BGH: Klarstellung 'schwerer Wohnungseinbruchdiebstahl' und Absehen von Strafe bei unerlaubtem Aufenthalt
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Berlin wegen mehrerer Wohnungseinbruchdiebstähle und unerlaubten Aufenthalts ein. Der BGH stellt den Schuldspruch in den Fällen II.1–II.7 als (versuchten) schweren Wohnungseinbruchdiebstahl nach § 244 Abs. 4 StGB klar und sieht im Fall II.8 gemäß § 354 Abs. 1 StPO von Strafe ab. Im Übrigen weist der Senat die Revision als unbegründet zurück; der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Revision des Angeklagten überwiegend verworfen; Schuldspruch als (versuchener) schwerer Wohnungseinbruchdiebstahl klargestellt und im Fall II.8 von Strafe abgesehen
Abstrakte Rechtssätze
Die Urteilsformel muss die Verwirklichung eines Qualifikationstatbestandes des § 244 Abs. 4 StGB als „schwerer Wohnungseinbruchdiebstahl“ ausdrücklich ausweisen.
Kann ein Vorrang eines Rückführungsverfahrens bestehen, kann das Tatgericht nach § 354 Abs. 1 StPO von Strafe absehen, auch wenn eine Verurteilung wegen unerlaubten Aufenthalts besteht.
Eine mit Sachrügen geführte Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit die Feststellungen der Vorinstanz tragfähig sind.
Bei nur geringfügigem Erfolg eines Rechtsmittels kann nach § 473 Abs. 4 StPO angeordnet werden, dass der Angeklagte die gesamten Kosten seines Rechtsmittels trägt.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin I, 7. Februar 2024, Az: 548 KLs 26/23
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 7. Februar 2024 wird mit der Maßgabe verworfen, dass
a) der Angeklagte des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in sieben Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb, und des unerlaubten Aufenthalts schuldig ist,
b) und im Fall II.8 der Urteilsgründe von Strafe abgesehen wird.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in sieben Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb, und wegen unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete, mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt zur Klarstellung des Schuldspruchs in den Fällen II.1 bis II.7 der Urteilsgründe und zum Absehen von Strafe im Fall II.8 der Urteilsgründe. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Nach den Urteilsfeststellungen brachen der Angeklagte und ein unbekannter Mittäter in arbeitsteiligem Zusammenwirken im Zeitraum von Mitte Februar 2020 bis Ende Dezember 2021 in sieben Fällen (II.1 bis II.7) in dauerhaft zu Wohnzwecken genutzte Privatwohnungen ein oder versuchten dies (II.2 und II.6), um sich durch Verwertung der hierbei entwendeten Gegenstände eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen.
Das Landgericht hat diese Taten rechtlich zutreffend als (versuchten) schweren Wohnungseinbruchdiebstahl gemäß § 244 Abs. 4, Abs. 3 Nr. 3 StGB gewürdigt, dies jedoch im Tenor des Urteils nicht zum Ausdruck gebracht. Da die Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes des § 244 Abs. 4 StGB in der Urteilsformel als „schwerer Wohnungseinbruchdiebstahl“ kenntlich zu machen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2021 – 4 StR 509/20), stellt der Senat den Schuldspruch entsprechend klar.
2. Die Verurteilung wegen unerlaubten Aufenthalts (§ 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) im Fall II.8 der Urteilsgründe kann bestehen bleiben, allerdings sieht der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO von Strafe ab, weil das Landgericht einen möglichen Vorrang des Rückführungsverfahrens nicht berücksichtigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2020 – 5 StR 671/19, NJW 2020, 2816, 2818 f.).
3. Der Wegfall der für Fall II.8 verhängten Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen lässt angesichts der Höhe der übrigen Einzelstrafen (neben einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten weitere sechs Freiheitsstrafen von einem Jahr und drei Monaten bis zu zwei Jahren und drei Monaten) den Gesamtstrafenausspruch unberührt.
4. Der lediglich geringfügige Erfolg seines Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit dessen gesamten Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
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