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BGH·3 StR 344/20·28.10.2020

Revisionsverfahren: Berichtigung fehlender Kennzeichnung einer Raub-Qualifikation in der Urteilsformel

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Düsseldorf wegen mehrerer Raubtaten ein. Der BGH verwirft die Revision, ändert jedoch den Schuldspruch insoweit, dass die Qualifikation der Taten im Tenor klargestellt wird (versuchter schwerer Raub; besonders schwerer Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung). Die Berichtigung erfolgte analog § 354 Abs. 1 StPO, da die Urteilsgründe die Qualifikationen tragen; das Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 StPO stand dem nicht entgegen.

Ausgang: Revision des Angeklagten verworfen; Tenor zur Raub-Qualifikation berichtigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein im Tenor unterlaufener Formfehler in der rechtlichen Bezeichnung der Tat kann, sofern die Urteilsgründe die richtige Qualifikation tragen, in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO berichtigt werden.

2

Die Vorschrift des § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO verlangt, dass die Urteilsformel Qualifikationen ausdrücklich kennzeichnet, wenn dadurch der gesteigerte Unrechtsgehalt der Tat zum Ausdruck kommt.

3

Das Verbot der Verschlechterung nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO steht einer Korrektur der Urteilsformel nicht zwingend entgegen, wenn die Berichtigung lediglich die bereits in den Gründen festgestellte Rechtslage widerspiegelt.

4

Auch bei erfolgloser Rüge materiellen Rechts kann das Revisionsgericht formale Mängel des Schuldspruchs beseitigen und den Tenor entsprechend der festgestellten Tatsachen und rechtlichen Würdigung ändern.

Zitiert von (5)

5 zustimmend

Relevante Normen
§ 260 Abs 4 S 1 StPO§ 354 Abs 1 StPO§ 358 Abs 2 S 1 StPO§ 250 Abs 1 Nr 1 Buchst b StGB§ 250 Abs 2 Nr 1 StGB§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Düsseldorf, 19. Juni 2020, Az: 8 KLs 7/20

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Juni 2020 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und des versuchten schweren Raubes schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Raubes in zwei Fällen, davon in einem Fall im Versuch und im anderen Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung," zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Entscheidung über den Vorwegvollzug getroffen. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel des Angeklagten, mit dem er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO), führt aber zu einer Änderung des Schuldspruchs.

2

Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt:

"Da der Angeklagte - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat (UA S. 12) - im Fall 1 die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB und im Fall 2 die des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwirklicht hat, ist das der Strafkammer insoweit unterlaufene Fassungsversehen im Tenor in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO dahingehend zu berichtigen, dass der Angeklagte des versuchten schweren Raubes (Fall 1) und des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 2) schuldig ist. Die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat verlangt eine Kennzeichnung der Qualifikation in der Urteilsformel, bei der zudem der gesteigerte Unrechtsgehalt des § 250 Abs. 2 StGB zum Ausdruck kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 2020 - 2 StR 473/19; Senat, Beschluss vom 3. September 2009 - 3 StR 279/09 [richtig: 297/09])."

3

Dem schließt sich der Senat an. Das Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO steht einer Verböserung des Schuldspruchs nicht entgegen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 4. August 2020 - 3 StR 132/20, juris Rn. 23 mwN).

SchäferPaulErbguth
WimmerAnstötz