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BGH·5 StR 185/19·01.08.2019

Verabredung zum Wohnungseinbruchdiebstahls bei Scheitern des Aufhebelns der Terrassentür

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVermögensdelikte (Diebstahl/Einbruch)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügt das Urteil des LG Braunschweig, wonach er einen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahl begangen haben soll. Der BGH entscheidet, dass das Durchbohren des Terrassentürrahmens ohne Überwindung eines verschlossenen Zusatzschlosses kein unmittelbares Ansetzen (§22 StGB) und damit kein Versuch ist. Vielmehr liegt eine strafbare Verabredung zum Wohnungseinbruchdiebstahl (§244 Abs.4 i.V.m. §30 Abs.2 StGB) ohne wirksamen Rücktritt (§31 StGB) vor. Die Revision bleibt im Übrigen erfolglos und wird verworfen.

Ausgang: Revision wird verworfen; Schuldspruch für Tat 1 von versuchtem Wohnungseinbruchdiebstahl in Verabredung zum Wohnungseinbruchdiebstahl geändert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Versuch im Sinne der §§ 22, 23 StGB setzt ein unmittelbares Ansetzen zur Ausführung der Tat voraus; vorbereitende Handlungen, die nicht die Schwelle zum konkreten Tatbeginn überschreiten, begründen keinen Versuch.

2

Die Verabredung zum Wohnungseinbruchdiebstahl (§244 Abs.4 i.V.m. §30 Abs.2 StGB) ist strafbar auch wenn der eigentliche Einbruch nicht gelingt; die Teilnahme an der Verabredung begründet strafrechtliche Verantwortlichkeit, sofern kein wirksamer freiwilliger Rücktritt (§31 StGB) vorliegt.

3

Ein freiwilliger Rücktritt (§31 StGB) erfordert, dass der Täter die weitere Tatausführung aus autonomen Gründen aufgibt; das bloße Scheitern an äußeren Hindernissen begründet keinen Rücktritt.

4

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch ändern, soweit dies nicht die Verteidigung der Angeklagten beeinträchtigt; §265 StPO steht einer berichtigenden Neufassung nicht entgegen, wenn die Angeklagten sich nicht wirksamer hätten verteidigen können.

5

Die Änderung des Schuldspruchs führt nicht zwangsläufig zur Aufhebung der Einzelstrafen; das Revisionsgericht kann nach §337 Abs.1 StPO an den vom Landgericht festgesetzten Strafen festhalten, wenn zu erwarten ist, dass bei rechtlich zutreffender Würdigung keine niedrigeren Strafen erfolgt wären.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 ablehnend

Relevante Normen
§ 22 StGB§ 30 Abs 2 StGB§ 31 StGB§ 244 Abs 4 StGB§ 357 StPO§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Braunschweig, 9. Oktober 2018, Az: 8 KLs 6/18

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 9. Oktober 2018 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte V. und der Nichtrevident M. sich durch die Tat 1 der Urteilsgründe der Verabredung zum Wohnungseinbruchdiebstahl schuldig gemacht haben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in zehn Fällen, davon in einem Fall versucht, sowie den Revidenten V. zudem wegen Urkundenfälschung zu Gesamtfreiheitsstrafen von fünf Jahren und drei Monaten (V. ) bzw. vier Jahren und drei Monaten (M. ) verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten V. führt - gemäß § 357 StPO auch zu-gunsten des Nichtrevidenten M. - lediglich zur bezeichneten Änderung des Schuldspruchs und bleibt im Übrigen aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift genannten Gründen erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Die rechtliche Würdigung des Landgerichts, durch die Tat 1 hätten die Angeklagten einen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahl begangen, wird durch die Feststellungen nicht getragen. Danach hatten die Angeklagten zwar den Holzrahmen einer Terrassentür durchbohrt, um den Türöffnungshebel bedienen und aus der betroffenen Wohnung Bargeld oder Wertgegenstände entwenden zu können. Weil die Tür mit einem verschlossenen Zusatzschloss versehen war, scheiterten sie jedoch mit ihrem Vorhaben. Zur Umsetzung des geplanten Diebstahls haben sie somit nicht im Sinne des § 22 StGB unmittelbar angesetzt und die Grenze zum Versuch noch nicht überschritten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2016 - 2 StR 43/16, NStZ 2017, 86, 87; vom 4. Juli 2019 - 5 StR 274/19).

3

Die Angeklagten haben sich aber der Verabredung eines Wohnungseinbruchdiebstahls (§ 244 Abs. 4, § 30 Abs. 2 StGB) schuldig gemacht, von der sie nicht im Sinne des § 31 StGB freiwillig zurückgetreten sind. Der Senat hat daher die Schuldsprüche neu gefasst. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich die hinsichtlich der Tat 1 geständigen Angeklagten nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können.

4

2. Die genannte Änderung zieht nicht die Aufhebung der zugehörigen Einzelstrafen nach sich. Der Senat kann angesichts des Tatbildes und der Begehung einer Serie weiterer gewichtiger Taten ausschließen (§ 337 Abs. 1 StPO), dass das Landgericht die jeweils auf sechs Monate bestimmten Freiheitsstrafen bei rechtlich zutreffender Würdigung niedriger bemessen hätte.

5

Denn es hat diese Strafen dem gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 244 Abs. 4 StGB entnommen, der auch über § 30 Abs. 1 Satz 2 StGB anzuwenden gewesen wäre.

VRiBGH Dr. Mutzbauerist urlaubsbedingt an derUnterschrift gehindert. Sander Schneider Sander König Berger

VRiBGH Dr. Mutzbauer ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert.SchneiderKönig
SanderSanderBerger