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BGH·2 StR 87/24·09.09.2024

Revision: Schuldspruch an Konsumcannabisgesetz angepasst, Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH hat auf Revision den Schuldspruch dahingehend geändert, dass es sich um Handeltreiben mit Cannabis in acht Fällen jeweils tateinheitlich mit Entziehung elektrischer Energie handelt, da das seit 1.4.2024 geltende Konsumcannabisgesetz anzuwenden ist. Der Strafausspruch wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Feststellungen und die Einziehungsentscheidung bleiben bestehen; eine Erstreckung auf Nichtrevidenten wurde ausgeschlossen.

Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Schuldspruch geändert, Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen; weitergehende Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer nachträglichen Strafrechtsänderung ist das neue, für den Angeklagten mildere Recht gemäß § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO anzuwenden.

2

Führt die Anwendung des milderen Rechts zu einer Änderung des Schuldspruchs, kann dies die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Strafzumessung erforderlich machen, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass andere Einzel- und Gesamtstrafen verhängt würden.

3

Feststellungen des Tathergangs bleiben bei Aufhebung des Strafausspruchs bestehen (§ 353 Abs. 2 StPO), und eine Einziehungsentscheidung kann von der Änderung des Schuldspruchs unberührt bleiben, sofern sie rechtlich haltbar ist.

4

Eine Erstreckung der Entscheidung auf Nichtrevidenten nach § 357 StPO kommt nicht in Betracht, wenn die Abänderung auf einer nachträglich zu berücksichtigenden Rechtsänderung beruht und nicht auf einer Gesetzesverletzung beim Urteilserlass.

Relevante Normen
§ 2 Abs. 3 StGB§ 354a StPO§ 354 Abs. 1 StPO§ 265 Abs. 1 StPO§ 29a Abs. 1 BtMG§ 34 KCanG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 9. September 2024, Az: 2 StR 87/24, Beschluss

vorgehend BGH, 9. September 2024, Az: 2 StR 87/24, Beschluss

vorgehend LG Wiesbaden, 10. Juli 2023, Az: 1 KLs 15613/16

nachgehend BGH, 9. September 2024, Az: 2 StR 87/24, Beschluss

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 10. Juli 2023, soweit es ihn betrifft,

a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Cannabis in acht Fällen jeweils in Tateinheit mit Entziehung elektrischer Energie schuldig ist, und

b) im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen „gemeinschaftlichen bandenmäßigen unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und anderem zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat dieses Urteil mit Beschluss vom 22. Januar 2019 – 2 StR 212/18 – mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

2

Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht den Angeklagten wegen „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen, jeweils tateinheitlich begangen mit Entziehung elektrischer Energie, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, von denen es vier Monate wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung für vollstreckt erklärt hat. Zudem wurde gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 402.306,14 € als Gesamtschuldner angeordnet. Die hiergegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet.

3

1. Da sich das Handeln des Angeklagten auf den Umgang mit Cannabis bezog, kann der – nach der zum Urteilszeitpunkt geltenden Gesetzeslage rechtsfehlerfreie – Schuldspruch mit Blick auf das zum 1. April 2024 in Kraft getretene Konsumcannabisgesetz keinen Bestand haben. Danach unterfällt Cannabis nicht mehr dem Betäubungsmittelgesetz, sondern dem Konsumcannabisgesetz. Diese Rechtsänderung hat der Senat gemäß § 2 Abs. 3 StGB in Verbindung mit § 354a StPO zu berücksichtigen. Das neue Recht ist in sämtlichen Fällen milder, weil das Landgericht vom Regelstrafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG ausgegangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2024 – 3 StR 164/24, Rn. 13). Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

4

2. Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Anwendung der milderen Strafrahmen des § 34 KCanG zu niedrigeren Einzelstrafen und einer milderen Gesamtstrafe gelangt wäre, zumal es das Verschlechterungsverbot zu beachten hatte und damit die Summe der Einzelstrafen für konkurrenzrechtlich richtig als tatmehrheitlich begangen zu bewertende Fälle nicht höher sein durfte als die im ersten Rechtsgang verhängten Einzelstrafen für dort als eine Tat bewertete Fälle (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 – 4 StR 164/10, Rn. 15). Die Aufhebung des Strafausspruchs lässt die Kompensationsentscheidung unberührt, die keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2023 – 3 StR 422/23, Rn. 19 mwN). Die Feststellungen sind ebenfalls nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Die Einziehungsentscheidung ist von der Schuldspruchänderung ebenfalls nicht betroffen und hält auch im Übrigen rechtlicher Nachprüfung stand.

5

3. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Eine Erstreckung der Entscheidung auf die Nichtrevidenten (§ 357 StPO) findet nicht statt. Denn diese beruht nicht auf einer Gesetzesverletzung beim Erlass des Urteils, sondern auf einer nachträglichen, vom Senat gemäß § 354a StPO zu berücksichtigenden Rechtsänderung (vgl. BGH, Beschluss vom 14. August 2024 – 5 StR 174/24, Rn. 11 mwN). Die Kostenbeschwerde ist mit der auch nur teilweisen Aufhebung und Zurückverweisung gegenstandslos geworden (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2023 – 5 StR 201/23, Rn. 9 mwN).

MengesGrubeZimmermann
MeybergSchmidt