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BGH·5 StR 455/17·30.11.2017

Gerichtssprache: Beachtlichkeit eines fremdsprachigen Rechtsmittels des Beschuldigten im Sicherungsverfahren

StrafrechtStrafprozessrechtMaßregeln der Besserung und SicherungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschuldigte legte ein in russischer Sprache verfasstes Schreiben ein; die gerichtliche Übersetzung traf erst nach Ablauf der Revisionsfrist ein. Das BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil nach § 184 GVG Gerichtssprache deutsch ist und das fremdsprachige Schreiben erst mit Eingang der Übersetzung beachtlich wurde. Eine Wiedereinsetzung wird versagt, weil der Beschuldigte nicht ohne Verschulden an der Fristwahrung gehindert war. Das Gericht weist auf die europarechtliche Einschränkung (Richtlinie 2010/64/EU) hin, die nur für nichtverteidigte Beschuldigte Bedeutung hat.

Ausgang: Revision des Beschuldigten als unzulässig verworfen wegen Fristversäumnis; Wiedereinsetzung wird nicht gewährt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein in fremder Sprache verfasstes Rechtsmittel wird im Verfahren erst mit dem Zugang einer gerichtlichen Übersetzung beachtlich, da nach § 184 GVG Gerichtssprache deutsch ist; die Frist des § 341 StPO beginnt daher regelmäßig erst mit dem Übersetzungszugang.

2

Die Pflicht zur von Amts wegen vorzunehmenden Übersetzung fremdsprachiger Schriftstücke richtet sich nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2010/64/EU und greift nur, soweit es sich um für das Verfahren wesentliche Dokumente handelt; die Rechtsprechung schützt hierdurch insbesondere nichtverteidigte Beschuldigte.

3

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Fristversäumnis kommt nicht in Betracht, wenn der Beschuldigte die Fristverschäumung seinem Verschulden zurechnen lassen muss; eine Belehrung mit Dolmetscher, die Aushändigung einer schriftlichen Rechtsmittelbelehrung und die Beiordnung eines Pflichtverteidigers sprechen gegen ein unverschuldetes Hindernis.

4

Eine verspätet eingehende Übersetzung heiligt die vorherige fremdsprachige Eingabe nicht, wenn die Revisionsfrist vor Übersetzungszugang abläuft.

Zitiert von (6)

6 zustimmend

Relevante Normen
§ 44 StPO§ 341 StPO§ 413 StPO§ 413ff StPO§ 184 S 1 GVG§ 187 Abs 1 S 1 GVG

Vorinstanzen

vorgehend LG Lübeck, 30. Juni 2017, Az: 1 Ks 12/16

Tenor

1. Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 30. Juni 2017 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Das hiergegen gerichtete Rechtsmittel ist unzulässig, da es nicht fristgemäß eingelegt worden ist.

2

1. Der Beschuldigte fertigte am 4. Juli 2017 ein Schreiben in russischer Sprache, das am 7. Juli 2017 beim Landgericht einging. Eine richterlich angeordnete Übersetzung des Schreibens ging am 26. Juli 2017 beim Landgericht ein. Aus der Übersetzung ergab sich die Forderung des Beschuldigten, die Sache an das „Oberste Gericht“ zu übergeben und die Unterbringung zu widerrufen.

3

Das Schreiben des Beschuldigten, das als die Einlegung eines Rechtsmittels angesehen werden kann, ist erst mit dem Eingang der Übersetzung für das Verfahren beachtlich geworden, da gemäß § 184 GVG die Gerichtssprache deutsch ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2000 - 4 StR 110/00, NStZ 2000, 553). Die Wochenfrist des § 341 StPO ist damit nicht eingehalten.

4

2. Eine von Amts wegen zu gewährende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Der Beschuldigte war nicht ohne Verschulden gehindert, die versäumte Frist einzuhalten. Der Beschuldigte wurde - unter Hinzuziehung eines Dolmetschers (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1980 - 1 StR 468/80, GA 1981, 262, 263) - über die zulässigen Rechtsmittel und die dafür vorgeschriebenen Formen und Fristen belehrt. Ihm wurde auch eine schriftliche Rechtsmittelbelehrung ausgehändigt.

Ihm stand überdies ein Pflichtverteidiger, den er mit der fristgemäßen Einlegung der Revision hätte beauftragen können, zur Seite (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1984 - 4 StR 715/84, DAR 1985, 199).

Letztlich rechtfertigt auch der festgestellte psychische Zustand des Beschuldigten keine andere Entscheidung. Er ist nicht völlig desorientiert, seine ‚Einsichtsfähigkeit‘ ist nicht beeinträchtigt.“

5

Dem folgt der Senat und bemerkt ergänzend: Der Europäische Gerichtshof hat den Grundsatz eingeschränkt, dass schriftliche Eingaben in fremder Sprache unbeachtlich sind (EuGH, NJW 2016, 303, 304 f. Rn. 43 mit Anm. Böhm; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 184 GVG Rn. 2a). Danach kommt es für die Frage, ob ein fremdsprachig abgefasstes Schreiben von Amts wegen zu übersetzen und zu beachten ist, gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetscherleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren (ABl. Nr. L 280, S. 1) darauf an, ob es sich um ein für das Verfahren wesentliches Dokument handelt. Diese Entscheidung betrifft indes nur den nichtverteidigten Beschuldigten (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2017 - StB 2/17, NStZ 2017, 601, 602; vgl. zur besonderen Stellung nichtverteidigter Beschuldigter auch schon BVerfG [Kammer], NVwZ-RR 1996, 120, 121 mwN).

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