Unmittelbares Ansetzen zum Wohnungseinbruch durch Lochbohrung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte bohrt ein Loch in die Verschlussvorrichtung einer Terrassentür, gibt die Tat wegen aufgehendem Licht auf und nimmt von der Terrasse Gegenstände mit. Der BGH hebt auf Revision den Vorwurf des versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls im Fall 3 auf und qualifiziert das Verhalten als einfachen Diebstahl, da kein unmittelbares Ansetzen zum Versuch vorlag. Die Strafe für Fall 3 wird auf einen Monat festgesetzt; die übrigen Verurteilungen bleiben bestehen.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Fall 3 von versuchtem Wohnungseinbruchdiebstahl zu einfachem Diebstahl umqualifiziert; sonstige Revision verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein unmittelbares Ansetzen zum Versuch des Wohnungseinbruchdiebstahls liegt nicht bereits dann vor, wenn der Täter vorbereitende Handlungen (z. B. Bohren am Schließverschluss) vornimmt, diese aber aufgibt, bevor er den Schließmechanismus überwindet.
Zur Überschreitung der Schwelle vom Vorbereitungs- zum Versuchsstadium (§ 22 StGB) ist ein nach der objektiven Tatplanung unmittelbar in die tatbestandliche Ausführung einsetzender Handlungsablauf erforderlich.
Wer von der Terrasse bewegliche Sachen mit der Absicht rechtswidriger Zueignung wegnimmt, macht sich unabhängig von gescheiterten Einbruchsversuchen wegen Diebstahls (§ 242 StGB) strafbar.
Bei Neuqualifizierung durch das Revisionsgericht kann nach § 354 Abs. 1 StPO eine Strafe festgesetzt werden; die Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe darf dem Angeklagten nicht nachteilig sein.
Zitiert von (3)
2 zustimmend · 1 ablehnend
Vorinstanzen
vorgehend LG Görlitz, 5. Februar 2019, Az: 130 Js 17551/18 - 1 KLs
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 5. Februar 2019 dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall 3 der Urteilsgründe wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in fünf Fällen sowie im Fall 3 wegen tateinheitlich mit Diebstahl begangenen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls zu einer fünfjährigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zur bezeichneten Änderung und bleibt im Übrigen aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift genannten Gründen erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Die rechtliche Würdigung des Landgerichts, im Fall 3 hätte der Angeklagte (auch) einen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahl begangen, wird durch die Feststellungen nicht getragen. Danach hatte der Angeklagte ein Loch in den Verschluss der Terrassentür eines Wohnhauses gebohrt, die weitere Tat aber als undurchführbar aufgegeben, noch bevor er den Schließmechanismus der Tür aufhebeln konnte, weil im Haus Licht angegangen war. Zur Umsetzung des geplanten Diebstahls hat er somit nicht im Sinne des § 22 StGB unmittelbar angesetzt und die Grenze zum Versuch noch nicht überschritten (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - 2 StR 43/16, NStZ 2017, 86, 87). Er hat sich deshalb lediglich des Diebstahls (§ 242 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht, indem er in der Absicht rechtswidriger Zueignung von der Terrasse ein Radio und zwei Fernbedienungen mit sich nahm.
2. Der Senat hat daher im Fall 3 den Schuldspruch neu gefasst. In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO hat er die Strafe hierfür auf die - angesichts der übrigen binnen kurzer Zeit verübten fünf Wohnungseinbruchdiebstähle unerlässliche (§ 47 Abs. 1 StGB; vgl. BGH, Urteile vom 8. April 2004 - 3 StR 465/03, NStZ 2004, 554, und vom 9. August 2016 - 1 StR 121/16) - Freiheitsstrafe von einem Monat festgesetzt; die Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe kann für den Angeklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt nachteilig sein. Der Senat kann angesichts der übrigen fünf jeweils zwei Jahre und sechs Monate betragenden Freiheitsstrafen ausschließen (§ 337 Abs. 1 StPO), dass das Landgericht ohne den Rechtsfehler auf eine niedrigere Gesamtfreiheitstrafe erkannt hätte; diese hat deshalb Bestand.
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