurde.
Die Übermittlung eines Antrags der (General)bundesanwaltschaft und die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme sowie Akteneinsicht erfüllen das Gebot des rechtlichen Gehörs.
Ein Senatsheft dient als interne Arbeitsgrundlage; ein gesondertes Recht auf Einsicht besteht nicht für Inhalte, die entweder intern vermerkt sind oder ohnehin original bzw. in Abschrift in den Sachakten vorhanden sind; interne Notizen sind von der Einsicht ausgeschlossen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 4. April 2001, Az: 1 Ws 136/01
vorgehend LG Aurich, 26. Februar 2001, Az: 12 Qs 20/01
Tenor
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachholung rechtlichen Gehörs wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe
Mit Beschluss vom 4. April 2001 hatte das Oberlandesgericht Oldenburg die weitere Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts Aurich vom 26. Februar 2001 als unzulässig verworfen. Die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers, die auf Feststellung der Nichtigkeit dieses Beschlusses sowie der vorangegangenen Entscheidungen des Amtsgerichts Aurich und des Landgerichts Aurich gerichtet war, hatte das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 11. Dezember 2012 zurückgewiesen.
Die gegen beide Beschlüsse des Oberlandesgerichts gerichtete Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 8. Januar 2014 als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer die Nachholung rechtlichen Gehörs gemäß § 33a StPO beantragt.
Die Gehörsrüge ist unbegründet. Der Senat hat mit seinem Beschluss vom 8. Januar 2014 die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts eine Beschwerde grundsätzlich nicht zulässig ist und ein in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 StPO bezeichneter Ausnahmefall nicht vorlag. Bei seiner Entscheidung hat der Senat keinen Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Beschwerdeführer nicht gehört wurde. Der entsprechende Antrag des Generalbundesanwalts vom 26. September 2013 ist dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 zugeleitet worden, und er hat hierzu mit Schreiben vom 16. Oktober 2013 und 15. November 2013 Stellung genommen. Nach erfolgter Akteneinsicht in die Sachakten vom 5. bis 30. November 2013 hat der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme vom 3. Januar 2014 zu den Akten gereicht. Sein Vorbringen wurde vom Senat umfassend zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt.
Dem (wiederholten) Antrag auf Einsicht in das als „BGH-Akte" bezeichnete Senatsheft kann nicht entsprochen werden. Dieses stellt eine rein interne Arbeitsgrundlage dar. Abgesehen von Notizen, Bearbeitungshinweisen u.ä. von Senatsmitgliedern, auf die sich das Akteneinsichtsrecht ohnehin nicht beziehen kann, befinden sich im Senatsheft ausschließlich Vorgänge, die im Original oder in Ablichtung auch in den Sachakten enthalten sind oder die zu den Sachakten gelangen, so dass insoweit ein Bedürfnis für ein gesondertes Akteneinsichtsrecht nicht erkennbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 - 1 StR 697/08; Beschluss vom 18. Juni 2009 - 3 StR 89/09; Karlsruher Kommentar - Laufhütte/Willnow, StPO, 7. Aufl., § 147 Rn. 8).
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass unter dem Aktenzeichen 2 AR 151/13 kein weiteres, dem Beschwerdeführer unbekanntes Verfahren geführt wird. Es handelt sich vielmehr um das Aktenzeichen, unter dem der Generalbundesanwalt das hier gegenständliche Beschwerdeverfahren führt.
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