Wiedereinsetzung vor Ablauf der Revisionsfrist gegen Urteil des LG Hamburg gewährt
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung, nachdem die Revisionsfrist gegen das am 21.12.2022 verkündete Urteil versäumt worden war. Die Revision war erst am 4.1.2023 eingelegt worden; die Frist endete am 28.12.2022. Der BGH gewährte Wiedereinsetzung nach § 44, § 45 StPO, weil das Versäumnis dem bisherigen Verteidiger zuzuzählen war und die Revision form- und fristwirksam nachgeholt wurde. Mit Zustellung des Beschlusses beginnt die Begründungsfrist.
Ausgang: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Ablauf der Revisionsfrist gewährt; Frist zur Begründung der Revision beginnt mit Zustellung
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO ist zu gewähren, wenn die Fristversäumung ohne Verschulden der betroffenen Partei erfolgt ist und die versäumte Handlung nachgeholt wird.
Das Verschulden des Instanzverteidigers ist der Partei nicht zuzurechnen; liegt die Versäumung in dessen Verhalten, steht dies der Gewährung der Wiedereinsetzung nicht entgegen, wenn der Vortrag hierzu glaubhaft ist.
Die form- und fristwirksame Nachholung der versäumten Handlung durch einen neuen Verteidiger genügt, wenn die Voraussetzungen der entschuldigten Fristversäumung vorliegen (§ 45 Abs. 2 StPO).
Ist das erstinstanzliche Urteil vollständig abgefasst und wirksam zugestellt, bedarf es keiner Rückgabe der Akten an die Vorinstanz zur Ergänzung der Urteilsgründe; mit Zustellung des Wiedereinsetzungsbeschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hamburg, 21. Dezember 2022, Az: 636 KLs 21/22
vorgehend BGH, 16. August 2022, Az: 5 StR 101/22, Beschluss
vorgehend LG Hamburg, 6. Oktober 2021, Az: 617 KLs 6/21 jug
Tenor
1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Dezember 2022 gewährt.
2. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision.
Gründe
1. Das Landgericht hat den Angeklagten auf der Grundlage eines bereits im ersten Rechtsgang rechtskräftig gewordenen Schuldspruchs wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit besonders schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen sowie wegen versuchter räuberischer Erpressung im zweiten Rechtsgang nunmehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Das Urteil ist am 21. Dezember 2022 in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers Rechtsanwalt E. verkündet worden. Die Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO lief damit am 28. Dezember 2022 ab. Die Revision ist für den Angeklagten erst am 4. Januar 2023 durch Rechtsanwalt Ö. eingelegt worden.
Dieser hat zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zur Begründung dieses Antrags ausgeführt, der Angeklagte habe mit Rechtsanwalt E. im Anschluss an die Urteilsverkündung ein Gespräch geführt, in dem er ihn gebeten habe, gegen das Urteil Revision einzulegen. In der 52. Kalenderwoche habe er dann mehrfach – erfolglos – versucht, Rechtsanwalt E. telefonisch zu erreichen. Erst am 2. Januar 2023 habe er seinen jetzigen Verteidiger Rechtsanwalt Ö. aufgesucht und diesen gebeten, das Revisionsverfahren durchzuführen. In dem darauffolgenden Gespräch zwischen Rechtsanwalt Ö. und Rechtsanwalt E. sei offenbar geworden, dass trotz entsprechenden Auftrags keine Revision eingelegt worden sei.
2. Dem Angeklagten ist auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Dezember 2022 zu gewähren (§ 44 StPO).
a) Der Angeklagte hat die Frist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) versäumt, weil der Schriftsatz mit der Revisionseinlegung vom 3. Januar 2023 erst am 4. Januar 2023 – formgerecht – beim Landgericht einging. Nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist am 28. Dezember 2022 war das Rechtsmittel damit verfristet.
b) An dieser Fristsäumnis traf den Angeklagten, wie sein neuer Verteidiger fristgerecht vorgetragen hat und wie im Verfahren hinreichend glaubhaft gemacht worden ist (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO), allerdings kein Verschulden. Nach der schriftsätzlichen Erklärung seines Instanzverteidigers war es auf dessen Verschulden zurückzuführen, dass die Revision nicht fristgerecht eingelegt worden ist.
c) Die versäumte Handlung hat der neue Verteidiger frist- und formwirksam nachgeholt (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).
3. Da das Landgericht bereits ein vollständiges (und nicht nach § 267 Abs. 4 StPO nur ein abgekürztes) Urteil abgefasst hat, das zudem wirksam zugestellt worden ist, bedarf es keiner Rückgabe der Akten an das Landgericht zur Ergänzung der Urteilsgründe oder zur Zustellung des Urteils (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2022 – 5 StR 328/22 mwN). Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2019 – 5 StR 18/19).
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