Themis
Anmelden
BGH·5 StR 210/12·07.05.2012

Inbegriffsrüge im Strafverfahren: Stützung des Schuldspruchs auf die Angaben eines nicht vernommenen Zeugen

StrafrechtStrafprozessrechtBeweisrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügte in der Revision die Verurteilung wegen mehrerer Betäubungsmitteldelikte (Inbegriffsrüge nach § 261 StPO). Das Landgericht stützte die maßgeblichen Feststellungen auf Angaben eines gesondert verfolgten Lieferanten, angeblich bestätigt durch eine Kriminalbeamtin, die jedoch nicht vernommen worden war. Der BGH gab der Revision statt, hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Das neue Tatgericht soll u. a. mithilfe eines Sachverständigen (§ 246a StPO) das Vorliegen von Suchtfolgen und die Relevanz der §§ 21, 64 StGB prüfen.

Ausgang: Revision des Angeklagten stattgegeben; Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Inbegriffsrüge nach § 261 StPO ist begründet, wenn der Schuldspruch auf Feststellungen beruht, deren Zuverlässigkeit nicht geprüft werden kann, weil maßgebliche Bestätigungen von Personen stammen, die nicht vernommen wurden.

2

Ein Schuldspruch darf nicht im Wesentlichen auf den Angaben eines einzigen Zeugen gestützt werden, wenn eine behauptete Bestätigung durch eine weitere Person nur im Urteil behauptet, aber nicht durch deren Vernehmung belegt ist.

3

Der Revisionsgerichtshof darf nicht annehmen, dass eine behauptete Bestätigung durch einen nicht vernommenen Zeugen vorliegt; fehlende Vernehmungsfeststellungen können vom Revisionsgericht nicht ersetzt werden.

4

Bestehen Anhaltspunkte für Rauschmittelsucht mit rechtlicher Relevanz (z. B. §§ 21, 64 StGB), hat das Tatgericht zur Prüfung dieser Umstände gegebenenfalls einen Sachverständigen nach § 246a StPO hinzuzuziehen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 261 StPO§ 349 Abs. 4 StPO§ 246a StPO§ 21 StGB§ 64 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Bautzen, 12. Januar 2012, Az: 340 Js 4895/11 - 1 KLs

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bautzen vom 12. Januar 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen acht Fällen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge (Inbegriffsrüge nach § 261 StPO) Erfolg.

2

Die vom Angeklagten bestrittenen Feststellungen zur Anzahl der Taten und zu den Mengen des hierbei erworbenen Rauschgifts hat das Landgericht maßgeblich auf die Angaben des Zeugen D. , des gesondert verfolgten Lieferanten, gestützt. Dabei hat es die Konstanz seines Aussageverhaltens ausweislich des Urteils (UA S. 6) dem Zeugnis der ermittelnden Kriminalbeamtin S. entnommen, die indes, wie die Revision zutreffend beanstandet, in dieser Sache gar nicht zeugenschaftlich vernommen worden ist. Das Landgericht mag eine entsprechende Stützung der für den Schuldspruch zentralen Angaben des einzigen hierfür herangezogenen Zeugen – entgegen dem Urteilsinhalt – allein durch von dem Zeugen selbst bestätigte Vorhalte gewonnen haben. Dies entgegen dem Urteilsinhalt festzustellen, sieht sich der Senat indes außerstande (vgl. auch BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 – 4 StR 355/09, NStZ 2010, 409).

3

Angesichts der bislang getroffenen Feststellung, dass der Angeklagte innerhalb von dreieinhalb Monaten 8.500 Gramm Marihuana allein zu seinem Eigenkonsum erworben hat, und im Blick auf weitere auf eine Rauschmittelsucht hindeutende Urteilsangaben (UA S. 2, 8) wird das neue Tatgericht unter Heranziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) auch dem etwaigen Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 21 und 64 StGB nachzugehen haben.

BasdorfSchaalKönig
RaumSchneider