Revision verworfen – wirksame Urteilszustellung und unbegründete Rüge zum Öffentlichkeitsausschluss
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim; strittig waren die Wirksamkeit der Urteilszustellung und ein behaupteter ungesetzlicher Erweiterung des Öffentlichkeitsausschlusses nach §171b GVG. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Er bestätigt, dass die Überführung des Protokolls in die elektronische Akte und die qualifizierte elektronische Signatur die Fertigstellung und damit die Zustellung begründen, und dass der Öffentlichkeitsausschluss für Schlussvorträge und letztes Wort die Entscheidung nicht beeinflusst habe angesichts der dichten Beweislage.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Mannheim als unbegründet verworfen; Kosten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Urteilszustellung ist wirksam, wenn das Hauptverhandlungsprotokoll vor der Zustellungsverfügung als fertiggestellt gilt und dessen Überführung in die elektronische Akte sowie die qualifizierte elektronische Signatur die Fertigstellung dokumentieren (§ 271, § 273 StPO; § 32e StPO).
Das Fehlen einer Anlage bei der elektronischen Überführung des Protokolls steht der Fertigstellung nicht entgegen, wenn Vorsitzender und Urkundsbeamte das Protokoll als vollständig erachtet haben und dies durch Unterschriften bzw. die Überführung in die elektronische Akte belegt ist.
Der zwingende Ausschluss der Öffentlichkeit für Schlussvorträge und das letzte Wort nach § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG dient dazu, das Umgehen des Schutzes durch nachträgliche Nennung schutzwürdiger Umstände zu verhindern und gilt einheitlich auch für Mitangeklagte.
Eine Rüge ungesetzlich erweiterten Öffentlichkeitsausschlusses ist unbegründet, wenn die nichtöffentliche Vernehmung eines Zeugen für Schuld- oder Strafausspruch ohne Bedeutung ist und die Verurteilung aufgrund einer dichten Beweislage auch bei Ausschluss der Öffentlichkeit sicher gewesen wäre.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 19. März 2026, Az: 1 StR 25/26, Beschluss
vorgehend LG Mannheim, 19. September 2025, Az: 1 Ks 3000 Js 30321/24
nachgehend BGH, 19. März 2026, Az: 1 StR 25/26, Beschluss
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 19. September 2025 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts ist ergänzend auszuführen:
1. Die Urteilszustellung ist wirksam (§ 273 Abs. 4 StPO). Als der Vorsitzende am 13. November 2025 die Zustellung des Urteils verfügt hat, war das Hauptverhandlungsprotokoll fertiggestellt (§ 271 Abs. 1 StPO). Das am 6. November 2025 unterschriebene Protokoll war bereits in ein elektronisches Dokument ‚übertragen‘ und von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen (§ 32e Abs. 3 Sätze 1 und 2 StPO). Selbst wenn bei dieser Übertragung die Anlage 13 zum Protokoll vom 11. September 2025 aus Versehen gefehlt haben sollte, steht dies der Fertigstellung des Protokolls vor der Zustellungsverfügung und damit der Wirksamkeit der Urteilszustellung nicht entgegen. Entscheidend ist, dass der Vorsitzende und die Urkundsbeamtinnen das Protokoll als vollständig erachtet haben (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2020 - 5 StR 439/20 Rn. 4 mwN); dies belegen die Unterschriften und die Überführung der Urschrift in die elektronische Akte.
2. Die Rüge einer ungesetzlich erweiterten Öffentlichkeit, die der Beschwerdeführer darauf stützt, das Landgericht habe es entgegen § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG versäumt, für die Schlussanträge und das letzte Wort die Öffentlichkeit auszuschließen, obwohl es den minderjährigen Zeugen H. nach § 171b Abs. 2 Satz 1 GVG in nichtöffentlicher Sitzung vernommen habe, greift nicht durch. Denn hierauf beruhen, wie der Generalbundesanwalt zutreffend aufgezeigt hat, weder der Schuld- noch der Strafausspruch (§ 337 Abs. 1 StPO). Aufgrund der sehr dichten Beweislage (insbesondere Beobachtung durch den Nachbarn F. und die durch Überwachungskameras aufgezeichnete Kleidung des Angeklagten am Tattag einschließlich des nachfolgenden Schwimmbadbesuchs) besteht kein Zweifel daran, dass das Landgericht den Angeklagten auch im Fall einer Einlassung im letzten Wort bei Ausschluss der Öffentlichkeit verurteilt hätte. Für den Strafausspruch ist zusätzlich auszuführen:
a) Durch den zwingenden Ausschluss der Öffentlichkeit für die Schlussvorträge und das letzte Wort (dazu zuletzt BGH, Beschluss vom 24. Mai 2022 - 4 StR 72/22 Rn. 5 mwN) nach § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG soll verhindert werden, dass hierüber die für den vorherigen Öffentlichkeitsausschluss maßgebenden schutzwürdigen individuellen Umstände gleichwohl später angesprochen und damit umgangen werden (vgl. BT-Drucks. 17/12735 S. 18; BGH, Beschluss vom 12. September 2023 - 5 StR 356/23, BGHR GVG § 171b Abs. 3 Satz 2 Beruhen 1). Dies gilt wegen des „einheitlichen und unteilbaren Verfahrensbegriff[s]“ auch für den Mitangeklagten, dem - wie hier mit der Strafvorschrift des § 258 StGB - keine Katalogtat des § 171b Abs. 2 Satz 1 StGB vorgeworfen wird (BGH, Beschluss vom 7. April 2020 - 3 StR 613/19 Rn. 8 f.).
b) Der Zeuge H., zu dessen Schutz das Landgericht die Öffentlichkeit ausgeschlossen hat, hat nach den Urteilgründen nichts ausgesagt, was das Verbringen des Leichnams aus der Tatwohnung in ein Waldstück ab dem späten Vormittag des 13. Oktober 2024, mithin die dem Angeklagten zur Last gelegte versuchte Strafvereitelung betrifft. Er ist vornehmlich zur Eingrenzung der Tatzeit dazu vernommen worden, wie lange er in der Wohnung der Mitangeklagten in der Tatnacht zum 13. Oktober 2024 war. Daher ist auszuschließen, dass der sich schweigend verteidigende Angeklagte doch noch das letzte Wort ergriffen hätte, um sich mit H.s Aussage oder einer sonstigen Beweiserhebung auseinanderzusetzen, davon aber abgesehen hat, weil er sich hierzu nicht vor der wiederhergestellten Öffentlichkeit äußern wollte. Gleiches gilt für strafmildernde Gesichtspunkte aus dem privaten Bereich des verheirateten Angeklagten. Dass Beweggrund seiner Anschlusstat seine langjährige Affäre mit der Mitangeklagten war und er deswegen in Anwesenheit von Familienmitgliedern nichts sagen wollte, steht ersichtlich nicht im Zusammenhang mit der Vernehmung des minderjährigen Zeugen (zum Beruhensausschluss vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 5. Mai 2020 - 2 StR 70/20; vom 24. Januar 2019 - 5 StR 681/18 Rn. 4; vom 4. Februar 2016 - 4 StR 493/15 Rn. 3 und vom 15. Dezember 2015 - 4 StR 401/15).
Jäger Wimmer RiBGH Dr. Leplowist urlaubsbedingtgehindert zu signieren. Jäger Allgayer Welnhofer-Zeitler