Revision verworfen – Nachprüfung ergibt keinen Rechtsfehler; Kosten auferlegt
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Bremen ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin. Der Antrag des Generalbundesanwalts auf Schuldspruchkorrektur verhindert die Verwerfung nicht.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Bremen als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Bei Verwerfung der Revision hat der Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels sowie die notwendigen Auslagen Nebenklägerischer Beteiligter zu tragen.
Ein Antrag des Generalbundesanwalts auf Änderung oder Korrektur des Schuldspruchs steht einer Verwerfung der Revision durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO nicht entgegen.
Die Veranlassung einer Schuldspruchkorrektur kann an den zeitlichen Abläufen scheitern; ein solcher Antrag begründet nicht in jedem Fall einen Hemmungsgrund für die Verwerfung des Rechtsmittels.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Bremen, 9. Februar 2023, Az: 9 KLs 15/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 9. Februar 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Senat hält die vom Generalbundesanwalt zu Tat 1 beantragte Schuldspruchkorrektur angesichts der zeitlichen Abläufe nicht für veranlasst. Er ist durch diesen Antrag gleichwohl nicht gehindert, die Revision insgesamt nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen. Ein Antrag des Generalbundesanwalts auf Schuldspruchänderung, dem der Senat nicht folgen will, steht einer Verwerfung des Rechtsmittels durch Beschluss nicht entgegen; daran ändert der Umstand nichts, dass sich der Generalbundesanwalt auch auf § 349 Abs. 4 StPO bezogen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 2022 – 5 StR 490/21; vom 21. November 2019 – 4 StR 158/19).
Cirener Mosbacher Köhler von Häfen Werner