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BGH·5 StR 401/24·18.11.2024

Revision wegen Überschreitung der Urteilsabsetzungsfrist (§275 StPO) aufgehoben und zurückverwiesen

VerfahrensrechtStrafprozessrechtRevisionsrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der BGH hat die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des LG Chemnitz wegen Verletzung der Urteilsabsetzungsfrist nach §275 Abs.1 StPO für begründet erklärt. Das Urteil wurde nicht fristgerecht an die Geschäftsstelle gebracht, sodass ein absoluter Revisionsgrund nach §338 Nr.7 StPO vorliegt. Der Senat hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück; in einem Teilfall kann bei gleichartigen Feststellungen eine andere Tenorierung vorzunehmen sein.

Ausgang: Revision führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung wegen Überschreitung der Urteilsabsetzungsfrist (§275 StPO)

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Überschreitung der in §275 Abs.1 Satz 2 StPO bestimmten Frist für die Abgabe des unterzeichneten Urteils an die Geschäftsstelle begründet, wenn sie vorliegt, einen absoluten Revisionsgrund nach §338 Nr.7 StPO.

2

Die Urteilsabsetzungsfrist nach §275 Abs.1 StPO ist maßgeblich und eng zu berechnen; eine fehlerhafte Berechnung oder Nichtbeachtung führt unabhängig von der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils, sofern die Frist überschritten ist.

3

Liegt ein absoluter Revisionsgrund nach §338 Nr.7 StPO vor, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Bei erneuter Verhandlung kann die rechtliche Bewertung und Tenorierung der Taten bei im Wesentlichen gleichbleibenden Feststellungen geändert werden (z. B. eine andere Qualifikation als versuchte besonders schwere räuberische Erpressung).

Relevante Normen
§ 275 Abs. 1 StPO§ 338 Nr. 7 StPO§ 275 Abs. 1 Satz 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Chemnitz, 20. Dezember 2023, Az: 6 KLs 880 Js 29039/21

nachgehend BGH, 19. November 2024, Az: 5 StR 401/24, Urteil

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 20. Dezember 2023, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung „in zwei tateinheitlichen Fällen“, wegen Betruges in fünf Fällen, davon „in zwei Fällen in zwei tateinheitlichen Fällen“ sowie wegen versuchten Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen.

2

Die dagegen unter anderem mit der Rüge der Verletzung des § 275 Abs. 1 StPO geführte Revision hat mit der zulässigen Verfahrensbeanstandung Erfolg. Auf die Ausführungen zur Sachrüge kommt es damit nicht mehr an.

3

Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO liegt vor, weil das Landgericht das Urteil nach der an zehn Hauptverhandlungstagen geführten Hauptverhandlung erst am 21. Februar 2024 und damit neun Wochen nach der Verkündung des Urteils am 20. Dezember 2023 zur Geschäftsstelle gebracht hat. Die Urteilsabsetzungsfrist belief sich bei zutreffender Berechnung nach § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO indes auf lediglich sieben Wochen.

4

Der Verfahrensfehler nötigt zur Urteilsaufhebung insgesamt. Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass – bei gleichartigen Feststellungen – im Fall 2 der Urteilsgründe eine versuchte besonders schwere räuberische Erpressung zu tenorieren wäre (st. Rspr.; vgl. zuletzt etwa BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2020 – 3 StR 344/20 Rn. 2 mwN).

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