Revision: Teilweises Absehen von Einziehung des Wertes von Taterträgen (BtM-Fälle)
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte führte Revision gegen die nach Rückverweisung angeordnete Einziehung von Taterträgen. Der BGH sah mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO von der Einziehung über 2.137,50 EUR ab; insoweit ist die Einziehung insgesamt auf 48.287,50 EUR begrenzt. Die weitergehende Revision wurde verworfen; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Absehen von der Einziehung über 2.137,50 EUR, insoweit Einziehung insgesamt auf 48.287,50 EUR begrenzt; übrige Revision verworfen, Kosten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Nach Rückverweisung kann der Revisionssenat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO von der Anordnung der Einziehung ganz oder teilweise absehen.
Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen setzt für jeden streitigen Teilbetrag eine konkrete Feststellung der Erlöse voraus, die durch die Beweisaufnahme substantiiert belegt sein muss.
Rechtsfehler in der Begründung einer Einziehungsentscheidung führen nur dann zu einem weitergehenden Erfolg der Revision, wenn sie geeignet sind, die Höhe der Einziehung über das bereits bewiesene Maß hinaus zu mindern.
Bei nur geringfügigem Erfolg der Revision kann es nach § 473 Abs. 1, Abs. 4 StPO nicht unbillig sein, dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Chemnitz, 31. März 2025, Az: 4 KLs 810 Js 34319/20 (2)
vorgehend BGH, 24. April 2024, Az: 5 StR 4/24, Beschluss
vorgehend LG Chemnitz, 8. Juni 2023, Az: 5 KLs 810 Js 34139/20
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 31. März 2025 wird – soweit nicht rechtskräftig darüber entschieden ist – von der Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen, soweit er den Betrag von 2.137,50 Euro übersteigt; damit ist insgesamt die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 48.287,50 Euro angeordnet.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und fünf Monaten verurteilt und gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 74.750 Euro angeordnet.
Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat mit Beschluss vom 24. April 2024 – 5 StR 4/24 – das Urteil im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis in neun Fällen sowie des Handeltreibens mit Cannabis in zwei Fällen schuldig ist. Weiter hatte er das Urteil im Strafausspruch und – mit der Feststellung zur Höhe des Einkaufspreises bei Tat II.7 – im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben, soweit die Einziehung in Höhe von mehr als 46.150 Euro angeordnet war; im Übrigen hatte er die Einziehungsentscheidung dahin abgeändert, dass der Angeklagte in Höhe von 23.350 Euro als Gesamtschuldner haftet.
Mit dem angefochtenen Urteil hat die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer den Angeklagten auf der Grundlage des rechtskräftigen Schuldspruchs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und über die rechtskräftig angeordnete Einziehung hinaus die weitere Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 10.000 Euro angeordnet. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf eine Verfahrensbeanstandung und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt zum Absehen von der Einziehungsentscheidung; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Nachprüfung des Urteils hat hinsichtlich des Strafausspruchs keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.
Von der nach Rückverweisung noch zur Entscheidung anstehenden Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von mehr als 2.137,50 Euro hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO abgesehen. Jedenfalls in Höhe eines Betrages von 2.137,50 Euro ist die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe in dieser Höhe aus dem Verkauf von Marihuana im Fall II.7 Erlöse erzielt, durch die Beweisaufnahme – die Vernehmung des Zeugen F. – belegt. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, könnte die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge deshalb keinen weitergehenden Erfolg haben, als er durch das Absehen von der Einziehung im Übrigen erreicht wird. Es kommt deshalb auch nicht mehr darauf an, ob die Rüge insoweit Erfolg gehabt hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO; angesichts des nur geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 2025 – 5 StR 22/25 Rn. 3 mwN).
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