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BGH·2 StR 267/16·31.08.2016

Strafverfahren: Wirksamkeit der Rücknahme der Revision durch den Verteidiger

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Wahlverteidiger nahm die vom Angeklagten eingelegte Revision unmissverständlich zurück und beantragte dessen Überstellung. Der BGH stellte fest, dass die Rücknahme wirksam ist, weil die am 8. Februar 2016 erteilte Vollmacht die ausdrückliche Ermächtigung zur Einlegung, Rücknahme oder zum Verzicht auf Rechtsmittel (vgl. § 302 Abs. 2 StPO) umfasst. Ein Widerruf der Ermächtigung vor Zugang der Rücknahme ist nicht ersichtlich; fehlende zusätzliche Einwilligung des Angeklagten steht der Wirksamkeit nicht entgegen.

Ausgang: Feststellung, dass die Revision wirksam zurückgenommen ist; Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme der Revision durch den Verteidiger ist wirksam, wenn der Verteidiger hierzu eine ausdrückliche Ermächtigung in der Vollmacht hat (§ 302 Abs. 2 StPO).

2

Eine im Revisionsverfahren erteilte Vollmacht, die die Befugnis umfasst, Rechtsmittel einzulegen, zurückzunehmen oder auf sie zu verzichten, gilt als ausdrücklich auf die Revision bezogen.

3

Die Rücknahmeerklärung ist unwiderruflich und führt zum Untergang des Rechtsmittels, es sei denn, die Ermächtigung wäre vor Zugang der Rücknahme beim Gericht wirksam widerrufen worden.

4

Das Fehlen einer darüber hinausgehenden gesonderten Erlaubnis des Angeklagten steht der Wirksamkeit der in der Vollmacht enthaltenen Ermächtigung zur Rücknahme nicht entgegen.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 302 Abs 2 StPO§ 302 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Aachen, 20. Januar 2016, Az: 61 KLs 15/15

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 20. Januar 2016 wirksam zurückgenommen ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Wahlverteidiger des Angeklagten hat das am 25. und 27. Januar 2016 eingelegte Rechtsmittel am 28. April 2016 unmissverständlich zurückgenommen und die Überstellung des Angeklagten in sein Heimatland Dänemark beantragt. Die hierzu erforderliche ausdrückliche Ermächtigung (§ 302 Abs. 2 StPO) ergibt sich aus der Vollmacht vom 8. Februar 2016, die die Befugnis umfasst, Rechtsmittel einzulegen, zurückzunehmen oder auf sie zu verzichten. Die Vollmacht ist im Revisionsverfahren erteilt worden, so dass die Ermächtigung als ausdrücklich auf die Revision bezogen angesehen werden muss (vgl. BGH NStZ 1998, 531 f.; NStZ-RR 2005, 261). Die Rücknahmeerklärung ist nicht widerruflich und führt zum Verlust des Rechtsmittels; dass die Ermächtigung vor Eingang der Rücknahmeerklärung bei Gericht widerrufen worden wäre, ist nicht ersichtlich. Dass der die Wirksamkeit der Rücknahme bestreitende Angeklagte - über die in der Vollmacht erteilte Ermächtigung hinaus - dem Verteidiger keine weitere Erlaubnis zur Rücknahme gegeben oder ihn ausdrücklich zu einer solchen aufgefordert hat, steht der Geltung der am 8. Februar 2016 erteilten Ermächtigung nicht entgegen.

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