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BGH·5 StR 319/25·15.07.2025

Anforderungen an die Urteilsgründe in Bezug auf das Einkopieren von Bildern

VerfahrensrechtStrafprozessrechtBeweiswürdigung / UrteilsgründeVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der BGH verwirft die Revisionen als unbegründet. Er betont, dass das Einkopieren von Lichtbildern oder handschriftlichen Skizzen in Urteilsgründe regelmäßig untunlich und potentiell rechtsfehlerhaft ist, da schriftliche Urteilsgründe eine textliche Würdigung der Beweise erfordern. Ein Verweis auf Lichtbilder ist nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO zulässig. Selbst wenn ein Fehler vorläge, würde das Urteil nicht darauf beruhen, weil die Sachverhaltsdarstellung und Beweiswürdigung nachvollziehbar sind. Der Senat bestätigt zudem seine bisherige Rechtsprechung zur Beihilfe beim Handeltreiben von Betäubungsmitteln nach unerkannter Sicherstellung.

Ausgang: Revisionen der Angeklagten als unbegründet verworfen; keine aufschiebenden Rechtsfehler festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Urteilsgründe müssen eine textliche Würdigung der erhobenen Beweise enthalten; das bloße Einkopieren von Lichtbildern oder Skizzen ersetzt diese textliche Begründung nicht.

2

Der gesetzliche Verweis auf Lichtbilder ist nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO zulässig, weil Einzelheiten der Abbildungen dadurch erfasst werden können.

3

Das Einfügen von Abbildungen in die Urteilsgründe ist regelmäßig untunlich und kann einen Rechtsfehler darstellen; ein solcher Fehler führt nur dann zur Aufhebung, wenn das Urteil ohne den Fehler nicht nachvollziehbar wäre.

4

Die Rechtsprechung, dass eine Beihilfe zum Handeltreiben von Betäubungsmitteln auch nach unerkannter Sicherstellung in Betracht kommen kann, ist für die Prüfung der Revisionsrügen verbindlich.

Relevante Normen
§ 267 Abs 1 S 3 StPO§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Hamburg, 11. Februar 2025, Az: 629 KLs 14/19

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. Februar 2025 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Das Einkopieren von Lichtbildern oder handschriftlichen Skizzen in die Urteilsgründe erweist sich regelmäßig zumindest als untunlich und kann rechtsfehlerhaft sein; denn in den schriftlichen Urteilsgründen bedarf es einer textlichen Würdigung der erhobenen Beweise (BGH, Beschluss vom 19. September 2023 – 3 StR 253/23, NStZ 2024, 185 mwN). Vom Gesetz vorgesehen ist lediglich der Verweis auf Lichtbilder wegen deren Einzelheiten nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO. Auf einem etwaigen Rechtsfehler insoweit würde das Urteil aber nicht beruhen, weil auch ohne Ablichtungen sowohl die Sachverhaltsdarstellung als auch die Beweiswürdigung nachvollziehbar und lückenfrei sind (vgl. BGH aaO).

Der Senat sieht auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens keinen Anlass, von seiner neueren Rechtsprechung zur Möglichkeit einer Beihilfe zum Handeltreiben von Betäubungsmitteln nach deren unerkannter Sicherstellung (BGH, Beschluss vom 4. Januar 2023 – 5 StR 390/22, NStZ 2023, 507; vgl. auch BGH, Beschluss vom 31. Januar 2024 – 2 StR 221/23, NStZ 2024, 545) abzugehen.

Cirener Mosbacher Köhler

Resch Werner