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BGH·2 StR 387/23·27.08.2024

Verwerfung von Wiedereinsetzung und Revision wegen Formmangels (§ 32d StPO)

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagte legte die Revision gegen das Urteil des LG Köln schriftlich ein; die Einlegung genügte nicht den elektronischen Formerfordernissen des § 32d Abs. 2 StPO. Nachdem der Generalbundesanwalt den Formmangel gerügt hatte, beantragte die Angeklagte Wiedereinsetzung mit dem Hinweis auf Erkrankung des Pflichtverteidigers. Das BGH verwirft den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig wegen Fristversäumnis und weist die Revision als unzulässig zurück; eine Ausnahme nach Art. 6 EMRK wird verneint.

Ausgang: Wiedereinsetzungsantrag und Revision der Angeklagten als unzulässig verworfen wegen Formmangels und Fristversäumnis

Abstrakte Rechtssätze

1

Die schriftliche Einlegung der Revision durch Verteidiger genügt nur, wenn sie als elektronisches Dokument gemäß § 32d Satz 2 StPO übermittelt wird; bei Nichtbeachtung ist die Erklärung unwirksam.

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Die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO beginnt, sobald das dem Angeklagten hindernde Ereignis in seiner Person weggefallen ist; dies gilt auch, wenn das Hindernis im Verschulden des Verteidigers liegt.

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Ein Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, wenn er nicht innerhalb der Wochenfrist nach Wegfall des Hindernisses gestellt wird; das bloße Vertrauen des Angeklagten auf den Verteidiger rechtfertigt ohne weitere Darlegung keine spätere Fristwahrung.

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Eine offensichtliche Verteidigungsstörung, die eine von Amts wegen gebotene Wiedereinsetzung erfordert, muss erkennbar und substantiiert sein; das Recht auf wirksame Verteidigung nach Art. 6 EMRK begründet keine generelle Ausnahme von den Wiedereinsetzungs- und Formfristen.

5

Wird die Revision nicht formgerecht innerhalb der Rechtsmittelfrist eingelegt, ist sie gemäß § 349 StPO als unzulässig zu verwerfen.

Relevante Normen
§ 32d Abs. 2 StPO§ 32d Satz 3 und 4 StPO§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO§ 45 Abs. 1 StPO§ Art. 6 Abs. 3 Buchstabe c EMRK§ 43 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 27. August 2024, Az: 2 StR 387/23, Beschluss

vorgehend LG Köln, 24. März 2023, Az: 101 KLs 27/22

nachgehend BGH, 27. August 2024, Az: 2 StR 387/23, Beschluss

Tenor

1. Der Antrag der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. März 2023 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Revision der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision, die mit anwaltlichem Schriftsatz vom 29. März 2023 auf dem Postweg beim Landgericht einging. Nachdem der Generalbundesanwalt mit Schreiben vom 4. Oktober 2023 den Verteidiger darauf hingewiesen hatte, dass die Revisionseinlegung nicht der Form des § 32d Abs. 2 StPO genüge, teilte dessen Kanzlei mit, der Verteidiger sei erkrankt und werde intensivmedizinisch versorgt. Auf den nachfolgenden Antrag des Generalbundesanwalts, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hat die Angeklagte mit – formgerechtem – Verteidigerschriftsatz vom 25. Januar 2024 erneut Revision eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, die sie mit der Erkrankung des Pflichtverteidigers begründet hat; die Angeklagte habe sich auf das Tätigwerden ihres Verteidigers verlassen dürfen, es komme nicht darauf an, ob sie von der Säumnis unterrichtet gewesen sei.

2

1. Die mit Schriftsatz vom 29. März 2023 eingelegte Revision genügt nicht den Formerfordernissen des § 32d Satz 2 StPO. Nach dieser seit dem 1. Januar 2022 geltenden Vorschrift sind Verteidiger und Rechtsanwälte verpflichtet, die Revision – bei schriftlicher Einlegung (vgl. hierzu Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 67. Aufl., § 32d Rn. 1 a.E.) – als elektronisches Dokument zu übermitteln. Hierbei handelt es sich um eine Form- und Wirksamkeitsvoraussetzung der Prozesshandlung. Ihre Nichteinhaltung bewirkt die Unwirksamkeit der Erklärung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. März 2023 – 5 StR 451/22, Rn. 3; vom 12. September 2023 – 5 StR 308/23, Rn. 3). Die Voraussetzungen einer Ersatzeinreichung nach § 32d Satz 3 und 4 StPO sind weder dargetan noch offenkundig.

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2. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, weil er nicht innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gestellt worden ist. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem in der Person des Angeklagten das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn der Verteidiger eigenes Verschulden geltend macht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 2023 – 3 StR 80/23, Rn. 4 mwN). Die Angeklagte erfuhr von der Formwidrigkeit des Einlegungsschriftsatzes durch das Schreiben des Generalbundesanwalts, das ihr am 9. Oktober 2023 zugestellt wurde und dem sie entnehmen konnte, dass die Revisionseinlegungsfrist nunmehr abgelaufen war; auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung und die Wochenfrist des § 45 StPO wurde darin ausdrücklich hingewiesen.

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Dass die Angeklagte erst eine Woche vor dem am 25. Januar 2024 gestellten Wiedereinsetzungsantrag erfahren haben könnte, dass ihr Verteidiger bis zum Fristablauf am 16. Oktober 2023 weder einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt noch die Revisionseinlegung nachgeholt hatte, ist nach Aktenlage weder offenkundig noch wird dies – entsprechend den Darlegungsanforderungen des § 45 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2015 – 1 StR 573/14, NStZ-RR 2015, 145; vom 17. Dezember 2020 – 3 StR 423/20, NStZ 2021, 245 Rn. 7; vom 5. September 2023 – 3 StR 256/23, NStZ-RR 2023, 347; vom 17. Oktober 2023 – 3 StR 197/23, Rn. 3) – im Wiedereinsetzungsantrag ausgeführt. Angesichts eines zu den Akten gebrachten Telefonvermerks des Vorsitzenden vom 23. Oktober 2023, dem zufolge der Pflichtverteidiger an diesem Tag seine wiederhergestellte Dienstfähigkeit anzeigte, und der Mandatierung eines weiteren Verteidigers am 2. November 2023 durch die Angeklagte scheint dies auch fernliegend.

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Der Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrags steht auch nicht das in Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe c EMRK gewährleistete Recht eines Angeklagten auf tatsächliche und wirksame Verteidigung als besonderer Aspekt des nach Artikel 6 Abs. 1 EMRK garantierten Rechts auf ein faires Verfahren entgegen. Ein zur Wiedereinsetzung von Amts wegen nötigender „offenkundiger Mangel“ der Verteidigung ist hier nicht ersichtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2021 – 3 StR 422/20, NStZ-RR 2021, 112, 113).

6

3. Da die Revision damit nicht binnen der Rechtsmittelfrist (§ 43 Abs. 1, § 341 Abs. 1 StPO) formgerecht eingereicht worden ist, ist sie gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.

MengesMeybergHerold
ZengZimmermann