Revision in Strafsachen: Wiedereinsetzungsantrag zur Ergänzung einer Revisionsbegründung
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, um eine Revisionsbegründung zu ergänzen. Der BGH wies den Wiedereinsetzungsantrag zurück und verworf die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet. Eine Wiedereinsetzung komme nur ausnahmsweise in Betracht, wenn sie zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unerlässlich ist. Ein bloß behauptetes, nicht glaubhaft gemachtes "Büroversehen" genügt hierfür nicht.
Ausgang: Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen; Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung zu Lasten der Beschwerdeführerin
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung einer Revisionsbegründung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn sie zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unerlässlich ist.
Erforderlich für die Gewährung der Wiedereinsetzung ist eine substantiiert dargelegte und glaubhaft gemachte Erklärung für das Versäumnis der Fristwahrung.
Ein bloß pauschal behauptetes oder nicht näher erläutertes "Büroversehen" begründet keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung.
Bei Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags und Verwerfung der Revision trägt der Rechtsmittelführer die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Saarbrücken, 4. Februar 2015, Az: 2 Ks 1/14
vorgehend BGH, 27. August 2014, Az: 5 StR 259/14, Beschluss
Tenor
Der Antrag der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 4. Februar 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die durch ihre Revision dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung einer im Übrigen mit der Sachrüge und mit Verfahrensrügen fristgerecht begründeten Revision kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör unerlässlich erscheint (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. September 1987 - 1 StR 386/87, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 1; vom 11. Mai 2010 - 4 StR 117/10, und vom 25. September 2012 - 1 StR 361/12, wistra 2013, 34). Eine solche Ausnahmesituation liegt im vorliegenden Fall bei einem nicht näher ausgeführten und schon nicht glaubhaft gemachten „Büroversehen“ nicht vor.
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