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BGH·5 StR 288/23·15.08.2023

Revision verworfen; Adhäsionsfeststellung zu künftigen Schäden aufgehoben

StrafrechtAdhäsionsverfahrenStrafvollzugsrecht / SicherungsverwahrungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der BGH verwirft die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Berlin insgesamt als unbegründet, bestätigt aber nur teilweise die Adhäsionsentscheidungen. Das zuerkannte Schmerzensgeld von 20.000 Euro bleibt bestehen. Eine gesonderte Feststellung über künftige materielle und immaterielle Schäden wird aufgehoben bzw. es wird insoweit von einer Entscheidung abgesehen, da die Urteilsgründe keine ausreichende Begründung für die Voraussicht weiterer Schäden und kein hinreichendes Feststellungsinteresse enthalten. Die Kosten des Rechtsmittels sind dem Angeklagten auferlegt.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Adhäsionsausspruch zu künftigen Schäden aufgehoben und insoweit von Entscheidung abgesehen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit alle bereits eingetretenen oder vorhersehbaren Schadensfolgen zu erfassen, die objektiv erkennbar oder bei der Entscheidung vorhersehbar sind.

2

Eine gesonderte Feststellung künftiger immaterieller Schäden ist nur zulässig, wenn die Urteilsgründe substantiiert die Wahrscheinlichkeit weiterer künftiger immaterieller Schäden darlegen.

3

Für die Feststellung künftiger materieller Schäden ist eine Begründung des hinreichenden Feststellungsinteresses gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderlich, sofern sich der Anspruch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ohne Weiteres ergibt.

4

Soweit die Revision überwiegend erfolglos bleibt, können dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittels sowie die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen auferlegt werden (vgl. §§ 472a, 473 StPO).

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 256 Abs. 1 ZPO§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO§ 473 Abs. 4 StPO§ 472a Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin, 20. Januar 2023, Az: 509 KLs 16/22

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Januar 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Adhäsionsausspruch zu Ziffer 4 des Tenors entfällt und insoweit von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Nebenklägern und dem Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen 128 Fällen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, in 126 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Vergewaltigung und mit sexuellem Missbrauch widerstandsunfähiger Personen, wegen zwei Fällen des versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit sexuellem Übergriff zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt, seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Während die Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs auf die Revision des Angeklagten keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat, kann die Adhäsionsentscheidung nur teilweise bestehen bleiben.

2

Dem Adhäsionskläger hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro nebst Zinsen zuerkannt. Zudem hat sie unter Ziffer 4 des Tenors festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Adhäsionskläger alle aus den im Urteil zu seinem Nachteil festgestellten sexuellen Übergriffen erwachsenen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit diese nach dem 31. Oktober 2022 (Tag der Antragstellung) entstehen und nicht auf Sozialversicherungsträger übergehen. Dieser Feststellungsausspruch hält rechtlicher Überprüfung weder hinsichtlich zukünftiger immaterieller noch zukünftiger materieller Schäden stand.

3

Verlangt der Geschädigte für erlittene Verletzungen ein Schmerzensgeld, so werden nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes davon alle Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar sind oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2021 – 6 StR 389/21 mwN). Vorliegend enthalten die Urteilsgründe keine Begründung für die Wahrscheinlichkeit anderer zukünftiger immaterieller Schäden als derjenigen, die das Landgericht bereits bei der Bemessung des dem Neben- und Adhäsionskläger zuerkannten Schmerzensgeldes in den Blick genommen hat (vgl. zudem zum Fristbeginn bei gesonderter Feststellung BGH, Beschluss vom 6. Juni 2023 – 5 StR 217/23).

4

Die Adhäsionsentscheidung hat auch hinsichtlich der Verpflichtung zum Ersatz künftiger materieller Schäden keinen Bestand. Der Feststellungsausspruch bedarf grundsätzlich einer – gegebenenfalls kurzen – Begründung des hinreichenden Feststellungsinteresses (§ 256 Abs. 1 ZPO) mit Blick auf die Umstände des Einzelfalls, soweit sich der Anspruch nicht ohne Weiteres aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe erklärt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2022 – 6 StR 643/21 mwN). Daran fehlt es hier.

5

Der Adhäsionsausspruch hat daher insoweit unter Absehen einer Entscheidung über den zulässigen Feststellungsantrag zu entfallen (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO). Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels und den notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Gleiches gilt für die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen des Adhäsionsklägers (§ 472a Abs. 2 StPO).

CirenerKöhlerWerner
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