Revision: Absehen von Einziehung beschlagnahmter Mobiltelefone und Taterträge
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte reichte Revision gegen ein Urteil des LG Görlitz ein, mit dem Einziehung von beschlagnahmten Mobiltelefonen nebst SIM-Karten und Taterträgen angeordnet worden war. Der BGH hat die Sachrüge dahin geprüft und mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO von der Einziehungsanordnung abgesehen. Im Übrigen wurde die Revision verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer wegen nur geringfügigen Erfolgs.
Ausgang: Revision führt zum Absehen von der Einziehung der beschlagnahmten Mobiltelefone und Taterträge; übrige Revisionsanträge verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Der Senat kann mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO von der Anordnung der Einziehung absehen.
Die Einziehung von Gegenständen und Taterträgen kann Gegenstand der Revision sein; bleibt die Schuld- und Strafzumessungsprüfung fehlerfrei, bleiben Verurteilung und Strafausspruch unangefochten.
Bei nur geringfügigem Erfolg der Revision kann das Revisionsgericht dem Rechtsmittelkläger die Kosten des Rechtsmittels nach § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO auferlegen.
Eine klare und hinreichende Bestimmung der einzuziehenden Gegenstände und des Wertersatzes ist für die wirksame Anordnung der Einziehung geboten; missverständliche Tenorformulierungen sind sachgerecht zu korrigieren oder aufzuheben.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Görlitz, 1. Oktober 2024, Az: 8 KLs 460 Js 21117/23 (2)
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 1. Oktober 2024 wird von der Einziehung der „in diesem Verfahren beschlagnahmten Mobiltelefone der Angeklagten nebst SIM-Karten“ und des Wertes von Taterträgen abgesehen; die Einziehungsanordnung entfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis in zwei Fällen und wegen Handeltreibens mit Cannabis in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und gegen ihn und den nichtrevidierenden Mitangeklagten die Einziehung „der in diesem Verfahren beschlagnahmten Mobiltelefone der Angeklagten nebst SIM-Karten“ und „von Taterträgen in Höhe von 6.460 Euro“ angeordnet. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit der auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt zum Absehen von der Einziehungsentscheidung; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Nachprüfung des Urteils hat hinsichtlich des Schuld- und des Strafausspruchs keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Von der Anordnung der Einziehung der Mobiltelefone und des Wertes von Taterträgen (insoweit missverständlich im Tenor des angefochtenen Urteils nur als „Taterträge“ bezeichnet) hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO; angesichts des nur geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 2021 – 5 StR 458/20, NStZ-RR 2021, 229 f.; vom 8. Dezember 2021 – 5 StR 296/21, NStZ-RR 2022, 160).
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