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BGH·5 StR 201/23·01.08.2023

Aufhebung des Strafausspruchs wegen Verstoßes gegen den Spezialitätsgrundsatz

StrafrechtJugendstrafrechtAuslieferungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte erhob Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin; zentral war die Frage der Einbeziehung eines früheren Amtsgerichtsurteils in eine Einheitsjugendstrafe. Der BGH gab der Revision teilweise statt: Der Strafausspruch wurde aufgehoben und die Sache wegen Verstoßes gegen den Spezialitätsgrundsatz an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen. Die übrigen Rügen blieben ohne Erfolg.

Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung unter Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen; weitergehende Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Spezialitätsgrundsatz (Art. 14 Europäisches Auslieferungsübereinkommen, § 83h IRG) steht der Einbeziehung einer Sanktion aus einem früheren Urteil in eine neue Einheitsjugendstrafe entgegen, wenn die Auslieferungsbehörden des ersuchenden Staates deren Vollstreckung nicht zugestimmt haben.

2

Die Einbeziehung nach § 31 Abs. 2 JGG ist unzulässig, soweit die in das frühere Urteil einbezogenen Sanktionen mangels Zustimmung der ausliefernden Behörden nicht vollstreckbar sind.

3

Nicht freiheitsentziehende Weisungen, die durch ihre Einbeziehung in eine Einheitsjugendstrafe aufgelöst und so Bestandteil einer freiheitsentziehenden Sanktion werden, fallen nicht unter die Ausnahmetatbestände des § 83h Abs. 2 Nr. 3 und 4 IRG.

4

Erfolgt eine rechtsfehlerhafte Einbeziehung, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Strafzumessung unter Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes neu vorzunehmen; rechtsfehlerfreie Feststellungen zum Strafausspruch können jedoch fortbestehen.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO§ 31 Abs. 2 JGG§ Art. 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens, § 83h IRG§ 83h Abs. 2 Nr. 3 und 4 IRG§ 464 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin, 6. Januar 2023, Az: 508 KLs 15/22

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Januar 2023 im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisions-verfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung eines Urteils des Amtsgerichts Tiergarten vom 16. September 2020 zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Beschwerdeführers, der zudem auch die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung erhoben hat.

2

1. Die Revision hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

3

a) Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

4

b) Die umfassende Überprüfung des Urteils auf die nicht ausgeführte Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Strafausspruch hält jedoch revisionsgerichtlicher Prüfung nicht stand. Denn das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 16. September 2020 hätte nicht nach § 31 Abs. 2 JGG in die verhängte Jugendstrafe einbezogen werden dürfen. Das ergibt sich – wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat – aus Folgendem:

5

Der Beschwerdeführer ist auf Grundlage eines Europäischen Haftbefehls, der Bezug auf den Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 31. Januar 2022 nahm, am 6. Mai 2022 aus Rumänien ausgeliefert worden, nachdem seine Auslieferung zuvor mit Urteil des Berufungsgerichts Oradea vom 21. April 2022 wegen der im Haftbefehl aufgeführten gefährlichen Körperverletzung bewilligt worden war. Der Angeklagte hatte auf die Beachtung des Grundsatzes der Spezialität nicht verzichtet; seine Auslieferung zur Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten ist bislang nicht bewilligt worden.

6

Damit steht aber der Grundsatz der Spezialität (Art. 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens, § 83h IRG) der Einbeziehung der mangels Zustimmung der rumänischen Auslieferungsbehörden nicht vollstreckbaren Sanktion (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 3. März 2021 – 5 StR 562/20 Rn. 2 mwN) aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in eine neue Einheitsjugendstrafe entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 1981 – 2 StR 249/81).

7

Ein Ausnahmetatbestand nach § 83h Abs. 2 Nr. 3 und 4 IRG liegt nicht vor: Zwar handelte es sich bei den im einbezogenen Urteil verhängten Weisungen nicht um freiheitsentziehende Maßnahmen; durch ihre Einbeziehung in die zu vollstreckende Einheitsjugendstrafe wurden sie aber aufgelöst und Bestandteile der – freiheitsentziehenden – Jugendstrafe.

8

Die rechtsfehlerhafte Einbeziehung nötigt zur Aufhebung der verhängten Jugendstrafe, die erneut – unter Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes – zuzumessen ist. Die Feststellungen zum Strafausspruch sind indes rechtsfehlerfrei getroffen und können deshalb bestehen bleiben.

9

2. Die Kostenbeschwerde ist mit der auch nur teilweisen Aufhebung und Zurückverweisung gegenstandslos geworden (vgl. KK-StPO/Gieg, 9. Aufl., § 464 Rn. 14 mwN).

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