Strafverfahren: Ausschluss der Öffentlichkeit bei der Inaugenscheinnahme kinderpornographischer Inhalte
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügte in der Revision eine Verletzung des §171b Abs.3 S.2 GVG im Zusammenhang mit der Inaugenscheinnahme kinderpornographischer Inhalte. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil der Revisionsvortrag die behaupteten Rechtsfehler nicht hinreichend bestimmt. Zugleich stellt der Senat klar, dass bei Inaugenscheinnahme §172 Nr.1 GVG wegen §184b Abs.1 StGB regelmäßig den Ausschluss der Öffentlichkeit gebietet, während §171b GVG eine abwägungsbasierte Regelung für sonstige Schutzinteressen enthält.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Hamburg als unbegründet verworfen; Rüge nach §171b Abs.3 S.2 GVG unzulässig bzw. nicht substantiiert.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs nach §171b Abs.3 Satz 2 GVG ist unzulässig, wenn der Revisionsvortrag nicht hinreichend bestimmt darlegt, welcher entscheidungserhebliche Rechtsfehler behauptet wird.
Bei der Inaugenscheinnahme kinderpornographischer Inhalte gebietet die gesetzgeberische Wertung des §184b Abs.1 StGB regelmäßig den Ausschluss der Öffentlichkeit nach §172 Nr.1 GVG wegen Gefährdung der Sittlichkeit.
§171b Abs.1 GVG setzt eine Interessenabwägung mit schutzwürdigen individuellen Belangen voraus; die Disposition der Betroffenen nach §171b Abs.4 GVG kann einen zwingenden Ausschluss nach §172 Nr.1 GVG nicht ersetzen.
Der zwingende Ausschluss der Öffentlichkeit für Schlussvorträge nach §171b Abs.3 Satz 2 GVG dient dem Schutz davor, dass zuvor geschützte Umstände im Plädoyer offengelegt werden; §172 Nr.1 GVG enthält für Schlussvorträge jedoch keinen Automatismus zum Ausschluss.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Hamburg, 16. Februar 2023, Az: 606 KLs 18/20
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16. Februar 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Rüge einer Verletzung von § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG erweist sich schon als unzulässig, weil der Senat dem Vortrag des Revisionsführers die bestimmte Behauptung eines Rechtsfehlers nicht hinreichend entnehmen kann. Ob die Öffentlichkeit während der Schlussvorträge und des letzten Worts des Angeklagten tatsächlich – und nicht nur laut Protokoll – nicht ausgeschlossen war, trägt der Beschwerdeführer nicht deutlich vor (vgl. zur Problematik Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 344 Rn. 26 mwN). Damit korrespondiert, dass aus dem Revisionsvortrag auch nicht klar wird, ob – anders als ausdrücklich beim Schlussvortrag der Staatsanwaltschaft vorgetragen – beim letzten Wort des Angeklagten überhaupt Öffentlichkeit anwesend war.
Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob das Urteil auf dem Rechtsfehler auch beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Dagegen spricht, dass die Öffentlichkeit bei der hier in Rede stehenden Inaugenscheinnahme kinderpornografischer Inhalte aufgrund der gesetzlichen Wertung des § 184b Abs. 1 StGB regelmäßig bereits nach § 172 Nr. 1 GVG wegen Gefährdung der Sittlichkeit auszuschließen ist (vgl. auch BGH, Urteile vom 9. Juli 1985 – 1 StR 216/85, NStZ 1986, 179; vom 19. März 1992 – 4 StR 73/92, BGHSt 38, 248; vom 9. Juni 1999 – 1 StR 325/98, NJW 1999, 3060 aE; LR/Krauß, 27. Aufl., § 172 GVG Rn. 11). Demgegenüber setzt die vom Landgericht auf Antrag der Verteidigung herangezogene Vorschrift des § 171b Abs. 1 GVG eine Abwägung mit schutzwürdigen individuellen Interessen voraus. Der Disposition der Betroffenen nach § 171b Abs. 4 GVG kann der Ausschluss der Öffentlichkeit bei der Inaugenscheinnahme kinderpornografischer Inhalte nicht unterliegen, weshalb § 172 Nr. 1 GVG in solchen Fällen in aller Regel vorrangig anzuwenden sein dürfte (vgl. zum Verhältnis von § 171b GVG und § 172 GVG auch BGH, Urteil vom 19. März 1992 – 4 StR 73/92, BGHSt 38, 248). Durch den zwingenden Ausschluss der Öffentlichkeit für die Schlussvorträge nach § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG soll verhindert werden, dass die für den vorherigen Öffentlichkeitsausschluss maßgebenden schutzwürdigen individuellen Umstände gleichwohl später im Rahmen der Schlussplädoyers zur Sprache kommen (vgl. BT-Drucks. 17/12735 S. 18; LR/Krauß, 27. Aufl., § 171b GVG Rn. 20). Demgegenüber ist bei § 172 Nr. 1 GVG – anders als bei § 172 Nr. 4 GVG (vgl. § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG) – ein solcher Automatismus weder gesetzlich vorgesehen noch der Sache nach geboten. Bei richtiger Rechtsanwendung wäre die Öffentlichkeit für die Schlussplädoyers demnach nicht auszuschließen gewesen (vgl. zum Beruhensausschluss in solchen Fällen Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 337 Rn. 38 mwN).
Cirener Gericke Mosbacher Resch von Häfen