Absoluter Revisionsgrund im Strafverfahren: Irrtümliche Überschreitung der Frist zur Absetzung der Urteilsgründe
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügte die verspätete Absetzung der Urteilsgründe; der BGH gab der Revision statt. Maßgeblich war, dass das mit Gründen versehene Urteil erst nach Ablauf der Frist des § 275 Abs. 1 S. 2 StPO unterschrieben und zur Akte gebracht wurde. Ein Irrtum der Strafkammer rechtfertigt die Überschreitung nicht. Das Urteil wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.
Ausgang: Revision des Angeklagten erfolgreich; Urteil des Landgerichts aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Überschreitung der in § 275 Abs. 1 S. 2 und S. 4 StPO bezeichneten Fristen zur Absetzung der Urteilsgründe begründet einen absoluten Revisionsgrund i.S.d. § 338 Nr. 7 StPO.
Eine Verspätungsrüge ist zulässig, wenn der Rügende Datum der Urteilsverkündung, Anzahl der Hauptverhandlungstage, Fristablauf und Zeitpunkt der Zur-Akte-Legung substantiiert vorträgt.
Ein Irrtum der Strafkammer über den Ablauf der Frist zur Absetzung der Urteilsgründe kann die Überschreitung der Frist nicht rechtfertigen; nur ein unvorhersehbarer und unabwendbarer Umstand im Sinne des § 275 Abs. 1 S. 4 StPO kann dies bewirken.
Ergibt sich ein absoluter Revisionsgrund, so ist das angegriffene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hamburg, 3. Juni 2019, Az: 602 Ks 13/18
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. Juni 2019 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht tätige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zum versuchten Mord in Tateinheit mit schwerer und gefährlicher Körperverletzung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Beanstandung Erfolg, die Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO sei nicht gewahrt.
1. Die Rüge ist zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat das Datum der Urteilsverkündung, die Zahl der Hauptverhandlungstage, den Fristablauf und den Zeitpunkt vorgetragen, an dem das Urteil zu den Akten gebracht worden ist. Damit hat er den Anforderungen der Verspätungsrüge Genüge getan (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1979 - 4 StR 272/79, BGHSt 29, 43, 44; Beschluss vom 21. Oktober 1998 - 3 StR 473/98, StraFo 1999, 49). Eine zu weiterem Vortrag zwingende Rügeverwirkung stand hier nicht im Raum.
2. Die Rüge ist auch begründet, da das mit Gründen versehene Urteil ausweislich der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden der Strafkammer erst am 6. August 2019 und damit am Tag nach Ablauf der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO unterschrieben und zur Akte gebracht worden ist. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift im Wesentlichen ausgeführt:
„Hat die Hauptverhandlung 19 Tage gedauert, so beträgt die Frist zur Absetzung des Urteils neun Wochen. Diese Frist begann mit der Urteilsverkündung am 3. Juni 2019 und endete am 5. August 2019. An der Einhaltung dieser Frist war das Landgericht nicht durch einen unvorhersehbaren und unabwendbaren Umstand im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO gehindert. Vorliegend beruht die verspätete Absetzung des Urteils ausweislich des der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft beigefügten Vermerks des Kammervorsitzenden vom 10. September 2019 maßgeblich auf einem Irrtum der Strafkammer über den Ablauf der Frist zur Absetzung der Urteilsgründe. Dieser Irrtum kann eine Überschreitung der Frist nicht rechtfertigen (vgl. Senat, Beschluss von 9. Dezember 2010 - 5 StR 485/10). Das Überschreiten der in § 275 Abs. 1 Sätze 2 und 4 StPO bezeichneten Fristen begründet einen absoluten Revisionsgrund (§ 338 Nr. 7 StPO).“
Dem schließt sich der Senat an.
3. Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des - sehr sorgfältig begründeten - Urteils.
| Mutzbauer | Schneider | Köhler | |||
| Sander | König |