Revision verworfen – Verfahrensrüge gegen Verwertung von EncroChat‑Daten unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen ein und rügte die Verwertung von EncroChat‑Daten. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung keinen zu seinen Lasten gehenden Rechtsfehler ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Verfahrensrüge ist zudem unzulässig, weil Verfahrens‑tatbestände nicht bestimmt benannt und fremdsprachige Nachrichten nicht ins Deutsche übersetzt vorgelegt wurden. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Essen als unbegründet verworfen; Verfahrensrüge wegen EncroChat‑Daten unzulässig mangels Bestimmtheit und fehlender Übersetzung.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist nur zulässig, wenn der Revisionsvortrag die relevanten Verfahrenstatsachen, insbesondere beteiligte Behörden und Tatumstände, bestimmt und nachvollziehbar benennt.
Fremdsprachige Inhalte von Urkunden oder Nachrichten sind in der Revision in deutscher Übersetzung vorzulegen; das Unterlassen kann zur Unzulässigkeit des Vortrags führen.
Die Verwertung von Daten eines ausländischen Kommunikationsdienstes kann nur mit substantiierter und bestimmter Darlegung verfahrensrechtlicher Mängel gerügt werden; pauschale oder unbestimmte Einwendungen reichen nicht aus.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Essen, 10. Mai 2022, Az: 51 KLs 6/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 10. Mai 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrüge, mit der die Verwertung von Daten des Kommunikationsdienstes „EncroChat“ beanstandet wird, ist auch deshalb bereits unzulässig, weil die Revision entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO Verfahrenstatsachen wie etwa die Ende März 2020 in verschiedenen Staaten mit dem Ermittlungskomplex befassten Behörden nicht bestimmt benennt (vgl. zu diesem Erfordernis allgemein Meyer-Goßner/Schmitt, 65. Aufl., § 344 Rn. 24 mwN) und zudem den Inhalt einer „an die deutschen Behörden“ versandten Nachricht nur in englischer Sprache, nicht aber übersetzt in die deutsche Sprache vorträgt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2021 – 4 StR 410/20 Rn. 14; Beschluss vom 30. November 2017 – 5 StR 455/17 Rn. 3 ff.; jew. mwN).
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