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BGH·1 StR 361/12·25.09.2012

Revision in Strafsachen: Wiedereinsetzungsantrag zur Anbringung von Verfahrensrügen

StrafrechtStrafprozessrechtRevisionsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte stellte einen Wiedereinsetzungsantrag, um Mängel einer Verfahrensrüge zu heilen, und führte Revision gegen das Urteil des LG Nürnberg‑Fürth. Zentral war die Frage, ob Wiedereinsetzung zur Ergänzung bereits form‑ und fristgerecht begründeter Revisionen zulässig ist. Der BGH wies den Wiedereinsetzungsantrag zurück und verworf die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab; Ausnahmen von der Ausschlussregel seien nur zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise denkbar.

Ausgang: Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen; Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung von Verfahrensrügen ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Revision bereits form‑ und fristgerecht begründet wurde und die Wiedereinsetzung nur der ergänzenden Vorlage einzelner Angriffe dient.

2

Das Institut der Wiedereinsetzung darf nicht dazu dienen, die Form‑ und Fristgebundenheit der Revisionsbegründung nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu unterlaufen.

3

Ausnahmen von diesem Ausschluss kommen nur in besonderen Verfahrenslagen in Betracht, in denen es zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG unerlässlich ist.

4

Ein Wiedereinsetzungsantrag zur Heilung von Mängeln einer nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Revisionsbegründung ist zurückzuweisen, soweit die ergänzten Angriffe keine durchgreifenden, entscheidungserheblichen Einwendungen enthalten.

5

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils infolge der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (vgl. § 349 Abs. 2 StPO).

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 44 StPO§ 344 Abs 2 S 2 StPO§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO§ Art. 103 Abs. 1 GG

Vorinstanzen

vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 3. Februar 2012, Az: 13 KLs 416 Js 38930/11

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Heilung von Mängeln von einer nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Verfahrensrüge wird zurückgewiesen.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 3. Februar 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zum Wiedereinsetzungsantrag:

Eine Wiedereinsetzung zur Anbringung von Verfahrensrügen kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Revision des Angeklagten - wie hier - bereits form- und fristgerecht begründet worden ist und nur zu einzelnen Angriffen ergänzend vorgetragen werden soll (BGHSt 1, 44, 46; BGH, Beschluss vom 10. Juli 2012 - 1 StR 301/12 mwN). Denn das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Revisionsbegründungsfrist darf nicht dazu dienen, die Form- und Fristgebundenheit der Revisionsbegründung nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu unterlaufen (BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 1; BGH NStZ-RR 1996, 140). Nur bei besonderen Verfahrenslagen, in denen es zur Wahrung des Anspruchs des Angeklagten auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG unerlässlich erscheint, kommen Ausnahmen von diesem Grundsatz in Betracht (BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 8; BGH StV 2008, 569). Eine solche Ausnahmekonstellation liegt hier nicht vor.

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