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BGH·5 StR 322/23·16.08.2023

Wiedereinsetzung wegen formunwirksamer Revisionseinlegung per Telefax (§ 32d StPO)

VerfahrensrechtStrafprozessrechtWiedereinsetzungsverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte beantragt Wiedereinsetzung, nachdem sein Verteidiger die Revision fristgerecht per Telefax statt in der nach § 32d Satz 2 StPO vorgeschriebenen elektronischen Form eingelegt hatte. Der BGH gewährt Wiedereinsetzung, weil die Fristversäumnis der Partei nicht zurechenbar ist und die versäumte Handlung frist- und formgerecht nachgeholt wurde. Mangels Ergänzungsbedarf verbleibt die Sache beim BGH; mit Zustellung beginnt die Begründungsfrist.

Ausgang: Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten in die Frist zur Revisionseinlegung wegen formunwirksamer Fax‑Einlegung stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 45 StPO ist zu gewähren, wenn die Partei die Frist ohne ihr Verschulden versäumt hat und die versäumte Handlung nachgeholt wird.

2

Die Einlegung der Revision muss der nach § 32d Satz 2 StPO vorgeschriebenen elektronischen Form entsprechen; eine Einlegung ausschließlich per Telefax ist formunwirksam.

3

Das Verschulden für eine Fristversäumnis trifft die Partei nur, wenn es ihr oder ihrem zurechenbaren Erfüllungsgehilfen anzulasten ist; glaubhaftes Vorbringen des Verteidigers kann das fehlende Verschulden der Partei substantiiert begründen.

4

Vorbringen über die fehlende Kenntnis der Partei von der Formunwirksamkeit ist nicht in jedem Fall erforderlich, wenn aus den dargelegten zeitlichen Abläufen und dem Verhalten der Vorinstanz die Annahme gerechtfertigt ist, die Revision sei formwirksam eingelegt worden.

Relevante Normen
§ 32d Satz 2 StPO§ 349 Abs. 1 StPO§ 341 Abs. 1 StPO§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO§ 45 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin, 5. Januar 2023, Az: 548 KLs 11/22

nachgehend BGH, 16. Januar 2024, Az: 5 StR 322/23, Beschluss

nachgehend BGH, 17. Dezember 2024, Az: 5 StR 633/24, Beschluss

Tenor

1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Januar 2023 gewährt.

2. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision.

Gründe

1

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen das am 5. Januar 2023 in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers verkündete Urteil hat der Verteidiger mit einem per Telefax eingereichten Schriftsatz vom 8. Januar 2023 Revision eingelegt. Der Generalbundesanwalt hat in seiner - dem Verteidiger am 1. August 2023 zugestellten - Zuschrift auf die Formunwirksamkeit des Rechtsmittels nach § 32d Satz 2 StPO hingewiesen und einen Verwerfungsantrag nach § 349 Abs. 1 StPO gestellt. Mit formgerecht eingereichtem Schriftsatz vom 4. August 2023 hat der Verteidiger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zugleich Revision gegen das vorbezeichnete Urteil eingelegt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat er ausgeführt, vom Angeklagten am 8. Januar 2023 mit der Revisionseinlegung beauftragt worden zu sein. Am gleichen Tag habe er seine geschulten Kanzleimitarbeiter angewiesen, das Rechtsmittel über das besondere elektronische Anwaltspostfach zu übersenden (vgl. indes zu den Anforderungen BGH, Beschluss vom 3. Mai 2022 - 3 StR 89/22 Rn. 11; siehe auch Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 66. Aufl., § 32a Rn. 5 mwN). Gleichwohl sei die Revision lediglich per Telefax eingereicht worden. Vom Formmangel habe er erstmals durch die Zuschrift des Generalbundesanwalts Kenntnis erlangt. Den Angeklagten treffe am Versäumnis kein Versschulden.

2

2. Dem Angeklagten ist auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Januar 2023 zu gewähren (§ 45 StPO).

3

a) Das Wiedereinsetzungsgesuch ist zulässig. Insbesondere war es angesichts der im Antrag geschilderten zeitlichen Abläufe sowie des Umstands, dass auch das Landgericht von einer formwirksamen Revisionseinlegung ausgegangen ist, nicht erforderlich, zur fehlenden Kenntnis des Angeklagten von der formunwirksamen Revisionseinlegung und der daraus resultierenden Fristversäumnis vorzutragen.

4

b) Der Antrag ist begründet. Der Angeklagte hat die Frist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) versäumt, weil die Revision am 8. Januar 2023 nur per Telefax und auch im Übrigen vor Ablauf der Einlegungsfrist nicht in der gemäß § 32d Satz 2 StPO bestimmten elektronischen Form eingereicht wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2023 - 5 StR 164/23). An dieser Fristsäumnis traf den Angeklagten, wie sein Verteidiger fristgerecht vorgetragen und im Verfahren hinreichend glaubhaft gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO), kein Verschulden. Die versäumte Handlung hat der Verteidiger frist- und formwirksam nachgeholt (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).

5

3. Da das Landgericht bereits ein vollständiges Urteil abgefasst hat, das wirksam zugestellt worden ist, bedarf es keiner Rückgabe der Akten an das Landgericht zur Ergänzung der Urteilsgründe oder zur Zustellung des Urteils (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2022 - 5 StR 328/22 mwN). Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2019 - 5 StR 18/19).

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