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BGH·5 StR 485/10·09.12.2010

Absoluter Revisionsgrund in Strafsachen: Nichteinhaltung der Urteilsabsetzungsfrist

StrafrechtStrafprozessrechtVerfahrensvorschriften zur UrteilsabsetzungZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Revisionen der Angeklagten führten zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils, weil die gesetzliche Frist zur Abfassung/Absetzung des Urteils (§ 275 Abs. 1 Satz 2 StPO) überschritten wurde. Das Überschreiten begründet einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 7 StPO. Krankheit und Irrtum über Verhandlungsdauer rechtfertigen die Fristüberschreitung nur, wenn die Abfassung objektiv unmöglich oder unzumutbar war. Die Sache wurde zu neuer Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Ausgang: Revisionen wegen Überschreitung der Urteilsabsetzungsfrist aufgehoben; Sache zur neuen Verhandlung an andere Strafkammer zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Frist zur Abfassung und Absetzung des Urteils nach § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO ist verbindlich; ihre Überschreitung begründet nach § 338 Nr. 7 StPO einen absoluten Revisionsgrund.

2

Für die Einhaltung der Urteilsabsetzungsfrist sind alle berufsrichterlichen Mitglieder des Spruchkörpers verantwortlich; gesundheitliche Ausfälle des Berichterstatters entbinden das Gericht nur dann von der Fristpflicht, wenn die Abfassung objektiv unmöglich oder unzumutbar war.

3

Irrtümer über die voraussichtliche Dauer der Hauptverhandlung rechtfertigen eine Überschreitung der Urteilsabsetzungsfrist nicht.

4

Die Feststellung eines absoluten Revisionsgrundes wegen Fristüberschreitung führt unabhängig von der sachlichen Sorgfalt der Urteilsbegründung zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 275 Abs 1 StPO§ 338 Nr 7 StPO§ 349 Abs. 4 StPO§ 275 Abs. 1 Sätze 2, 4 StPO§ 338 Nr. 7 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Neuruppin, 18. Mai 2010, Az: 16 KLs 1/10, Urteil

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 18. Mai 2010 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Gewässerverunreinigung sowie wegen vorsätzlichen unerlaubten Betreibens einer Abfallentsorgungsanlage und den Angeklagten S. in einem weiteren Fall wegen vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen schuldig gesprochen. Den Angeklagten S. hat es zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten R. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revisionen haben jeweils mit der Beanstandung, die Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO sei nicht gewahrt, Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Die verspätete Absetzung des Urteils beruht maßgeblich auf einem Irrtum über die Dauer der Hauptverhandlung; dies kann eine Überschreitung der Frist nicht rechtfertigen (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 204-205; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 207). Die bei dem Vorsitzenden und dem Berichterstatter aufgetretenen gesundheitlichen Probleme rechtfertigen keine andere Beurteilung. Insoweit gilt Folgendes: Aus dem Schreiben des Präsidenten des Landgerichts Neuruppin vom 17. August 2010 geht hervor, dass der Vorsitzende Richter in der Zeit vom 28. Juni bis zum 2. Juli 2010 und der Berichterstatter in der Zeit vom 18. Juni bis 21. Juni 2010 dienstunfähig erkrankt waren. Angesichts der den dienstlichen Äußerungen zu entnehmenden gesundheitlichen Probleme des Berichterstatters und der 'Vereinbarung' zwischen Vorsitzenden und Berichterstatter, der Vorsitzende werde‚ 'einen Großteil der Arbeit bei der Abfassung des Urteils in vorliegender Sache selbst übernehmen', bestand für den Kammervorsitzenden besonderer Anlass, darauf zu achten, dass die rechtzeitige Abfassung der Urteilsgründe gesichert war. Spätestens zu dem Zeitpunkt, als der Vorsitzende einen Unfall an der Hand erlitt, musste er dafür sorgen, dass die rechtzeitige Abfassung der Urteilsgründe gesichert ist (vgl. Senat in BGHR StPO § 338 Nr. 7 Fristüberschreitung 1; BGH StV 1982, 105; NStZ 1982, 80). Dabei ist zu beachten, dass nicht nur der Berichterstatter, sondern alle berufsrichterlichen Mitglieder des Spruchkörpers für eine Einhaltung der Frist nach § 275 Abs. 1 StPO verantwortlich sind. Das Urteil muss deshalb, notfalls durch den zweiten beisitzenden Richter, abgefasst und fertig gestellt werden. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn nach den Geschäftsverhältnissen des Spruchkörpers und der Belastung seiner Mitglieder diesen das nicht möglich und zumutbar ist (vgl. BGHSt 26, 247, 249). Anhaltspunkte dafür sind den vorliegenden dienstlichen Äußerungen nicht zu entnehmen. Im Übrigen hätten auch andere Dienstgeschäfte des Berichterstatters, etwa auch die Teilnahme an einer Hauptverhandlung, zur rechtzeitigen Abfassung des Urteils zurücktreten müssen (vgl. BGH NStZ 1982, 519). Die Frist war verstrichen als das Urteil am Dienstag, den 20. Juli 2010 bei der Geschäftsstelle einging. Das Überschreiten der in § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 StPO bezeichneten Fristen begründet einen absoluten Revisionsgrund (§ 338 Nr. 7 StPO). Dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler nicht beruhen kann, ist demgegenüber ohne Bedeutung.“

2

Dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des – sehr sorgfältig begründeten – Urteils.

BrauseSchneiderBellay
RaumKönig