Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Beihilfe bei Beendigung des Warenflusses durch Sicherstellung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte suchte im Auftrag nach einem Container mit Kokain, ohne zu wissen, dass die Drogen bereits sichergestellt worden waren. Zentral war die Frage, ob diese Unterstützung als Beihilfe zum Handeltreiben strafbar ist, obwohl der Warenfluss objektiv beendet war. Der BGH verneint einen Entlastungsgrund: Förderung der auf den Erfolg gerichteten Bemühungen des Haupttäters reicht für Beihilfe aus. Die Revision wird verworfen.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Hamburg als unbegründet verworfen; Beihilfe zum Handeltreiben trotz Sicherstellung bejaht
Abstrakte Rechtssätze
Handeltreiben im Sinne des § 29 BtMG ist jede eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit; für die Strafbarkeit kommt es nicht auf den erzielten Umsatzerfolg an.
Beihilfe nach § 27 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Gehilfe das auf den Erfolg gerichtete Verhalten des Haupttäters fördert; hierfür reicht jede Unterstützung der auf den Umsatz gerichteten Bemühungen aus.
Die vorherige Sicherstellung der Betäubungsmittel schließt eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Handeltreiben nicht aus, wenn die Täter in Unkenntnis der Sicherstellung weiterhin versuchen, die Betäubungsmittel zu erlangen, und der Gehilfe diese Bemühungen fördert.
Der Senat hält nicht an einer allgemeinen Begrenzung fest, wonach untaugliche oder erfolglose Bemühungen stets eine vollendete Beihilfe ausschließen; die Strafbarkeit kann auch bei letztlich erfolglosen Förderhandlungen bestehen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Hamburg, 3. Juni 2022, Az: 616 KLs 3/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. Juni 2022 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen und wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall 1) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der näheren Erörterung bedarf nur der Schuldspruch im Fall 1:
Nach den insoweit maßgeblichen Feststellungen des Landgerichts ließen unbekannt gebliebene Hinterleute in einem Container versteckt 412 Kilogramm Kokain (Wirkstoffgehalt 90 % KHC) auf dem Seeweg zum gewinnbringenden Verkauf nach Deutschland einführen. Nach Ankunft in H. Ende 2019 wurden die Drogen Mitte Januar 2020 sichergestellt, ohne dass die Hinterleute davon erfuhren. Im Auftrag des EncroChat-Nutzers „d. “ bemühte sich der Angeklagte in Unkenntnis der Sicherstellung im Zeitraum vom 30. März bis zum 15. April 2020, den Standort des Containers in Erfahrung zu bringen, damit das darin vermutete Kokain geborgen und in Umlauf gebracht werden konnte. Der Angeklagte wusste, dass seine Tätigkeit für die Abwicklung des Drogengeschäfts relevant war und informierte seinen Auftraggeber laufend über seine Bemühungen.
Entgegen der Ansicht der Revision belegen diese Feststellungen eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 27 Abs. 1 StGB. Die Sicherstellung der Drogen steht einer Förderung der auf die Erlangung der Betäubungsmittel gerichteten Bemühungen der Hinterleute (Handeltreiben) nicht entgegen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Handeltreiben im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG jede eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit, ohne dass es auf den Erfolg ankommt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005 – GSSt 1/05, BGHSt 50, 252, 256, 264 mwN). Zwar war hier der Warenfluss durch die Sicherstellung objektiv endgültig zur Ruhe gekommen. Das Handeltreiben der Hinterleute war hingegen nicht beendet, weil diese sich in Unkenntnis der Sicherstellung weiter darum bemühten, in den Besitz des Kokains zu kommen, und hierzu den Angeklagten mit der Suche nach dem Container betrauten. Da es für die Strafbarkeit des Haupttäters beim Handeltreiben aber nicht auf den tatsächlichen Umsatzerfolg ankommt, sondern allein auf das hierauf abzielende Verhalten, muss ein Gehilfe auch nur dessen auf den Erfolg abzielendes Verhalten unterstützen (vgl. BGH, Urteile vom 3. Februar 2010 – 2 StR 368/09, NStZ 2010, 522; vom 26. April 1994 – 1 StR 87/94, NJW 1994, 2162; Beschlüsse vom 28. Mai 2008 – 1 StR 196/08, NJW 2008, 2276 und vom 9. Juli 1996 – 1 StR 728/95, NStZ-RR 1996, 374). So ist es hier. Der Angeklagte förderte durch seine Nachforschungen die Bemühungen der Haupttäter, in den Besitz der Drogen zu gelangen.
Zwar hat der Senat mit Urteil vom 7. Februar 2008 (5 StR 242/07, NJW 2008, 1460, 1461) entschieden, dass der beabsichtigte Transport von Rauschgifthandelserlösen, die infolge vorangegangener Sicherstellung der Drogen tatsächlich nicht erzielt worden waren, wegen untauglicher und erfolgloser Bemühungen nicht als (vollendete) Beihilfe zum Handeltreiben anzusehen ist. Soweit dies entgegenstehen könnte, hält er an dieser Rechtsprechung, der sich kein anderer Senat des Bundesgerichtshofs in entscheidungserheblicher Weise angeschlossen hat (vgl. – nicht tragend – BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2019 – 1 StR 411/19; offengelassen von BGH, Beschluss vom 27. Juni 2017 – 3 StR 218/17), nicht fest.
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