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BGH·5 StR 453/12·09.10.2012

Strafzumessung: Strafschärfende Berücksichtigung eines falschen Alibis

StrafrechtStrafzumessungAllgemeines StrafrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde u. a. wegen besonders schweren Raubes und Diebstahls verurteilt. Der BGH hob im Revisionsverfahren den Strafanspruch für den Diebstahl (Fall II.2) auf, weil das Landgericht unzulässig strafschärfend berücksichtigt hatte, dass der Angeklagte ein falsches Alibi angegeben habe. Das Verteidigungsverhalten überschreitet nicht zwingend prozessuale Grenzen und darf nicht ohne weitere Umstände zu einer höheren Strafe führen; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Ausgang: Revision insoweit erfolgreich: Strafausspruch im Fall II.2 aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das LG zurückverwiesen; übrige Revisionen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Angabe eines falschen Alibis im Rahmen legitimer Verteidigungsstrategie überschreitet nicht ohne besondere Umstände die prozessual zulässigen Grenzen und darf allein nicht generell strafschärfend gewertet werden.

2

Bei der Strafzumessung ist zu unterscheiden, ob ein Verteidigungsverhalten die Grenze fairer Verteidigung verletzt; bloße Irreführung des Gerichts durch unzutreffende Angaben reicht dafür nicht aus.

3

Formulierungen, die die Tat als "scheinbar grundlos" darstellen, dürfen nicht dazu führen, dass dem Angeklagten die Tatbegehung selbst pauschal und damit zu Unrecht strafverschärfend angelastet wird.

4

Erkennt das Revisionsgericht einen wertenden Rechtsfehler in der Strafzumessung, hat es den betroffenen Teil des Urteils aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 46 StGB§ 349 Abs. 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Bremen, 27. März 2012, Az: 7 KLs 540 Js 19623/08

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 27. März 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch im Fall II.2 der Urteilsgründe aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub (Fall 1) unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiervon hat es sieben Monate der Gesamtfreiheitsstrafe wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt erkannt. Darüber hinaus hat das Landgericht gegen den Angeklagten wegen Diebstahls (Fall 2) eine weitere Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt. Die Revision des Angeklagten erzielt lediglich den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Die im Fall 2 wegen Diebstahls verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr hat keinen Bestand. Die Strafkammer hat im Rahmen der Strafzumessung und bei der Prüfung der Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung rechtsfehlerhaft strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte durch unzutreffende Angaben versucht habe, das Gericht über eine berufliche Beschäftigung zur Tatzeit „zu täuschen, um sich ein falsches Alibi zu verschaffen“ (UA S. 20). Damit hat der Angeklagte aber die Grenzen prozessual zulässigen Verteidigungsverhaltens (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 46 Rn. 53 f. mwN) selbst dann nicht überschritten, wenn er dadurch den Tatverdacht zwangsläufig auf sonstige in Betracht kommende Personen als Alternativtäter lenken wollte. Auch die Formulierung, dass der Angeklagte die Tat nach einer erfolgreich abgeschlossenen Drogenentwöhnungsbehandlung „scheinbar grundlos begangen“ habe, begründet die Besorgnis, dass dem Angeklagten die Tatbegehung als solche straferhöhend angelastet wird.

3

Angesichts des vorliegenden Wertungsfehlers bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten. Sie können allenfalls durch widerspruchsfreie Feststellungen ergänzt werden.

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