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BGH·1 StR 459/23·19.03.2024

Revision verworfen – Antrag des Generalbundesanwalts auf Schuldspruchänderung unbeachtet

StrafrechtStrafprozessrechtAllgemeines StrafrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Konstanz ein; der Senat des BGH verwirft die Revision als unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO und auferlegt die Kosten des Rechtsmittels. Der Generalbundesanwalt hatte zugleich eine Korrektur des Schuldspruchs mit Blick auf Folgen für einen Nebenkläger beantragt, dieser Antrag wird vom Senat nicht für veranlasst erachtet. Der Senat weist darauf hin, dass ein solcher Antrag die Verwerfung der Revision durch Beschluss nicht verhindert.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Konstanz als unbegründet verworfen; Kosten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verwerfung einer Revision als unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO bleibt möglich, auch wenn der Generalbundesanwalt eine Änderung des Schuldspruchs beantragt und das Gericht diesem Antrag nicht folgt.

2

Ein Antrag des Generalbundesanwalts auf Schuldspruchänderung steht der Entscheidung durch Beschluss über die Verwerfung des Rechtsmittels nicht entgegen; die Bezugnahme des Generalbundesanwalts auf § 349 Abs. 4 StPO ändert hieran nichts.

3

Für die Beurteilung, ob Tatfolgen eine strafschärfende Bedeutung begründen, ist zu prüfen, ob die in ihrer Gesamtheit vorgetragenen Symptome einen pathologischen, somatisch objektivierbaren Zustand begründen; eine solche Feststellung ist notwendige, aber nicht automatisch hinreichende Voraussetzung für eine Schuldspruchkorrektur.

4

Die bloße Feststellung von Schlafstörungen, Angstzuständen bei Verlassen des Hauses oder bei lauten Geräuschen sowie Konzentrationsschwierigkeiten begründet nicht ohne weiteres eine Schuldspruchänderung; es bedarf einer überzeugenden Gesamtabwägung der Umstände, ob die Folgen strafrechtlich relevante Rechtsfolgen nach sich ziehen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 349 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Konstanz, 4. August 2023, Az: 4 Ks 40 Js 2263/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 4. August 2023 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen und dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Senat hält die vom Generalbundesanwalt beantragte Schuldspruchkorrektur mit Blick auf die festgestellten Folgen des Tatgeschehens für den Nebenkläger S. – Schlafstörungen, Angstzustände beim Verlassen des Hauses und beim Vernehmen lauter Geräusche, Konzentrationsschwierigkeiten in der Schule (UA S. 15) –, die jedenfalls in ihrem Zusammenwirken einen pathologischen, somatisch objektivierbaren Zustand des Nebenklägers begründeten (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 1995 – 1 StR 527/95 Rn. 17), nicht für veranlasst. Er ist durch diesen Antrag gleichwohl nicht gehindert, die Revision insgesamt nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen. Ein Antrag des Generalbundesanwalts auf Schuldspruchänderung, dem der Senat nicht folgen will, steht einer Verwerfung des Rechtsmittels durch Beschluss nicht entgegen; daran ändert der Umstand nichts, dass sich der Generalbundesanwalt auch auf § 349 Abs. 4 StPO bezogen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2023 – 5 StR 355/23 mwN).

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