Revision in Strafsachen: Widerruf der Verteidigerermächtigung zur Revisionsrücknahme
KI-Zusammenfassung
Der BGH stellte fest, dass die Revision des Angeklagten B. wirksam durch den bevollmächtigten Verteidiger zurückgenommen wurde, da die Rücknahmeerklärung vor dem Widerruf der Ermächtigung beim Landgericht einging. Die Revisionswiderrufe der Angeklagten N. und O. wurden als unbegründet verworfen, da keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler vorlagen. Die Kosten der Rechtsmittel wurden den Angeklagten auferlegt.
Ausgang: Revision des B. als wirksam zurückgenommen festgestellt; Revisionen der N. und O. als unbegründet verworfen, Kosten den Angeklagten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme der Revision durch einen bevollmächtigten Verteidiger ist grundsätzlich unwiderruflich und bindet den Angeklagten, wenn die Rücknahmeerklärung beim Gericht eingegangen ist.
Ein Widerruf der dem Verteidiger erteilten Ermächtigung zur Revisionsrücknahme entfaltet nur dann Rechtswirkung, wenn er vor dem Eingang der Rücknahmeerklärung beim Gericht erfolgt.
Der Zugang einer Rücknahmeerklärung im elektronischen Rechtsverkehr gilt als Eingang beim Gericht nach § 32a Abs. 5 StPO.
Erweist sich bei der revisionsrechtlichen Nachprüfung kein entscheidungserheblicher Rechtsfehler, sind die Revisionen nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Lübeck, 12. November 2020, Az: 7a KLs 732 Js 35451/19 jug
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten B. gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 12. November 2020 wirksam zurückgenommen worden ist.
2. Die Revisionen der Angeklagten N. und O. gegen das vorbenannte Urteil werden als unbegründet verworfen.
3. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten B. und N. wegen schweren Raubes und versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu Jugendstrafen von zwei Jahren und drei Monaten und den Angeklagten O. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie Einziehungsentscheidungen getroffen. Der Angeklagte B. hat seine Revision zurückgenommen. Die Rechtsmittel der Angeklagten N. und O. sind unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Die Rücknahmeerklärung des von dem Angeklagten B. hierzu ermächtigten Verteidigers ist am 9. Februar 2021 um 11.06 Uhr im elektronischen Rechtsverkehr beim Landgericht eingegangen (§ 32a Abs. 5 StPO).
Der Angeklagte hat die seinem Verteidiger erteilte Ermächtigung nicht rechtzeitig widerrufen. Ein Widerruf der Ermächtigung zur Revisionsrücknahme kann nur Rechtswirkung entfalten, solange die Rücknahmeerklärung noch nicht bei Gericht eingegangen ist (BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 2016 – 4 StR 558/16, NStZ-RR 2017, 185 f.; vom 31. August 2016 – 2 StR 267/16; vom 5. Juni 2013 – 1 StR 168/13, NStZ 2014, 54). Der Widerruf der Ermächtigung zur Rücknahme ist beim Landgericht erst um 16.24 Uhr und damit zeitlich nach der Rücknahmeerklärung eingegangen. An die somit wirksame Revisionsrücknahme ist der Angeklagte gebunden, da sie grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 2016 – 4 StR 558/16; vom 27. März 2019 – 4 StR 597/18, BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 14).
Ungeachtet seiner Unzulässigkeit wäre das Rechtsmittel des Angeklagten B. aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift genannten Gründen aber auch unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Die Revisionen der Angeklagten O. und N. erweisen sich als unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben hat.
Cirener RiBGH Gericke ist imUrlaubund kann nichtunterschreiben. Köhler Cirener Resch von Häfen