Revision verworfen: Bestätigung von Verabredungen zu Wohnungseinbruchdiebstahl und räuberischer Erpressung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügte das Urteil des Landgerichts Frankfurt und legte Revision ein. Prüfungsgegenstand waren insbesondere die Tatqualifikationen und die Frage einer Aufhebung. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet und bestätigt die Verurteilungen in den Fällen II.4 (Verabredung zu einem schweren Wohnungseinbruchdiebstahl) und II.5 (Verabredung zu einer besonders schweren räuberischen Erpressung). Der Senat präzisiert zusätzlich die Bezeichnung des Qualifikationstatbestands; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Frankfurt als unbegründet verworfen; Verurteilungen in den Fällen II.4 und II.5 bestätigt; Kosten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist vom Bundesgerichtshof als unbegründet zu verwerfen, wenn die rechtliche Prüfung keine aufhebungsrelevanten Rechtsfehler ergibt.
Der Senat kann die Bezeichnung oder Formulierung eines Qualifikationstatbestands in der Entscheidungsformel berichtigen oder präzisieren, soweit dies der Klarstellung dient.
Der unterliegende Rechtsmittelführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Bei Bestätigung eines Urteils sind in der Revisionsentscheidung wesentliche Feststellungen zu einzelnen Tatqualifikationen ausdrücklich zu benennen, wenn diese für die Rechtsfolge maßgeblich sind.
Vorinstanzen
vorgehend LG Frankfurt, 16. Oktober 2023, Az: 5/8 KLs 4/23
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. Oktober 2023 wird aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II. 4 der Urteilsgründe der Verabredung zu einem schweren Wohnungseinbruchdiebstahl und im Fall II. 5 der Urteilsgründe der Verabredung zu einer besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig ist.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat, dass aus Gründen der Klarstellung die Verabredung zu dem Qualifikationstatbestand des § 244 Abs. 4 StGB in der Entscheidungsformel durch die Bezeichnung als „Verabredung zu einem schweren Wohnungseinbruchdiebstahl“ zu kennzeichnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 2024 – 5 StR 244/24, Rn. 3).
Menges Meyberg Grube
Zimmermann Herold