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BGH·5 StR 330/23·21.11.2023

Revision verworfen; Einziehung des Messers und Entziehung der Fahrerlaubnis entfallen

StrafrechtStrafprozessrechtNebenfolgen/EinziehungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Dresden wegen Diebstahls mit Waffen und weiterer Taten ein. Das BGH verwirft die Revision überwiegend, nimmt jedoch im Rechtsfolgenausspruch Änderungen vor: Die Aufrechterhaltung der Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Springmessers entfallen. Begründend führt das Gericht aus, dass frühere rechtskräftige Einziehungs- und Entziehungsanordnungen nach §55 StGB bzw. mit Eintritt der Rechtskraft gegenstandslos werden.

Ausgang: Revision des Angeklagten wird verworfen; Ausspruch über Aufrechterhaltung der Entziehung der Fahrerlaubnis und Einziehung des Springmessers entfällt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des §55 StGB sind Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen gleicher Art grundsätzlich durch das spätere Erkenntnis einheitlich anzuordnen; über sie entscheidet das Gericht, das auch über die nachträgliche Gesamtstrafe befindet.

2

Eine Einziehungsanordnung einer früheren rechtskräftigen Entscheidung entfällt, wenn sie nach §55 Abs. 2 StGB gegenstandslos geworden ist; mit der Rechtskraft der Einziehungsanordnung geht das Eigentum an den eingezogenen Gegenständen auf den Staat über (§74 Abs.1 i.V.m. §75 Abs.1 S.1 StGB).

3

Die Entziehung der Fahrerlaubnis erledigt sich mit der Rechtskraft einer zuvor ergangenen Anordnung, sodass ein späteres Urteil die bereits rechtskräftig verfügte Entziehung nicht aufrechterhalten darf, wenn die frühere Anordnung gegenstandslos geworden ist.

4

Bei nur geringfügigem Erfolg der Revision kann es nicht unbillig sein, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels in vollem Umfang aufzuerlegen (vgl. §473 Abs.4 StPO).

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 55 StGB§ 55 Abs. 2 StGB§ 74 Abs. 1 StGB§ 75 Abs. 1 Satz 1 StGB§ 473 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 21. November 2023, Az: 5 StR 330/23, Beschluss

vorgehend LG Dresden, 5. April 2023, Az: 15 KLs 303 Js 35141/22

nachgehend BGH, 21. November 2023, Az: 5 StR 330/23, Beschluss

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 5. April 2023 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Passau vom 5. September 2022 angeordneten Entziehung der Fahrerlaubnis und über die Aufrechterhaltung der durch Strafbefehl des Amtsgerichts Bamberg vom 12. September 2022 angeordneten Einziehung eines Springmessers entfallen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen in zwei Fällen und Diebstahls unter Einbeziehung von Einzelgeldstrafen aus früheren Strafbefehlen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die darin getroffenen Anordnungen der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Bestimmung einer Sperre für die Wiedererteilung sowie die Anordnung der Einziehung eines Messers hat es aufrechterhalten. Darüber hinaus hat es den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen in drei Fällen, versuchten Diebstahls mit Waffen sowie Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt zu den aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderungen des Rechtsfolgenausspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der Ausspruch über die Einziehung eines Springmessers und die Entziehung der Fahrerlaubnis hat zu entfallen.

3

Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen gleicher Art sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 55 StGB grundsätzlich durch das spätere Erkenntnis einheitlich anzuordnen, sodass über sie durch das Gericht zu entscheiden ist, das auch über die nachträgliche Gesamtstrafe befindet. Nur wenn die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die (weitere) Vollstreckung vorliegen, ist die frühere Einziehungsentscheidung im neuen Urteil aufrechtzuerhalten. Wird die Einziehungsanordnung in der früheren rechtskräftigen Entscheidung hingegen – wie hier – gegenstandlos im Sinne des § 55 Abs. 2 StGB, hat die Anordnung zu entfallen. Denn mit der Rechtskraft der Einziehungsanordnung nach § 74 Abs. 1 StGB ist das Eigentum an den als Tatmittel eingezogenen Gegenständen bereits auf den Staat übergegangen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 StGB); die Einziehungsanordnung hat sich damit erledigt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2022 – 5 StR 380/22, NStZ 2023, 675).

4

Auch die Entziehung der Fahrerlaubnis hat sich unmittelbar mit Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls des Amtsgerichts Passau vom 5. September 2022 erledigt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. August 2022 – 5 StR 23/22).

5

2. Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs seiner Revision ist es nicht unbillig, dass der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels in vollem Umfang zu tragen hat (§ 473 Abs. 4 StPO).

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