Revision verworfen wegen Nichteinhaltung elektronischer Übermittlungspflicht (§ 32d StPO)
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte seine Revision durch Schriftsatz des Verteidigers schriftlich beim Landgericht ein. Das BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil die seit 1.1.2022 geltende Pflicht zur elektronischen Übermittlung nach § 32d StPO nicht erfüllt wurde. Eine technische Unmöglichkeit ist nicht dargetan, und es wurde kein Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Dem Beschwerdeführer werden die Kosten des Rechtsmittels auferlegt.
Ausgang: Revision als unzulässig verworfen, da die elektronische Einlegung nach § 32d StPO nicht erfolgt und kein Wiedereinsetzungsantrag gestellt wurde
Abstrakte Rechtssätze
Die schriftliche Einlegung der Revision durch den Verteidiger ist nach § 32d Satz 2 StPO nur wirksam, wenn das Rechtsmittel als elektronisches Dokument übermittelt wird; diese Vorschrift ist Form- und Wirksamkeitsvoraussetzung der Prozesshandlung.
Erfüllt der Schriftsatz die Formerfordernisse des § 32d StPO nicht, gilt die Revision im Sinne des § 341 Abs. 1 StPO als nicht wirksam eingelegt.
Eine Ausnahme wegen vorübergehender technischer Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung nach § 32d Satz 3 StPO ist nur anzunehmen, wenn hierfür konkrete Tatsachen oder Anhaltspunkte dargetan werden.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss vom Beteiligten rechtzeitig beantragt und glaubhaft gemacht werden; eine Wiedereinsetzung von Amts wegen kommt in diesem Zusammenhang nicht in Betracht.
Wird die formgerechte Nachholung der Prozesshandlung oder ein Wiedereinsetzungsantrag unterlassen, bleibt das Rechtsmittel unzulässig und haftungsrechtliche Folgen (Kosten des Rechtsmittels) treffen den Beschwerdeführer.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Dresden, 30. Juni 2022, Az: 15 KLs 732 Js 59372/21
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 30. Juni 2022 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehunganstalt angeordnet. Die Revision des Angeklagten ist unzulässig.
1. Das Rechtsmittel ist nicht wirksam eingelegt (§ 341 Abs. 1 StPO), weil der Schriftsatz des Verteidigers nicht den Formerfordernissen des § 32d StPO genügt.
a) Nach dem seit dem 1. Januar 2022 geltenden § 32d Satz 2 StPO müssen Verteidiger und Rechtsanwälte die Revision – bei schriftlicher Einlegung (vgl. hierzu Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 65. Aufl., § 32d Rn. 1; KK-StPO/Graf, § 32d Rn. 4) – als elektronisches Dokument übermitteln. Insoweit handelt es sich um eine Form- und Wirksamkeitsvoraussetzung der Prozesshandlung. Ihre Nichteinhaltung bewirkt die Unwirksamkeit der Erklärung (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2022 – 4 StR 68/22 mwN).
b) Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, genügt die Revisionseinlegung diesen Anforderungen nicht. Denn der Angeklagte hat seine Revision am 7. Juli 2022 lediglich als Schriftsatz seines Verteidigers bei dem Landgericht eingereicht. Anhaltspunkte dafür, dass eine elektronische Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich war (§ 32d Satz 3 StPO), sind nicht dargetan.
2. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen kommt nicht in Betracht (vgl. auch Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Obgleich der Generalbundesanwalt den Angeklagten und seinen Verteidiger mit Schreiben vom 17. Oktober 2022 auf die Formunwirksamkeit der Revisionseinlegung und die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrages unter Nachholung der formgerechten Nachholung der Prozesshandlung hingewiesen hat, ist weder eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt noch die Prozesshandlung formgerecht nachgeholt worden.
3. Im Übrigen würde dem Rechtsmittel auch in der Sache der Erfolg versagt bleiben.
| Cirener | Köhler | von Häfen | |||
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