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BGH·4 StR 355/09·09.02.2010

Strafverfahren: Rüge fehlerhafter Beweiswürdigung bei Berücksichtigung der Bekundungen einer nicht vernommenen Zeugin

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte revidierte ein Urteil wegen sexueller Nötigung/sexuellen Missbrauchs und rügte Verletzung des § 261 StPO. Das Landgericht hatte in der Glaubhaftigkeitsprüfung auf den Bericht einer Kriminalbeamtin Bezug genommen, die in der Hauptverhandlung nicht vernommen worden war. Der BGH stellte fest, dass das Gericht diesen Bericht zu Lasten des Angeklagten verwertet hat und hob das Urteil auf. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendschutzkammer zurückverwiesen.

Ausgang: Revision erfolgreich; Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendschutzkammer zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gericht darf seine Beweiswürdigung nicht auf die Bekundungen einer Person stützen, die in der Hauptverhandlung nicht vernommen worden ist.

2

Die Verwertung des Berichts einer nicht vernommenen Zeugin zu Lasten des Angeklagten kann eine Revision wegen Verletzung des § 261 StPO begründen.

3

Wenn das Urteil ausdrücklich auf eine solche nicht in der Hauptverhandlung eingeführte Aussage abstellt, ist ein auf diesem Fehler beruhendes Urteil nicht ohne weiteres unschädlich zu nennen.

4

Dass der inkriminierte Inhalt möglicherweise auf anderem zulässigen Wege in die Verhandlung eingeführt worden sein könnte, entkräftet die Rüge nur dann, wenn das Gericht nicht ausdrücklich auf die nicht vernommene Person abgestellt hat.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 261 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Saarbrücken, 21. April 2009, Az: 3 KLs 33/08 - 14 Js 59/08 - 2 AR 29/09, Urteil

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21. April 2009 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten, unter Freisprechung im Übrigen, wegen sexueller Nötigung in zwei Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Rüge der Verletzung des § 261 StPO Erfolg.

2

1. Der Rüge liegt folgendes zu Grunde:

3

Das Landgericht ist auf Grund der Aussagen der Zeuginnen B. und N. H. zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte, der dies bestreitet, die abgeurteilten Taten zum Nachteil dieser Zeuginnen begangen hat. Im Rahmen der - im Übrigen nicht zu beanstandenden - Glaubhaftigkeitsprüfung hat das Landgericht auch darauf abgestellt, dass die Aussagen der Zeuginnen "zum eigentlichen Kerngeschehen eine hohe Konstanz in Bezug auf die Angaben bei der Polizei, über die [die] Kriminalbeamtin Ba. berichtete, ... " [UA 10] aufweisen. Tatsächlich ist diese Kriminalbeamtin, wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, in der Hauptverhandlung nicht als Zeugin vernommen worden.

4

2. Die Revision rügt zu Recht, dass das Landgericht damit den Bericht der Zeugin Ba. im Urteil zum Nachteil des Angeklagten verwertet hat, ohne dass diese Zeugin in der Hauptverhandlung vernommen worden ist. Zwar hat der Generalbundesanwalt erwogen, ob der Inhalt der polizeilichen Aussagen der Zeuginnen H. auch auf anderem Wege, etwa durch nicht protokollierungspflichtige Vorhalte an die Zeuginnen oder durch die Bekundungen der mit der Glaubwürdigkeitsbegutachtung befassten Sachverständigen in die Hauptverhandlung eingeführt worden sein kann. Angesichts der Besonderheiten des Falles würde dies der Rüge aber nicht den Boden entziehen, weil das Landgericht ausdrücklich gerade auf das Zeugnis der Kriminalbeamtin abgestellt hat.

5

3. Der Senat vermag ein Beruhen des Urteils auf diesem Rechtsfehler nicht auszuschließen.

TepperwienSolin-StojanovićMutzbauer
MaatzFranke